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Das Fasten – Teil 2

Das Fasten – Teil 2

Was das Fasten ungültig macht:


Hier beginnen wir mit der schwerwiegendsten und von der Sünde her der gravierendsten Handlung, und zwar:


- Der Geschlechtsverkehr:


Wenn der Fastende am Ramadân-Tag Geschlechtsverkehr ausübt, wird sein Fasten sofort ungültig und er muss nachfasten und eine harte Sühneleistung leisten, und zwar einen gläubigen Sklaven freikaufen; falls er keinen findet, dann muss er zwei Monate ununterbrochen fasten, in denen er sein Fasten ohne einen schariatischen Entschuldigungsgrund wie die beiden Feste oder einen körperlichen Entschuldigungsgrund wie Krankheit nicht unterbrechen darf. Wenn er das Fasten ohne einen triftigen Entschuldigungsgrund bricht, auch wenn nur für einen Tag, so muss er das Fasten von Neuem beginnen, damit die Aufeinanderfolge gewahrt bleibt; und falls er dazu unfähig ist, dann muss er sechzig Bedürftige speisen.

 

Die Gelehrten sind sich darüber uneinig, ob diese Sühneleistungen der Reihe nach oder nach Belieben zu leisten sind. Die zu bevorzugende Meinung der Gelehrtenmehrheit besagt, dass sie der Reihe nach zu leisten sind. Den Beweis dafür liefert der von Al-Buchârî und Muslim überlieferte Hadîth, in dem Abû Huraira  möge Allah mit ihm zufrieden sein sagte: "Während wir beim Propheten möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken saßen, kam ein Mann zu ihm und sagte: »O Gesandter Allahs, ich gehe zu Grunde!« Der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken fragte: »Was ist mit dir passiert?« Der Mann sagte: »Ich fiel über meine Frau her [und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr], während ich noch am Fasten war!« Der Gesandte Allâhs möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken fragte ihn dann: »Kannst du einen Sklaven finden, den du freikaufen kannst?« Der Mann entgegnete: »Nein!« Der Prophet fragte: »Kannst du zwei Monate hintereinander fasten?« Der Mann entgegnete: »Nein!« Der Prophet fragte: »Kannst du sechzig arme Menschen speisen?« Der Mann entgegnete: »Nein!« Da ging der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken für eine Weile weg. Während wir noch da warteten, kam der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken mit einem Kübel voll Datteln zurück und sagte: »Wo ist der Fragende?« (Und in einer anderen Überlieferung von Âischa fragte er: »Wo ist der Mann, der zu Grunde ging?«) Der Mann sagte: »O Gesandter Allâhs, das bin ich!« Und der Prophet sagte zu ihm: »Nimm dies und spende es!« Der Mann entgegnete: »Soll ich dies, o Gesandter Allâhs, einem anderen Menschen geben, der noch ärmer sein soll als ich? Ich schwöre bei Allâh, dass es in der ganzen Wohngegend keine anderen Menschen gibt, die ärmer sind als meine Familie!« Da lachte der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken, dass man seine Eckzähne sehen konnte und sagte: »Dann speise damit deine Familie!«" (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).

 

In Bezug auf die Frau, die von ihrem Mann zum Geschlechtsverkehr am Ramadân-Tag gedrängt worden ist, gibt es auch drei verschiedene Meinungen der Gelehrten. Die zu bevorzugende Meinung besagt - und Allâh weiß es am besten -, dass sie nur den Tag nachholen soll, aber keine Sühneleistung erbringen muss, da sie von ihrem Mann gezwungen wurde. Es gibt keinen authentischen Belegtext, der sie zu einer Sühneleistung verpflichtet.

 

- Die absichtliche Ejakulation, sei es durch Küssen, Liebkosung, Masturbation oder Ähnliches:


Weil all dies durch die sexuellen Begierden passiert, die man während des Fastens vermeiden soll, wie es in dem von Al-Buchârî überlieferten, dem Propheten von Allâh direkt eingegebenen Hadîth steht: "Er [der Fastende] verzichtet Meinetwegen auf seine Speise, seinen Trank und seine Begierden."


Das Fasten desjenigen, der also am Ramadân-Tag absichtlich ejakuliert, wird ungültig und er muss nur den Tag nachholen, da die Sühneleistung nur im Falle des Geschlechtsverkehrs belegt ist. Für andere Meinungen gibt es keine Beweise, und Allâh weiß es am besten.

