Ist es verpönt, das Freitagsgebet und das Nachmittagsgebet auf Grund von Regen zusammen zu verrichten? Wenn dem nicht so ist, haben die saudischen Gelehrten es verboten, das Freitagsgebet und das Nachmittagsgebet zusammen zu verrichten?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Der schafiitischen Rechtsschule nach ist es erlaubt, das Freitagsgebet und das Nachmittagsgebet auf Grund von Regen zur Zeit des Freitagsgebets zusammen zu verrichten. Die hanbalitische und die malikitische Rechtsschule erlauben es nicht, die beiden zusammen zu verrichten. Sie erlauben nicht einmal die gemeinsame Verrichtung des Mittags- und Nachmittagsgebets auf Grund von Regen, solange man sich nicht auf einer Reise befindet.
Sahnûn sagte in Al-Mudawwana: „Ich fragte Ibn Al-Qâsim: »Darf man gemäß Imâm Mâlik das Mittags- und Nachmittagsgebet auf Grund von Regen zusammen verrichten, solange man sich nicht auf einer Reise befindet, so wie man das Abend- und Nachtgebet zusammen verrichtet?« Er antwortete: »Imâm Mâlik sagte: 'Man verrichtet das Mittags- und Nachmittagsgebet nicht zusammen, solange man sich nicht auf einer Reise befindet. Und wir sehen es nicht so wie mit dem Abend- und dem Nachtgebet.'«“
Ibn Qudâma (ein hanbalitischer Gelehrter) sagte in Al-Mughnî: „Das Zusammenlegen des Mittags- und Nachmittagsgebets (wegen Regen) ist nicht erlaubt.“
An-Nawawî (ein schafiitischer Gelehrter) sagte in Al-Madschmû: „Man darf das Freitags- und das Nachmittagsgebet bei Regen zusammen verrichten.“
Der schafiitische Gelehrte Al-Budschairimî sagte: „Der Ansässige darf bei Regen die Gebete zusammen verrichten, die er bei der Reise zusammen verrichtet, selbst das Freitagsgebet mit dem Nachmittagsgebet (in der zu bevorzugenden der beiden Zeiten).“
Gemeint ist, dass das Verbot der gemeinsamen Verrichtung von Mittags- und Nachmittagsgebet bzw. Freitags- und Nachmittagsgebet keine alleinige Meinung der saudischen Gelehrten ist. Vielmehr entspricht es sowohl der hanbalitischen und malikitischen als auch der hanafitischen Rechtsschule, die das Zusammenlegen grundsätzlich verbietet, außer in der Arafa-Ebene und in Muzdalifa.
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