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Wie verhältst du dich in folgenden Situationen?

Wie verhältst du dich in folgenden Situationen?

Der Pilger kann bei seinem Haddsch einige Zwischenfälle und unvorhergesehene Ereignisse erleben. In solchen Situationen muss er die entsprechende islamische Regelung kennen und wissen, wie er sich angemessen verhält, um nichts Verbotenes zu begehen und seine Riten ordnungsgemäß zu vollenden, ohne sich mehr aufzubürden, als er tragen kann. Diese Angelegenheiten bewegen sich im Allgemeinen innerhalb der bekannten islamischen Regelungen zum Haddsch. Einige werden hier gesondert erwähnt, weil sie besonders häufig benötigt werden, oft danach gefragt wird und um sie dem Pilger leicht zugänglich zu machen. Es geht dabei nicht um eine vollständige Aufzählung, sondern vielmehr darum, auf die wichtigsten Punkte hinzuweisen.

- Manche Pilger überschreiten den Mîqât (den vorgeschriebenen Eintrittsort für den Weihezustand), ohne in den Ihrâm-Zustand einzutreten, obwohl sie die Pilgerfahrt beabsichtigen. In diesem Fall müssen sie zum Mîqât zurückkehren, um dort in den Ihrâm-Zustand einzutreten, es sei denn, sie haben einen Entschuldigungsgrund wie Krankheit, Angst, das Verpassen des Haddsch oder die Trennung von der Reisegruppe. In diesem Fall tritt man am aktuellen Ort in den Ihrâm-Zustand ein und muss ein Opfertier darbringen, da man die Verpflichtung des Eintritts in den Ihrâm-Zustand am Mîqât unterlassen hat. Wenn man jedoch keinen Entschuldigungsgrund hat und nicht zum Mîqât zurückkehrt, sündigt man und es ist ebenfalls ein Schlachtopfer fällig.

- Es kann vorkommen, dass man beim Ihrâm den Tamattu´-Hadsch beabsichtigt, also die ´Umra und anschließend den Haddsch zu verrichten, doch kann man die ´Umra vor dem Aufenthalt in ´Arafa nicht vollenden. Ein Beispiel dafür ist eine Frau, die mit der Absicht zur ´Umra in den Ihrâm-Zustand eintritt, doch dann setzt vor dem Tawâf ihre Menstruation oder Wochenbettblutung ein, sodass sie bis zum Zeitpunkt von Arafa nicht rituell rein wird. In diesem Fall beabsichtigt sie den Qirân-Hadsch, indme sie den Hadsch mit der ´Umra verbindet. Sie verbleibt im Ihrâm und verrichtet die Handlungen des Pilgers, lässt jedoch den Tawâf um die Ka´ba und den Sa´i zwischen Safâ und Marwa aus, bis sie wieder rituell rein ist und sich rituell wäscht. Gleiches gilt für einen Mann, der die ´Umra im Tamattu´-Zustand begonnen hat, durch die Umstände aber daran gehindert wird, vor dem Tag von Arafa nach Mekka zu gelangen. Auch er beabsichtigt den Qirân und verrichtet alle Riten der Haddsch.

- Wenn ein Mensch beim Eintritt in den Ihrâm befürchtet, dass ihn etwas an der Vollendung seiner Riten hindern könnte, wie Krankheit, Feinde, behördliche Einschränkungen oder Ähnliches, dann kann er beim Beginn des Ihrâm eine Bedingung formulieren, indem er sagt: „Wenn mich etwas aufhält, dann ist meine Lösung aus dem Ihrâm dort, wo ich aufgehalten werde.“ Dies basiert auf dem Hadith von Dubâ´a bint Az-Zubair  möge Allah mit ihr zufrieden sein, die sagte: „O Gesandter Allahs, ich möchte den Haddsch verrichten, bin aber krank.“ Der Prophet () sagte zu ihr: „Verrichte den Hadsch und stelle die Bedingung, dass deine Lösung aus dem Ihrâm dort ist, wo du aufgehalten wirst.“ (Überliefert von Muslim). Wenn dann tatsächlich ein Hindernis eintritt, darf er den Ihrâm-Zustand beenden, ohne dass ein Schlachtopfer zu erbringen ist.

- Wenn der Pilger den Aufenthalt in ´Arafa nicht erreicht, bis die Morgendämmerung des Opferfesttages anbricht, hat er den Haddsch verpasst. Dies beruht auf der Aussage von Dschâbir  möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Der Hadsch ist nicht versäumt, solange die Morgendämmerung der Nacht von Muzdalifa noch nicht angebrochen ist.Abû Az-Zubair fragte: „Hat der Gesandte Allahs das gesagt?“ Er antwortete: „Ja.“ (Überliefert von Al-Athram). Wenn der Pilger zuvor eine Bedingung beabsichtigt hat, dann darf er sich ohne weitere Folgen aus dem Ihrâm lösen, seine Kleidung anziehen und nach Hause zurückkehren. Wenn er keine Bedingung beim Ihrâm gestellt hat, muss er seinen Ihrâm durch eine ʿUmra beenden, also durch Tawâf, Sa´i und Rasur oder Kürzen der Haare und den Hadsch nachholen – unabhängig davon, ob es sich um einen verpflichtenden oder freiwilligen Haddsch handelt. Dies entspricht der mehrheitlichen Meinung der Gelehrten. Außerdem muss er in dem Jahr, in dem er den Haddsch nachholt, ein Opfertier darbringen.

