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Investition von Zakâ-Geldern

Investition von Zakâ-Geldern

Die Verwendungszwecke der Zakâ legt Allâh im Qurân fest: „Die Almosen sind nur für die Armen, die Bedürftigen, diejenigen, die damit beschäftigt sind, diejenigen, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen, (den Loskauf von) Sklaven, die Verschuldeten, auf Allâhs Weg und (für) den Sohn des Weges, als Verpflichtung von Allâh. Allâh ist Allwissend und Allweise.“ (Sûra 9:60).

Dies sind die Verwendungszwecke der Zakâ. Die Investition von Zakâ-Geldern war 14 Jahrhunderte lang unbekannt, sie wurde also an diese acht Empfängerkreise oder einen Teil von ihnen ausbezahlt.

Aber in der heutigen Zeit mit den Wohltätigkeitsorganisationen und den islâmischen Zentren ist die Idee der Investition von Zakâ-Geldern aufgekommen. Die Betreiber jener Zentren, Organisationen und Körperschaften sagen: „Wir sammeln von den Menschen die Zakâ in Höhe von Tausenden oder sogar Millionenbeträgen. Warum investieren wir diese Zakâ-Gelder nicht in wohltätige Projekte, deren Erlös den Armen und Waisen zugutekommt?“ Sie sagen: „Anstatt diesem Armen oder dieser Waise dieses Geld zu geben, worauf er respektive sie es unmittelbar ausgibt, investieren wir für ihn respektive sie das Zakâ-Geld und geben ihm respektive ihr dann vom Erlös.“

Einige Wohltätigkeitsorganisationen sowie islâmische Zentren und Einrichtungen haben diese Idee vorgeschlagen, die in den Büchern der früheren Gelehrten eigentlich keine Erwähnung findet. Jetzt wurde sie jedoch vorgeschlagen und dies sogar eindringlich von einigen Wohltätigkeitsorganisationen.

Die heutigen Gelehrten sind sich über das Urteil zur Investition von Zakâ-Geldern uneinig. Es gibt Gelehrte, die die Investition von Zakâ-Geldern erlauben und finden, dass diese Investition ein enormes Wohl und großen Nutzen für die Armen, Waisen und Leute der Zakâ bringt. Sie sagen: „Der Islâm fordert die Erlangung des Wohls und verbietet nicht das, wodurch das Wohl erlangt wird. Diese Investition birgt ein Wohl, das in erster Linie den Armen und anderen Zakâ-Gruppen zugutekommt.“

Sie sagen: „Diese Investition ist eine Investition zum Wohle der Leute der Zakâ. Es ähnelt der Investition der Waisenvermögen und Ähnlichem.“ Sie sagen: „Ein Beweis dafür ist, dass der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken ein gespendetes Kamel bei sich behielt und es mästete. Dies ist eine Art Investition, weil es sich durch Zeugung vermehrt.“ Dies ist die Ansicht der Leute, die dieser Meinung sind.

Die zweite Meinung lautet, dass es keinesfalls erlaubt sei, das Zakâ-Geld zu investieren. Dieser Meinung sind die meisten Gelehrten.

Die Beweise für diese Aussage sind:

1. Allâh der Majestätische hat die Zakâ für acht Gruppen bestimmt, die Er im Qurân erwähnt: „Die Almosen sind nur für die Armen, die Bedürftigen...“ Er beendet den Vers mit Seinen Worten „...als Verpflichtung von Allâh. Allâh ist Allwissend und Allweise.“ (Sûra 9:60).

Daher muss die Zakâ umgehend für diese acht Gruppen ausgegeben werden, weil der Grundsatz in der Sache die sofortige Handlung ist. Zudem ist die Zakâ eine Anbetungshandlung, die grundsätzlich auf einen Beweis aus dem Qurân oder der Sunna begründet ist.

