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Zur Zulässigkeit des Bewerfens der Steinsäule vor dem Stehen der Sonne im Zenit

Zur Zulässigkeit des Bewerfens der Steinsäule vor dem Stehen der Sonne im Zenit

Nach dem schmerzhaften Unfall, der sich am Donnerstag, dem 12.12.1426 n. H., in Minâ ereignete und bei dem Hunderte von Menschen ums Leben kamen und andere verletzt wurden – möge Allâh den Verstorbenen vergeben und die Verletzten genesen lassen! – erschienen zahlreiche Artikel in den Zeitungen und im Internet, die dieses Thema hinsichtlich dessen Gründe und die Art und Weise des Umgangs mit ihm erörtern. Zu den auffälligen und von der Logik am meisten abweichenden Artikeln gehörten die Aufrufe, die die Lösung dieses Problems nur in der Zuwiderhandlung der Verhaltensweise des Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken und der Zulässigkeit des Steinbewerfens vor dem Stehen der Sonne im Zenit während der Taschrîq-Tage (die dem Opfertag folgenden drei Tage) sehen. Wir machen folgende Momentaufnahmen hinsichtlich derer, die diese Aufrufe übernehmen:

 

Erstens: Der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken war unter den Menschen derjenige, der sich der Umma am meisten erbarmte. Trotzdem warf er nur nach dem Stehen der Sonne im Zenit. Er erlaubte ebenso denjenigen, die mit ihm beim Abschieds-Haddsch waren, nur nach dem Stehen der Sonne im Zenit die Steinsäule zu bewerfen, obwohl er den Kamelhirten erlaubte, das Übernachten in Minâ zu unterlassen. Er erlaubte auch den Frauen und den Schwachen, von Muzdalifa vor dem Morgengrauen aufzubrechen. Er antwortete auf denjenigen, der ihn über das Austauschen der Handlungen untereinander am Opfertag fragte, und zwar mit seinen Worten: „Tue dies, es spricht nichts dagegen!“ Dies beinhaltet einen deutlichen Hinweis darauf, dass das Bewerfen der Steinsäule vor dem Stehen der Sonne im Zenit eine von der Scharî‘a her nicht legitime Angelegenheit darstellt. Sonst hätte dies der Prophet getan oder es seinen Gefährten erlaubt.

 

Zweitens: Warum opfern wir zuerst die Religion und die Rechtsnormen der Scharî‘a, um aus unseren schwierigen Situationen, die wir oft selbst verursachen, einen Ausweg zu finden? Steht der Mensch also vor einem Problem oder gerät er in eine schwierige Situation, fällt ihm zuallererst der Wegfall etwas von den Rechtsnormen der Scharî‘a, der Verzicht darauf oder die Nachlässigkeit dabei ein. Hat er dies getan, denkt er an andere Lösungen. Dies stellt einen großen Fehler dar, der als ein Anzeichen für die Schwäche des Glaubens in den Seelen dieser Leute betrachtet wird. Ihr Festhalten an einigen Aussagen der Gelehrten ist nichts weiter als ein Beweismittel, durch das sie ihre Stellung rechtfertigen, damit man ihnen keine Vorwürfe macht, dass sie hinsichtlich ihrer Religion leichtsinnig seien.

 

Drittens: Warum verschließen sich die Vertreter dieses auffälligen Aufrufes der Tatsache, dass der Hauptgrund für diesen Unfall das Gedränge der Haddschis war? Und warum verschließen sie sich der Tatsache, dass es für dieses Gedränge Gründe gibt, zu denen folgende gehören:



1. Innere und äußere Haddsch-Reisegesellschaften, die ihre Haddschis zum Sich-Beeilen und zum Verlassen Makkas in schnellstmöglicher Zeit verpflichten.


