Islam Web

Fiqh des Erbrechts

  1. Fiqh des Erbrechts

Erbhindernisse

Erbhindernisse

Ebenso wie es Ursachen gibt, durch die zwei Personen voneinander erben, so gibt es auch Hindernisse, die die Vererbung zwischen zwei Personen verhindern. Diese Hinderungsgründe kann man wie folgt zusammenfassen:


Erstes Hindernis: Unterschiedliche Religion


Dies bedeutet, dass der Erblasser (der Verstorbene) einer Religion angehört und der Erbe einer anderen. Die unterschiedliche Religion zweier Personen verhindert, dass diese voneinander erben können. Die Religionsunterschiede zwischen zwei Personen können unter Anderem in folgenden Konstellationen auftreten:


1. Der Verstorbene war Muslim und der Erbe kein Muslim, egal ob Jude, Christ oder ein Angehöriger einer anderen nichtmuslimischen Religion. In diesem Fall erbt der Nichtmuslim nicht von seinem muslimischen Verwandten, hierin gibt es zunächst keine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten; wegen dem Hadith: "Der Muslim erbt nicht vom Nichtmuslim und der Nichtmuslim erbt nicht vom Muslim …" (Überliefert von Al-Buchârî)


2. Der Verstorbene ist Nichtmuslim und der Erbe ist Muslim: In diesem Fall erbt der Muslim gemäß der überwiegenden Mehrheit der Gelehrten nicht von seinem nichtmuslimischen Verwandten, dies belegt der obige Hadith.


3. Der Verstorbene ist Nichtmuslim einer Religion und der Erbe ist Nichtmuslim einer anderen Religion, sie erben nicht voneinander wegen dem Hadith: "Anhänger verschiedener Religionen erben nicht untereinander." (Überliefert von Abû Dâwûd und At-Tirmidhî)


Im Fiqh gibt es verschiedene Ansichten über die Definition der Religion (in diesem Kontext), manche sagen, der Kufr ist eine Religion, andere wiederum sagen, es gibt drei Arten von Religionen: Judentum und Christentum, alles andere zählt (in diesem Kontext) als eine Religion.

Zweites Hindernis: Mord


Mord ist hier eine Handlung, die das Auslöschen einer Seele verursacht. Das heißt, dass der Mörder nicht vom Ermordeten erbt. Tötet etwa ein Kind seinen Vater, erbt er nicht von ihm.


Es ist bekannt, dass es verschiedene Tötungsdelikte gibt: Einige sind rechtswidrig wie absichtlicher Mord, Totschlag und mordähnliche Tötung, andere sind rechtmäßig wie etwa die Tötung durch Wiedervergeltung (durch ein islamisches Gericht). Die Gelehrten sind sich einig, dass die Tötung allgemein zu den Erbhindernissen zählt, weil es in einem Hadith heißt: "[…] der Tötende erhält nichts, und wenn kein weiterer Erbe vorhanden ist, so erbt der, der ihm am nächsten stand, doch der Tötende erbt nichts." (Überliefert von Abû Dâwûd) Doch sind sich die Rechtsgelehrten bei einigen Formen der Tötung nicht einig, ob diese den Tötenden vom Erbe ausschließen oder nicht.

Drittes Hindernis: Sklaverei


Sklaverei: Es handelt sich um eine rechtliche Beschränkung des Menschen, wodurch seine Handlungsfreiheit eingeschränkt wird. Der Sklave erbt nicht von einem Freien, weil der Sklave kein Vermögen hat, sein Vermögen gehört seinem Herrn. Allâh der Erhabene sagt über die Einschränkung des Sklaven: "Allah prägt das Gleichnis eines leibeigenen Dieners, der über nichts Macht hat" (Sûra 16:75)


Es ist bekannt, dass es verschiedene Arten von Sklaverei gibt, der Sklave kann ganz oder teilweise versklavt sein (d.h. er ist zum Teil frei und zum Teil Sklave), er kann Mukâtib sein (d.h. ihm wird die Freiheit für einen bestimmten Geldbetrag, den er bezahlt, versprochen) oder Mudbir (d.h. ihm wird die Freiheit versprochen, wenn sein Herr stirbt), und es kann sich um die Mutter eines Kindes handeln: sie selbst ist Sklavin, schlief ihrem Herr bei, wurde dadurch schwanger und gebar ein Kind, sie darf nicht verkauft oder verschenkt werden und wird frei, sobald ihr Herr stirbt.


Der vollständige Sklave erbt nicht und vererbt nicht, bei anderen Formen der Sklaverei gibt es viele detaillierte Rechtsbestimmungen, die hier aus Platzgründen nicht genannt werden.