Ich möchte eine Umra für ein Kind verrichten, das fünf Monate alt ist. Ich weiß aber nicht, wie ich es in den Zustand der rituellen Reinheit bringen soll und ob sein Haar gekürzt werden muss.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Die Kleidung und der Körper des Kindes sollen rein bleiben, vor allem während des Umschreitens der Ka‘ba, weil die Reinheit eine Voraussetzug für die Gültigkeit des Umschreitens ist. Der Vormund des Kindes muss sich darum bemühen, das Kind gut zu wickeln, damit die Verunreinigungen seine Kleider nicht berühren, wenn er das Kind trägt. Was das Schneiden seines Haars nach dem Ihrâm anbelangt, so ist es nicht gültig, weil das zu den Verboten des Ihrâm-Zustands gehört. Der Vormund des Kleinkindes muss es von den verbotenen Dingen des Ihrâms fernhalten. Wenn er um die Ka‘ba und zwischen den Hügeln Safâ und Marwa gelaufen ist, dann darf er die Haare des Kindes schneiden und es vom Zustand des Ihrâm befreien.
Der prominente Gelehrte Ibn Bâz fasst zusammen, was der Vormund tun muss, wenn er mit einem Kleinkind die Umra verrichten will: Wenn das Kind noch klein ist, muss er an seiner Stelle die Absicht fassen, in den Zustand des Ihrâm einzutreten. Dabei zieht er ihm die genähte Kleidung aus und äußert an seiner Stelle die Talbiya (oft zu wiederholende Worte beim Haddsch). In diesem Fall wird der kleine Junge Muhrim und es gelten für ihn die gleichen verbotenen Handlungen wie für den Erwachsenen. Ebenso gilt das für ein kleines Mädchen, für das der Vormund die Absicht zum Ihrâm fassen und die Talbiya aussprechen muss. Damit tritt das Mädchen in den Zustand des Ihrâm ein und es gelten die gleichen verbotenen Handlungen wie für die Erwachsenen. Dabei müssen seine Kleidung und sein Körper beim Umschreiten der Ka‘ba rein sein, weil das Umschreiten wie das rituelle Gebet ist. Die Reinheit ist für seine Gültigkeit eine Voraussetzung.
Zur Voraussetzung, dass das Kleinkind beim Umschreiten rein sein soll, gibt es zwei Meinungen: Die ausschlaggebende Ansicht bei den Schafiîten besagt, dass dies eine Voraussetzung ist. Der malikitische Rechtsgelehrte Ibn Hadschar sagt: Für das Umschreiten wird die Reinheit des Vormunds und des Kindes vorausgesetzt. Der Vormund muss das Kind rituell reinigen und anstelle von diesem die Absicht fassen.
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