 

Die Ejakulation wegen eines Traums im Schlaf macht das Fasten aber nicht ungültig, da sie ohne eigenes Zutun des Fastenden passiert. Wenn der Fastende also am Ramadân-Tag schläft und nach dem Aufwachen entdeckt, dass er wegen eines Traumes ejakulierte, was soll er tun? Er soll die rituelle Ganzkörperwaschung (Ghusl) durchführen und sein Fasten fortsetzen. Sein Fasten ist gültig und er braucht nichts weiter zu tun.

 

Falls der Fastende seine Frau küsst oder liebkost, ohne dass es aber zum Samenerguss kommt, gibt es nichts dagegen einzuwenden, da in den beiden Sahîh-Werken überliefert wurde, dass Âischa  möge Allah mit ihr zufrieden sein sagte: "Der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken pflegte während des Fastens zu küssen und zu liebkosen, aber er war unter euch derjenige, der sich am meisten unter Kontrolle hielt." (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).


Bezüglich dieses Themas bleibt noch eine wichtige Frage, und zwar: Wie lautet die Rechtsnorm für denjenigen, der nachts mit seiner Frau Geschlechtsverkehr ausübte und dann schlief, ohne die rituelle Ganzkörperwaschung durchgeführt zu haben, bis zum Morgengebet gerufen wurde? Die Antwort lautet: Sein Fasten ist gültig, da Al-Buchârî und Muslim überlieferten, dass Âischa und Umm Salama  möge Allah mit ihnen zufrieden sein berichteten, "dass manchmal die Zeit zum Morgengebet fällig wurde, während der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sich auf Grund des Geschlechtsverkehrs im Zustand der großen rituellen Unreinheit befand; er führte dann die rituelle Ganzkörperwaschung durch und fastete."

 

- Zu den Handlungen, die das Fasten ungültig machen, gehört das absichtliche Essen oder Trinken:

 

Denn Allâh der Erhabene sagte: "... Und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet! Hierauf vollzieht das Fasten bis zur Nacht!..." (Sûra 2:187). Wer aber am Ramadân-Tag aus Vergesslichkeit isst oder trinkt, den trifft keine Sünde und sein Fasten bleibt gültig, da Al-Buchârî und Muslim einen Hadîth von Abû Huraira überlieferten, in dem der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: "Wer beim Fasten aus Vergesslichkeit isst oder trinkt, soll dann sein Fasten fortsetzen, denn Allâh hat ihm damit Speis und Trank gegeben." (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).

 

- Zu den Handlungen, die das Fasten ungültig machen, gehört das absichtliche Erbrechen, indem der Fastende seinen Mageninhalt absichtlich von sich gibt.

 

Wenn er das tut, wird sein Fasten ungültig und er muss den Tag nachholen. Wenn er sich aber ohne Absicht und ohne eigenes Zutun übergibt, dann trifft ihn keine Sünde und er darf sein Fasten fortsetzen und braucht nichts mehr zu tun. Denn in einem Hadith, den At-Tirmidhî und Abû Dâwûd überlieferten und Al-Hâkim in seinem Hadîth-Werk Al-Mustadrak und Scheich des Islâm Ibn Taimiya in seinem Buch Haqîqatu As-Saum für authentisch erklärten, steht: "Wer ohne eigenes Zutun erbricht, muss nicht nachfasten. Wer es jedoch absichtlich tut, soll den Tag nachfasten." (Überliefert von Ahmad). 

 

- Zu den Dingen, die das Fasten für die Frauen ungültig machen, gehören die Menstruation und die Wochenbettblutung:


Sofort, wenn die Frau die Monatsblutung oder Wochenbettblutung sieht, wird ihr Fasten ungültig, und zwar unabhängig davon, ob die Blutung zu Beginn des Tages, am Tagesende oder sogar wenige Minuten vor dem Sonnenuntergang einsetzte. Die Frau soll die versäumten Tage nachholen, wenn sie rituell rein geworden ist.


Denn Âischa  möge Allah mit ihr zufrieden sein sagt in einem Hadîth, als sie gefragt wurde, warum die Menstruierende die versäumten Fastentage nachholt, aber nicht die versäumten rituellen Gebete: "Wenn wir unsere Monatsblutung hatten, wurde uns angeordnet, das Fasten nachzuholen, jedoch nicht die dadurch versäumten rituellen Gebete." (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).


Das waren in Kürze die wichtigsten Handlungen, die das Fasten ungültig machen.

Das Fasten – Teil 1

Das Fasten – Teil 3

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