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Rechtschaffene Handlungen, die an die Stelle des Haddsch und der Umra treten - Teil 1

Rechtschaffene Handlungen, die an die Stelle des Haddsch und der Umra treten - Teil 1

Gedenken Allâhs des Hocherhabenen

Es gibt Handlungen, die eventuell an die Stelle des Haddsch und der Umra für jemanden treten, der zu beiden unfähig ist, zu denen das Gedenken Allâhs des Hocherhabenen unmittelbar nach dem Ende jedes rituellen Gebets gehört. Al-Buchârî überlieferte nach einer Aussage von Abû Huraira  möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Die Armen kamen zum Gesandten Allâhs  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken und sagten: »O Gesandter Allâhs! Die Wohlhabenden, die viel Geld besitzen, beanspruchen die höchsten Positionen und die immerwährende Wonne im Paradies: Sie beten, wie wir beten, fasten, wie wir fasten, und besitzen Geld im Überfluss, von dem sie den Haddsch und die Umra finanzieren können, und viel mehr leisten sie davon für den Kampf und für die Almosen.« Da sagte der Gesandte Allâhs  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken : „Soll ich euch etwas nennen, mit dem ihr - wenn ihr es vollzieht - das einholt, was die anderen vorleisteten, und mit dem euch kein Anderer einholt, und mit dem ihr zu den Besten unter denjenigen gehört, unter denen ihr euch befindet – außer demjenigen, der das Gleiche tut?: Ihr sprecht den Tasbîh 'Subhâna-Llâh (Der Lobpreis der Erhabenheit über jeden Mangel ist Allâhs)', den Tahmîd 'Al-hamdu li-Llâh (Der Lobpreis gebührt Allâh)' und den Takbîr 'Allâhu akbar (Allâh ist größer)' jeweils dreiunddreißigmal unmittelbar nach jedem rituellen Gebet.«“
Abû Ad-Dardâ  möge Allah mit ihm zufrieden sein überlieferte: „Wir sagten: O Gesandter Allâhs! Die Wohlhabenden beanspruchen die höchste Belohnung: Sie verrichten den Haddsch, und wir verrichten nicht den Haddsch, sie unternehmen den Kampf, und wir unternehmen nicht den Kampf, und dies und das.“ Da sagte der Gesandte Allâhs  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken : „Lasst mich euch etwas nennen, mit dem ihr - wenn ihr es vollzieht – besser das einholt, was einer von ihnen vorleistete: Ihr sprecht den Takbîr »Allâhu akbar (Allâh ist größer)« vierunddreißigmal, den Tasbîh »Subhâna-Llâh (Der Lobpreis der Erhabenheit über jeden Mangel ist Allâhs)« und den Tahmîd »Al-hamdu li-llâh (Der Lobpreis gebührt Allâh)« jeweils dreiunddreißigmal unmittelbar nach jedem rituellen Gebet.“ (Überliefert von Imâm Ahmad und An-Nasâ'î.). Dies gehört also zu dem, was als Ersatz für jemanden betrachtet wird, der zum Haddsch ob eines Entschuldigungsgrundes nicht reisen kann. So kann er sich dem Herrn der Ka'ba (Allâh) durch diese Handlung annähern, nämlich durch das Gedenken Allâhs des Hocherhabenen nach den Pflichtgebeten.
Das Verrichten des Nacht- und Morgengebets in Gemeinschaft
Dazu gehört ebenso das Verrichten des Nacht- und Morgengebets in Gemeinschaft. Muslim überlieferte nach einer Aussage von Abû Dharr  möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Einige Gefährten des Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagten: »O Gesandter Allâhs! Die Wohlhabenden beanspruchen die höchste Belohnung: Sie beten, wie wir beten, fasten, wie wir fasten und geben Almosen.« Da entgegnete der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken : »Hat Allah euch nicht das Verrichten des Nachtgebets in Gemeinschaft einem Haddsch und das Morgengebet in Gemeinschaft einer Umra gleichkommen lassen?!