2. Sie ziehen den Vers „...und entrichtet am Tag ihrer Ernte ihre(n) Pflicht(anteil, der darauf steht) ...“ (Sûra 6:141) als Beweis heran und sagen: „Gemeint ist hiermit die Zakâ. Es ist eine Anweisung und die Anweisung ist uneingeschränkt und setzt die sofortige Handlung voraus. Das Wort Allâhs »am Tag ihrer Ernte« beweist die Verpflichtung zur umgehenden Entrichtung der Zakâ und das Verbot, ihre Entrichtung hinauszuzögern, um sie zu investieren. Dieser Vers wurde in Makka geoffenbart, zu der Zeit, als die Zakâ ohne nähere Bestimmung verpflichtend war. Die Zakâ wurde in Makka zur Pflicht gemacht, aber ohne eine genauere Bestimmung. Man zahlte einfach etwas von seinem Vermögen. In Madîna wurden ihre Anteile deutlich gemacht. Der Zeuge dafür ist das Wort Allâhs »am Tag ihrer Ernte«. Es deutet daraufhin, dass die Zakâ nur am Tag der Ernte entrichtet wird, also umgehend zu der Zeit, zu der sie verpflichtend geworden ist.“

3. Ein weiterer Beweis für diese Aussage ist der in Sahîhu Al-Buchârî überlieferte Hadîth von Uqba ibn Al-Hârith  möge Allah mit ihm zufrieden sein, der sagte: „Der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken betete das Nachtmittagsgebet, eilte direkt nach dem Friedensgruß los und ging ins Haus. Daraufhin kam er alsbald wieder heraus, worauf er gefragt wurde und entgegnete: »Ich hatte ein Stück Gold oder Silber (von den Almosen) im Haus und wollte nicht die Nacht verbringen, ohne es verteilt zu haben.« Dann verteilte er es.“


Sie sagen: „Die Tatsache, dass der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken nach dem Nachtmittagsgebet so auffällig schnell losgegangen ist, dass ihn selbst die Prophetengefährten nach dem Grund für seine Eile gefragt haben, ist ein Beweis dafür, dass die Zakâ umgehend entrichtet wird und man sich bei ihrer Entrichtung zu beeilen hat. Wenn es erlaubt wäre, sich damit Zeit zu lassen, hätte sich der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken nicht so beeilt und nicht gesagt, dass er nicht die Nacht verbringen möchte, ohne sie verteilt zu haben.“

4. Sie sagen: „Dieses investierte Vermögen gehört den Armen, Waisen und anderen Leuten der Zakâ. Diese haben über dieses Geld zu verfügen. Wenn sie das Geld, das ihnen gezahlt wird, investieren möchten, dann steht ihnen das zu. Derjenige, der das Zakâ-Vermögen sammelt, hat aber nicht das Recht dazu, stellvertretend für sie das Zakâ-Vermögen zu investieren. Das Zakâ-Vermögen gehört den Armen, Waisen und den Restlichen der acht Gruppen.“

Sie können in Wirklichkeit nur investieren, wenn ihnen dieses Vermögen gehört. Wenn wir dem Armen oder der Waise das Zakâ-Vermögen aushändigen und dieser Arme oder diese Waise es investieren möchte, dann ist dies deren freie Entscheidung. Dass sich aber eine Person, Wohltätigkeitsorganisation oder wohltätige Einrichtung einmischt und das ursprüngliche Zakâ-Geld zurückhalten will, das eigentlich jenen gehört, und ihnen nur den Gewinn gibt, um es zu investieren, ist nicht sein bzw. ihr Recht. Man verfügt somit über ihren rechtmäßigen Besitz. Wer hat ihm das Recht dazu gegeben, ihren rechtmäßigen Besitz zu investieren, den Allâh ihnen zugesprochen hat?

5. Sie sagen auch: „Die Investition ist nur erlaubt, wenn sie ein Risiko beinhaltet. Denn die Investition ist nicht erlaubt, wenn sie das Ausbleiben des Risikos, also das Ausbleiben des Verlusts oder das Eintreten des Gewinns garantiert. Die Investition, die das Ausbleiben des Verlusts oder das Eintreten des Gewinns garantiert, ist verboten. Und diese Investition, die auf das Risiko aufbaut, setzt das Zakâ-Geld in Wirklichkeit dem Verlust aus.“

Möglicherweise wird Zakâ-Geld in ein Projekt investiert, das einen Verlust erleidet. Dadurch geht der rechtmäßige Besitz jener Armen und Waisen verloren. Außerdem ist die Bedürftigkeit der Armen vollkommen gegeben, weshalb die Zakâ unmittelbar verteilt werden muss. Ihre Investition würde zweifellos lange Zeit benötigen. Ein Beispiel:

Ein Mann zahlt 10.000 Euro Zakâ. Angenommen, wir würden sie ein Jahr lang investieren, wie hoch wäre dann ihr Gewinn nach ihrer Investition? Meistens wird es nicht mehr als ein Viertel sein. Wenn wir diese 10.000 Euro einem oder mehreren Armen gäben, würde es die Not einiger jener Armen durch die Ermöglichung von Essen, Trinken, Wohnung etc. stillen. Dies bedeutet zweifellos die Beendigung der Bedürftigkeit der Armen und Waisen. Vor allem diejenigen unter den Armen, Waisen und Anderen, deren Not nachdrücklich ist, haben eher ein Recht darauf, das Geld direkt zu erhalten, als dass es für sie investiert wird.

