Haddsch der Frauen - Teil 2
11/11/2010| IslamWeb
Zu diesen Ausnahmen gehört:
- Der Ihrâm (Weihezustand) einer Frau ist dem eines Mannes ähnlich, es sei denn, dass es um die Kleidung geht:
Sie kann sich auf irgendeine Weise bekleiden, solange sie die Verschleierungsvoraussetzungen erfüllt. Doch darf sie keinen Niqâb (Gesichtsschleier), keine Burqu´ (nur die Augen freilassender, langer Schleier) und keine Handschuhe tragen, weil der Prophet sagte: „Die Frau, die sich im Weihezustand befindet, darf keinen Niqâb oder Handschuhe tragen.“ (Al-Buchârî). Nur bei Bedarf darf sie den Chimâr (Kopftuch) über ihr Gesicht ziehen sowie ihre Hände mit ihrer Kleidung bedecken, wenn sie sich beispielsweise in der Gegenwart fremder Männer befindet.
- Die Art und Weise der Talbiya (bestimmte, während des Haddsch zu wiederholende Worte):
Eine Frau ist dazu verpflichtet, die Talbiya mit leiser Stimme auszusprechen. In der Gegenwart fremder Männer darf sie übereinstimmend die Talbiya leise aussprechen.
- Raml und Idtibâ´:
Mit Raml ist die Beschleunigung der kleinen Schritte beim rituellen Umlaufen der Ka´ba (Tawâf) gemeint. Al-Idtibâ´ heißt die Nichtbedeckung der rechten Schulter in der Weise, dass die Mitte des Schultertuchs unter der Achselhöhle liegt, dessen Seiten aber auf der linken Schulter liegen. Frauen unterscheiden sich von Männern in Bezug auf diese Regel: Sie sind weder zum Raml noch zum Idtibâ´ noch zur Beschleunigung der Schritte zwischen As-Safâ und Al-Marwa verpflichtet. Den Beweis dafür liefert uns Al-Baihaqî, indem er eine Überlieferung von `Âischa in diesem Zusammenhang berichtete: „Ihr Frauen, ihr seid zum Raml beim Tawâf nicht verpflichtet! Ihr habt an uns ein Vorbild.“
- Das Kürzen der Kopfhaare um der Haddsch-Riten willen:
Für den Haddsch braucht eine Frau ihre Kopfhaare nur um eine Fingerspitze zu kürzen. Ibn ´Abbâs sagte: „Frauen brauchen ihre Kopfhaare nicht abzuscheren. Sie sollen ihre Kopfhaare nur kürzen.“ (Abû Dawûd; Al-Albânî: Authentisch)
- Die Menstruation während des Weihezustands:
Menstruiert eine Frau, die ´Umra und Haddsch nacheinander getrennt zu vollziehen beabsichtigt, während des Weihezustanda einer ´Umra und vor dem Tawâf, dann sollte sie die Handlungen des Haddsch mit denen der ´Umra gleichzeitig durchführen, solange zu befürchten ist, die Handlungen des Haddsch könnten verpasst werden. Daraufhin sollte sie den Aufenthalt in ´Arafa und die weiteren Riten des Haddsch durchführen - die rituelle Umschreitung der Ka'ba ausgeschlossen -, solange sie ihre Regel hat. Den Beweis dafür lieferte uns `Âischa , die eines Tages die ´Umra zu verrichten beabsichtigte, wobei sie den Tawâf verschob, bis sie von ihrer Regel überrascht wurde. Sie führte dann die sonstigen Riten zu Ende, wobei sie den Haddsch vorzunehmen beabsichtigt hatte. Als der Aufbruchstag von Minâ gekommen war, und zwar gleich nach der Vollendung der Riten, sagte ihr der Prophet : ,,Dein Tawâf, den du bereits vollzogen hast, reicht für deinen Haddsch und deine ´Umra zugleich.“ (Muslim). Das Gleiche gilt auch für jeden, der den Haddsch und die ´Umra nacheinander getrennt zu vollziehen beabsichtigt und daraufhin das Verpassen des Haddsch befürchtet. Tritt ein Mann beispielsweise in den Weihezustand der ´Umra ein und erkrankt dann so, dass er den Tawâf nicht verrichten kann, und befürchtet er das Verpassen des Aufenthaltes in ´Arafa, soll er seine Absicht derart ändern, dass er die Riten des Haddsch gleichzeitig mit denen der ´Umra verrichtet. Dieser Meinung sind die meisten Rechtsgelehrten.
- Wenn die Periode einer Frau solange andauert, dass zu befürchten ist, die anderen Pilger könnten verpasst werden:
In der Regel darf eine Frau die Ka'ba nicht umschreiten, solange sie ihre Regel hat, da der Prophet dies zu 'Âischa sagte, während sie beim Haddsch ihre Regel hatte: ,,Verrichte alles, was ein Pilger verrichtet, die Umschreitung der Ka'ba ausgeschlossen.“ (Al-Buchârî und Muslim). Währt die Periode einer Frau indes so lange, dass die Furcht besteht, die anderen Pilger könnten verpasst werden, so steht es ihr zu, den Tawâf vorzunehmen. Dieser Meinung sind manche Gelehrte, unter ihnen auch Ibn Taimiya. Sie meinen, es handelt sich hier um einen Notfall. Der einzige Tawâf, zu dem eine Frau verpflichtet ist, ist der Ifâda-Tawâf nach dem Verlassen ´Arafas. Auf weiteres Umlaufen der Ka´ba, wie das der Ankunft (Tawâf Al-Qudûm) und das des Abschieds (Tawâf Al-Wadâ`) kann sie verzichten.