«“ Abû Huraira  möge Allah mit ihm zufrieden sein sagte zu einem Mann: „Dein frühzeitiges Gehen zur Moschee ist mir lieber als unser Feldzug mit dem Gesandten Allâhs  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken .“ Es besteht kein Zweifel daran, dass das Verrichten irgendeiner religiösen Pflicht besser als das Verrichten des freiwilligen Haddsch, der freiwilligen Umra und Anderes ist. Die anbetend Dienenden nähern sich ihrem Herrn mit keiner besseren Angelegenheit als mit dem, was Allâh ihnen vorgeschrieben hat. Es fällt vielen Menschen schwer, dass sie sich sowohl vom Verdienen des Harâmen als auch von den Einwänden fernhalten, wohingegen es ihnen leicht fällt, dass sie dieses Harâme beim Haddsch und beim Almosen ausgeben. Einer der rechtschaffenen Vorfahren sagte: „Das Unterlassen einer Sache, die Allâh hasst, ist mir lieber, als dass man den Haddsch 500 Mal verrichtet.“ Dies bedeutet, dass es Dinge gibt, die mehr Anspruch als das bloße Verrichten der Pflichten haben, nämlich das Sich-Enthalten des Verdienens des harâmen Geldes. Dies gehört zu den wichtigen Dingen, durch die man sich Allâh dem Hocherhabenen annähert. Al-Fudail ibn Iyâd erklärte einen anderen Aspekt der Aspekte des anbetenden Dienens, der eventuell besser als der freiwillige Hadsch ist, indem er sagte: „Es gibt keinen Haddsch, kein Festlegen um Allahs willen und keinen Kampf, der schwerer als das Bewahren der Zunge ist. Wenn du morgens wegen dieser Zunge besorgt bist, befindest du dich am Morgen in großer Sorge. Bei den Wohltätigkeiten sind die Gliedmaßen nicht das Entscheidende. Vielmehr sind die Sanftmut des Herzens, dessen demütige Ehrfurcht gegenüber Allâh und dessen Befreiung von den Sünden das Entscheidende.“
Verrichten des Morgengebets in Gemeinschaft und Warten, bis die Sonne aufgeht, um zwei Rak'as zu verrichten
Zu dem, was als Ersatz für den Haddsch und die Umra gilt, gehören das Verrichten des Morgengebets in Gemeinschaft, das Gedenken Allâhs bis zum Sonnenaufgang und das Verrichten zweier Rak'as danach. Der Gesandte Allâhs  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: „Wer das Morgengebet in Gemeinschaft verrichtet und dann sitzt, um Allâhs zu gedenken, bis die Sonne aufgeht, und danach zwei Rak'as verrichtet, der wird belohnt wie derjenige, der Haddsch und Umra verrichtet; er erhält die vollständige Belohnung, ja die vollständige, die vollständige.“ (Überliefert von At-Tirmidhî, und von Al-Albânî für authentisch erklärt.)
Teilnahme an den Gemeinschaftsgebeten und Gehen zum freiwilligen Gebet
Dazu gehört weiterhin die Teilnahme an den Gemeinschaftsgebeten und das Gehen zum freiwilligen Gebet. Der Gesandte Allâhs  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte in einem akzeptablen Hadîth: „Wer sich zum Verrichten eines Pflichtgebets in Gemeinschaft begibt, der ist wie jemand, der einen Haddsch verrichtet. Und wer sich zum Verrichten eines zusätzlichen freiwilligen Gebets begibt, der ist wie jemand, der eine zusätzliche freiwillige Umra verrichtet.“ Mit dem Gehen zu einem freiwilligen Gebet ist beispielsweise das Gehen in die Moschee zum Verrichten des Duhâ-Gebets (am Vormittag), wie es in der Überlieferung von Abû Dâwûd heißt. Al-Munâwî sagte: „Wer zum Verrichten eines Pflichtgebets geht, soll schnell gehen. Eine gute Tat kommt der Belohnung eines Haddsch gleich. Und wer zu einem freiwilligen Gebet geht, der erhält die Belohnung einer Umra. Es ist indes nicht unbedingt so, dass sie hinsichtlich des Wertes gleich sind.“

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