Dies ist die Ansicht der beiden Seiten. Die zweite Meinung ist, und Allâh weiß es besser, näherliegend; die Investition von Zakâ-Vermögen ist also nicht erlaubt.

Dieser Ansicht ist unter unseren heutigen Gelehrten der Gelehrte Muhammad ibn Al-Uthaimîn  Allah   erbarme sich seiner auf Grund ihrer starken Beweise sowie der islâmischen Grundlagen und Grundsätze, die auf diese Aussage hindeuten. Die Aussage der Anhänger der ersten Meinung, dass die Erlaubnis der Investition von Zakâ-Vermögen eine gute Sache sei, ist inkorrekt. Das Wohl liegt vielmehr darin, den Leuten der Zakâ die Zakâ-Gelder auszuhändigen und sie damit walten zu lassen.

Die Aussage, die Zakâ-Gelder für die Armen und Waisen zu investieren, schadet jenen Armen und Waisen in Wirklichkeit. Denn einige der Armen und Waisen verlassen sich bei der Zahlung von Essen, Trinken und Miete für die Wohnung, die sie bewohnen, vollkommen oder zumindest teilweise auf die Zakâ. Die Aussage, Zakâ-Gelder zu investieren und zurückzuhalten, um sie zu investieren, schadet ihnen also und ist kein offenkundiges Wohl.

Wenn wir annähmen, dass es ein Wohl wäre, so steht ihm doch eine schlechte Tat gegenüber, nämlich das Schädigen der Armen und Waisen. Und zu den beschlossenen Regeln im Islâm gehört, dass man das Schlechte abwehrt, bevor man das Gute bringt. Warum ist diese Frage in den letzten 14 Jahrhunderten nicht aufgekommen und wird erst jetzt in unserer Zeit gestellt?

Die Gelehrten haben es sicherlich deshalb nicht erwähnt und nicht versucht dafür einen Beweis zu erbringen, weil sie es nicht als erlaubt angesehen haben. Die Zakâ ist eine Anbetungshandlung und die Anbetungshandlungen gründen auf einen Beweis aus dem Qurân oder der Sunna. Die Aussage, dass die Investition der Zakâ auf lange Sicht den Armen nutzt, lässt sich auch mit anderen Mitteln als der Zakâ verwirklichen, wie beispielsweise einer Stiftung.

Wenn Gelder – keine Zakâ-Gelder – von den Frommen gesammelt werden und in Stiftungen investiert werden, deren Gewinn den Armen und Waisen zugutekommt, erreicht man somit dieses Ziel und zieht nicht die Zakâ-Gelder für dieses Ziel heran. Es gibt andere Mittel und Wege, gleich einer Stiftung, mit denen man dieses Ziel verwirklichen kann.

Zu ihrer Aussage, der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken habe ein gespendetes Kamel bei sich behalten und es gemästet, sagen wir: Der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken behielt ein gespendetes Kamel nur bei sich, um es im islâmischen Sinne zu verwenden und nicht um es zu investieren.

Dadurch wird deutlich, dass die richtige Aussage in dieser Frage jene ist, die auch der Meinung der meisten Gelehrten entspricht, dass nämlich Zakâ-Gelder nicht investiert werden dürfen. Wir haben diese Frage nur diskutiert, weil sie zurzeit verstärkt von einigen Verantwortlichen von Wohltätigkeitsorganisationen oder wohltätigen Einrichtungen propagiert wird. Sie sehen diese Investition als ein Wohl für die Leute der Zakâ, aber die eindeutigen islâmischen Fakten, Grundsätze und Grundlagen sprechen gegen eine Erlaubnis zu dieser Investition und für die Pflicht einer umgehenden Auszahlung der Zakâ an deren rechtmäßige Empfänger.

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