- Wenn eine Frau vor dem Pflicht-Tawâf (Al-Ifâda) ihre Menstruation oder Wochenbettblutung bekommt, muss sie in Mekka bleiben, bis sie rein wird und den Tawâf verrichten kann, auch wenn der Monat Dhû Al-Hiddscha bereits zu Ende ist, da der Pflicht- laut authentischer Meinung keinen festgelegten Endzeitpunkt hat. Ihre Begleiter müssen auf sie warten, bis sie den Haddsch vollständig beendet hat. Dies wird durch die authentische Überlieferung von Safiyya  möge Allah mit ihr zufrieden sein belegt, die während der Abschiedspilgerfahrt ihre Menstruation hatte. Der Prophet () sagte: „Hält sie uns auf?“ Es wurde ihm gesagt: „Sie hat bereits den Tawâf Al-Ifâda vollzogen.“ Darauf sagte er: „Dann kann sie abreisen.“ Dies zeigt, dass eine Frau, die vor dem Pflicht-Tawâf ihre Menstruation bekommt, bleiben muss, und ihre Mahram-Begleiter ebenfalls bei ihr bleiben müssen, bis sie wieder rituell rein ist und den Tawâf verrichtet.

Wenn sie jedoch aus zwingenden Gründen, an denen sie nichts ändern kann, nicht warten kann, wie Geldmangel, fehlende Begleitung oder ähnliche Umstände, darf sie in ihr Heimatland zurückkehren, ohne den Tawâf zu verrichten, verbleibt jedoch in dem noch bestehenden Ihrâm-Zustand, da nur die erste Lösung aus dem Ihrâm erfolgt ist. Ihr ist dann alles erlaubt außer dem Geschlechtsverkehr, bis sie nach ihrer Reinigung zurückkehrt und den Tawâf nachholt. Wenn eine Rückkehr jedoch nicht möglich oder mit erheblichen Schwierigkeiten oder hohem Aufwand verbunden wäre – z. B. wenn sie von weit her kommt, nicht einfach zurückkehren kann oder nicht länger bleiben kann –, darf sie sich (noch in Mekka trotz Blutung) rituell baden, entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen (, dass kein Blut austritt) und den Tawâf dennoch durchführen. Dies ist die Ansicht von Ibn Taimiya und seinem Schüler Ibn Al-Qayyim.

Wenn die Menstruation erst eintritt, nachdem alle Haddsch-Riten abgeschlossen sind und nur noch der Abschieds-Tawâf (Tawâf Al-Wadâ) fehlt, darf sie abreisen und muss nichts weiter tun. Ihr Haddsch ist laut des eben genannten Hadîthes von Safiyya gültig, außerdem sagte von Ibn ´Abbâs  möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Den Menschen wurde befohlen, dass ihr letzter Aufenthalt das Haus (die Ka´ba) ist, doch wurde dies für menstruierende Frauen erleichtert.

- Wenn der Pilger alle Hadsch-Riten abgeschlossen hat und nur noch der Pflicht-Tawâf (Al-Ifâda) fehlt, er aber Mekka verlassen möchte, genügt es, einen einzigen Tawâf zu verrichten, der sowohl als Pflicht- (Ifâda) als auch als Abschieds-Tawâf (Wadâ´) zählt – vorausgesetzt, er beabsichtigt den Haddsch-Tawâf oder beide zusammen. Denn der Zweck des Abschieds-Tawâf ist lediglich, dass man sich als Letztes bei der Ka´ba aufhält. Wenn er jedoch nur den Abschieds-Tawâf beabsichtigt, reicht dies nicht für den Pflicht-Tawâf (Ifâda) aus, da der Tawâf Al-Ifâda eine Elemantarhandlung (Rukn) ist, während der Abschieds-Tawâf eine gewöhnliche Pflichthandlung (Wâdschib) ist, die niedrigere Verpflichtung kann nicht die höhere ersetzen.

- Wenn der Pilger aufgrund starken Gedränges, Verpflichtungen, die ihn vom rituellen Steinwurf abhalten oder aus ähnlichen Gründen nicht tagsüber die Säulen rituell bewerfen kann und die Sonne bereits untergegangen ist, darf er dies nachts nachholen, ohne dass er zu einer Sühnehandlung verpflichtet ist. Einige Gelehrte erlauben das nächtliche rituelle Werfen generell.

- Es kann vorkommen, dass der Pilger aus entschuldbaren Gründen nicht die erforderliche Zeit in Minâ übernachten kann (nach Mehrheitsmeinung der größte Teil der Nacht), etwa weil er sich dorthin begibt, aber durch Stau etc. verspätet ankommt. In diesem Fall trifft ihn keine Schuld, da er sich nicht absichtlich verspätete und sich bemüht hat. Es heißt im Qurân: „Allah erlegt keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag.“ (Koran 2:286).

Der Prophet () erlaubte Al-´Abbâs, während der Nächte von Minâ in Mekka zu bleiben, um die Wasserversorgung sicherzustellen, und ebenso gewährte er den Kameltreibern, außerhalb von Minâ zu übernachten. Die Gelehrten haben dies auch auf Personen übertragen, für die das Übernachten eine große Belastung ist, wie Kranke, Personen, die Kranke zurücklassen, um die sie sich kümmern müsse, oder wer etwas besitzt, das ihm abhandenkommen könnte.

Dies sind Beispiele für Vorkommnisse während des Hadsch; es gibt weitere, die hier nicht erwähnt wurden und in den anderen Fatwâs oder Artikeln über die Hadsch-Regeln zu finden sind. Und Allah weiß es am besten.

Autor: Islamweb

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