2. Nicht-Wissen der Haddschis, dass jemand, der die Steinsäule am 12. Dhû Al-Hiddscha beworfen hat und zum Verlassen Minâs bereit gewesen ist, und während des Gedränges daran gehindert wurde, zum Übernachten in der Nacht des 13. Dhû Al-Hiddscha in Minâ nicht verpflichtet ist, auch wenn die Sonne untergegangen ist, während er noch in Minâ ist.


3. Glauben einiger Haddschis, dass auch das Verlassen Makkas und nicht nur Minâs vor dem Sonnenuntergang eine Pflicht sei. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit, die keiner der Gelehrten der Muslime vertritt.


4. Glauben einiger Haddschis, dass der Tod beim Verrichten der Riten dem Verstorbenen das Paradies garantiert. Einige, die aus dieser Katastrophe gerettet sind, bedauerten, dass sie vom Tod gerettet wurden.



Viertens: Leute, die sich mit diesem Aufruf beschäftigen, sollen hinsichtlich ihrer Seelen und Umma in Ehrfurcht gegenüber Allâh demütig sein und als Schlüssel des Guten und Schlösser des Schlechten und nicht vice versa betrachtet werden. Sie sollen wissen, wenn sie es noch nicht wissen, dass die Zulässigkeit des Steinewerfens vor dem Stehen der Sonne im Zenit den Anfang der Zerstörung der Haddsch-Rechtsnormen darstellt. Scheich Muhammad ibn Ibrâhîm Âl Asch-Schaich erwähnte im Zusammenhang seiner Antwort auf jemanden, der das Bewerfen der Steinsäule vor dem Stehen der Sonne im Zenit für erlaubt erklärt hat: „Ich erkläre, dass seine Abhandlung Fehler umfasst, die niemand vor ihm begangen hat, und dies die erste Grundlage der Zerstörung der Haddsch-Rechtsnormen ist. Die Leute der Abweichung und der Abtrünnigkeit werden so losgelassen, dass sie die Wege des Verzichtes auf die Scharî‘a nach ihrem Gutdünken beschreiten und zur von ihnen beabsichtigten Zerstörung deren starken Aufbaus gelangen. Aber Allâh besteht darauf, Sein Licht doch zu vollenden.“ (Tahdhîru An-Nâsik, S. 4).

 

Fünftens: Zu den wichtigsten Lösungen dieses Problems gehört Folgendes

1. Verpflichtung der Organisatoren innerer und äußerer Haddsch-Reisen zur Verschiebung deren Reservierung auf eine umfangreiche Zeitspanne, die den Haddschis das Bewerfen der Steinsäulen und den Abschieds-Tawâf (Umschreiten der Ka‘ba) und dann das Erreichen Dschiddas in Ruhe ermöglicht.


2. Verbieten der Organisatoren der Haddsch-Reisen, die auf dem Festland reisen, Makka zu verlassen, es sei denn zu einer späten Zeit in der Nacht des 13. Tages Dhû Al-Hiddscha.


3. Anweisung aller Menschen und deren Aufklärung, dass sie bis kurz vor dem Sonnenuntergang die Steinsäule bewerfen dürfen und ihr Verlassen Minâs sich auch nach dem Bewerfen der Aqaba-Steinsäule verwirklicht. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit, die nur eine begrenzte Anzahl von Minuten dauert. Denn die Aqaba-Steinsäule liegt an den Grenzen Minâs in Richtung Makka. Haben die Haddschis Minâ verlassen, dürfen sie in Makka bis zur von ihnen gewollten Zeit bleiben.


4. Man soll den Haddschis erklären, dass der Tod bei den sakrosankten Aufenthaltsstätten des Haddsch nicht die Garantie des Paradieses bedeutet. Wenn man sich vielmehr absichtlich dem Tod aussetzt, gilt dies als Selbstmord, der einen das Höllenfeuer betreten lässt.

 

Möge Allâh allen Menschen bei dem Erfolg gewähren, was Er liebt und womit Er zufrieden ist!

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