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Verbot des Fastens vor Ramadân

Verbot des Fastens vor Ramadân

Abû Huraira  möge Allah mit ihm zufrieden sein berichtete, dass der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: „Niemand von euch soll einen oder zwei Tage vor dem Ramadân fasten, es sei denn jemand, der sein gewohntes Fasten fastet, dieser soll diesen Tag fasten.“ Überliefert von Al-Buchârî (1815) und Muslim (1082).

Im Wortlaut von At-Tirmidhî heißt es: „Kommt diesem Monat weder einen Tag noch zwei Tage zuvor, es sei denn, es entspricht dem Fasten, das jemand von euch aus Gewohnheit fastet!“
Nützliches und Lehrreiches:
1. "Das Verbot vor Ramadân vorsichtsbalber zu fasten. Die Gelehrten sagen, dass dieser Hadîth bedeutet: Kommt dem Ramadân nicht durch Fasten mit der Absicht der Vorsichtsmaßnahme zuvor!" (Fath Al-Bârî)
At-Tirmidhî sagt:"So handhaben es die Gelehrten. Sie verwerfen es, dass jemand vor Beginn des Monats Ramadân auf Basis des Ramadân mit dem Fasten anfängt. Wenn er jedoch aus Gewohnheit fastet und sein Fasten auf diesen Tag fällt, dann wenden sie nichts dagegen ein."
2. Das Verbot der bloßen freiwilligen Mehrleistung vor Ramadân.
3. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn auf diesen Tag das gewohnte Fasten einer Person fällt, wie das Bußfasten oder das Fasten wegen eines Gelübdes oder von jemandem, der die freiwilligen, guten Tage ununterbrochen fastet, wie das Fasten des Montags und Donnerstags.
4. Das beste, was über die Weisheit dieses Verbots gesagt wurde, lautet, dass das Fasten mit der islâmischen Sichtung des Mondes zusammenhängt. Wer also ein oder zwei Tage vor der offiziellen Konstatierung der Mondsichtung fastet, fechtet dieses Gesetz an und widersetzt sich den Aussagen (des Qurân und der Sunna), die das Fasten mit der Sichtung des Mondes fest verbinden.
5. Dieser Hadîth ist eine Widerlegung der Râfida-Sekte der Schiiten, die das Fasten vor der Sichtung legitimieren.
6. Dieser Hadîth zeigt uns, dass es islâmisch erwünscht ist, die Pflichtanbetungshandlungen von denen der freiwilligen zu trennen. Beim Fasten zum Beispiel gibt es eine Trennung zwischen dem zusätzlichen freiwilligen Fasten im Monat Scha´bân und der Pflicht im Monat Ramadân durch das Verbot des Fastens als Vorsichtsmaßnahme. Auch am Ende vom Ramadân, zu Beginn des Monats Schawwâl, gibt es eine Trennung, und zwar durch das Verbot des Fastens am ersten Festtag.
Ebenso sahen es Ibn Abbâs  möge Allah mit beiden zufrieden sein und viele der rechtschaffenen Vorfahren als erwünscht an, das Pflichtgebet vom freiwilligen Gebet zu trennen, indem man kurz spricht, aufsteht, geht, etwas nach vorne rückt oder seinen Platz wechselt.
7. Die Verpflichtung sich an die Scharî´a zu halten und weder ihr etwas hinzuzufügen noch etwas aus ihr wegzulassen. Denn dies führt entweder zur Übertreibung oder zur Vernachlässigung der Religion.

All dies entnehmen wir dem Verbot, vor Ramadân vorsichtshalber zu fasten.

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