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Das Fasten (Saum) - Teil 3

Das Fasten (Saum) - Teil 3

Wer muss fasten?

 

Das Fasten im Ramadân ist für jeden Muslim und jede Muslimin, der beziehungsweise die folgenden Voraussetzungen erfüllt, verpflichtend:

 

1. Mentale und körperliche Fitness, sprich geistige Gesundheit und Leistungsfähigkeit.

 

2. Volljährigkeit, Pubertäts- und Mündigkeitsalter, normalerweise mit ungefähr 14 Jahren. Jüngere Kinder sollten dazu ermuntert werden, diese bewährte Praktik auf leichtem Niveau zu beginnen, damit sie bei Erreichen des Pubertätsalters mental und körperlich zum Fasten bereit sind. 

 

3. Anwesenheit am dauerhaften Wohnsitz, in der Heimatstadt, auf dem eigenen Bauernhof, in den eigenen Geschäftsräumen, etc. Sprich, man befindet sich nicht auf Reisen oder auf einer Fahrt in ungefähr 80 oder mehr Kilometer Entfernung.

 

4. Man ist sich recht sicher, dass das Fasten einem - neben den normalen Reaktionen auf Hunger, Durst etc. - voraussichtlich weder körperlich noch mental schadet.

 

Die Freistellung vom Fasten 

 

Folgende Gruppen fallen nicht unter die erwähnten Voraussetzungen:

 

1. Kinder, die das Pubertäts- und Mündigkeitsalter noch nicht erreicht haben.

 

2. Geisteskranke Menschen, die für ihre Taten nicht verantwortlich sind. Menschen, die diesen beiden Kategorien angehören, sind von der Fastenpflicht ausgeschlossen und brauchen keinen Ausgleich beziehungsweise Ersatz zu leisten.

 

3. Männer und Frauen, die zu alt und schwach sind, um die Fastenpflicht zu erfüllen und deren Entbehrungen zu ertragen. Diese Menschen sind von der Pflicht befreit. Allerdings müssen sie täglich mindestens einen bedürftigen Muslim mit einer Durchschnittsmahlzeit speisen beziehungsweise ihm deren Wert zukommen lassen. Diese Ersatzleistung zeigt, dass sie - selbst wenn sie nur einen Tag des Monats fasten können - dies tun und für die übrigen Tage Ersatz leisten sollten. Anderenfalls wären sie für ihre Nachlässigkeit rechenschaftspflichtig.

 

4. Kranke Menschen, deren Gesundheitszustand durch das Fasten voraussichtlich stark beeinträchtigt wird. Diese dürfen, solange sie krank sind, das Fasten auf einen späteren Zeitpunkt verlegen und es dann Tag um Tag nachholen.

 

5. Menschen, die sich auf Reisen in Entfernungen von circa 80 km oder mehr befinden. Diese Menschen dürfen das Fasten lediglich während der Reise vorübergehend unterbrechen und müssen es später Tag um Tag nachholen. Der Qurân sagt jedoch, dass es besser ist zu fasten, sofern man dazu imstande ist und es keine außergewöhnlichen Anstrengungen von einem erfordert.

 

6. Schwangere und stillende Frauen dürfen das Fasten ebenfalls abbrechen, falls dessen Einhaltung voraussichtlich ihrer Gesundheit oder der Gesundheit ihrer Kinder schaden würde. Sie müssen jedoch das Fasten zu einem späteren Zeitpunkt Tag um Tag nachholen.

 

7. Frauen während ihrer Menstruation (maximal zehn Tage) oder während des Wochenbetts (maximal 40 Tage). Ihnen ist es nicht erlaubt zu fasten, selbst wenn sie dies könnten oder wollten. Sie müssen das Fasten bis zur Genesung zurückstellen und dann Tag um Tag nachholen.           

 

Es sollte klar sein, dass hier - wie bei allen anderen islâmischen Verpflichtungen - die Absicht gefasst werden sollte, dass diese Handlung im Gehorsam gegenüber Allâh als Antwort auf Seine Anordnung und aus Liebe zu Ihm unternommen wird.

 

Das Fasten eines Ramadan-Tages wird ungültig, wenn man absichtlich isst, trinkt, raucht, Geschlechtsverkehr durchführt oder irgendetwas durch den Mund in das Innere des Körpers gelangen lässt. Wird dies bewusst und ohne legitimen Grund getan, muss man zur Strafe 60 aufeinanderfolgende Tage fasten oder alternativ sechzig bedürftige Menschen zureichend speisen und zusätzlich für jeden ungültigen Fastentag einen Tag fasten.

 

Wird das Fasten an Tagen außerhalb des Ramadan aus legitimen Gründen, die beim Thema „Freistellung“ erwähnt sind, abgebrochen, so muss die betreffende Person dieses Fasten zu einem späteren Zeitpunkt Tag um Tag nachholen.

 

Tut jemand unbewusst etwas, was das Fasten normalerweise ungültig machen würde, so wird sein Fasten dadurch nicht nichtig, sondern bleibt gültig, vorausgesetzt er unterlässt dieses Tun in dem Augenblick, in dem er es realisiert.

 

Nach Beendigung des Ramadan-Fastens muss ein spezielles Almosen, bekannt als Sadaqa Al-Fitr (Zakâ des Fastenbrechens) vor dem Îd Al-Fitr-Gebet verteilt werden (der Wert dieses Almosens ist im voranstehenden Thema „Die Verrichtung der Îd-Gebete“ erläutert).

 

Allgemeine Empfehlungen

 

Der Prophet Muhammad empfahl nachdrücklich, folgende Praktiken besonders im Ramadan zu befolgen:

 

1. Die Einnahme einer leichten Mahlzeit, des sogenannten Sahûr, vor Anbruch der Morgendämmerung.

 

2. Der Verzehr von drei Datteln und das Trinken von Wasser unmittelbar nach Sonnenuntergang, wobei man folgendes Bittgebet spricht: „Allâhumma laka sumnâ wa 'alâ rizqika aftarnâ (O Allâh! Um Deinetwillen haben wir gefastet und nun brechen wir das Fasten mit der Versorgung, die Du uns gewährt hast.)“

 

3. Die Mahlzeiten so leicht wie möglich gestalten, da der Magen nach den Worten des Propheten das Schlechteste ist, was der Mensch füllen kann.

 

4. Die Verrichtung des als Tarâwîh bekannten freiwilligen zusätzlicen Gebets.

 

5. Das Abstatten sozialer Besuche und die Intensivierung humanitärer Dienste.

 

6. Das intensive Studieren und Rezitieren des Qurân.

 

7. Das Aufbringen äußerster Geduld und Demut.

 

8. Der besonders vorsichtige Umgang mit den Sinnen, dem Verstand und vor allem mit der Zunge, um sich vor unvorsichtigen Lästereien zu schützen und Verdächtigungen zu meiden.

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