Ursachen für die Erbberechtigung im Islâm

14/07/2013| IslamWeb

Zum Erbe wird man im Islâm durch drei Verhältnisse berechtigt:

 

Erstes Verhältnis: die Ehe. Im Islâm wird die Ehe als islâmisch gültiger Ehevertrag definiert, auch wenn die Ehepartner danach nicht unter sich sind und kein Beischlaf stattfindet. Durch diese Ursache erben die Ehepartner voneinander, solange der Ehevertrag läuft oder noch in Vollzug ist. Wenn der Mann die Scheidung ausspricht und die Wartezeit vorüber ist, endet die Erbberechtigung zwischen beiden, außer wenn er die Scheidung auf dem Sterbebett ausspricht und man ihn verdächtigt, dass er sie vom Erbe ausschließen wollte. In diesem Fall erbt sie von ihm, auch wenn ihre Wartezeit bereits verstrichen ist, ja sogar nachdem sie – gemäß der Meinung einiger Gelehrter – einen anderen Mann geheiratet hat, um das Unrecht des verstorbenen Mannes aufzuheben.

 

Zweite Verhältnis: Walâ - Sklavenbefreiung


Wenn der Besitzer seinen Sklaven in die Freiheit entlässt, entsteht zwischen ihnen ein besonderes Verhältnis, das auf Arabisch "Walâ" genannt wird. Der Besitzer erwies dem Sklaven die Gnade, ihn freizulassen und befreite ihn somit von der Sklaverei. Es handelt sich um eine rechtliche Verwandtschaftsbeziehung, die Allâh als Konsequenz der Freilassung festlegt. Dieses Walâ ähnelt der Verwandtschaftsbeziehung. Die Gemeinsamkeit zwischen Walâ und Erbe besteht darin, dass der Mann zur Existenz seines Sohnes beiträgt und ebenso der Besitzer dazu beiträgt, dass der ehemalige Sklave ein freies Leben führen kann. Der ehemalige Besitzer beerbt seinen ehemaligen Sklaven, den er freigelassen hat. Es gibt hierzu noch einige detaillierte Regeln, die wir hier aus Platzgründen nicht erwähnt haben.

 

Drittes Verhältnis: echtes Verwandtschaftsverhältnis


Die Verwandtschaft ist ein Verhältnis zwischen zwei Personen aufgrund einer mehr oder weniger nahen Geburt. Jeder Mensch, mit dem du durch Geburt verbunden ist, egal wie eng du verwandt bist, sei es über den Vater oder die Mutter, oder über beide, der ist dein Verwandter. Dieses Verhältnis ist die wichtigste Ursache für die Erbberechtigung.


Die Erben auf Basis der Verwandtschaft werden in drei Gruppen unterteilt:


1. Abstammung: darunter fällt der Vater, Großvater etc. des Verstorbenen in männlicher Linie, die Mutter und Großmütter des Verstorbenen, egal wie viele Generationen dazwischen liegen, von denen der Verstorbene abstammt.


2. Nachkommen: darunter fallen die Kinder des Verstorbenen und dessen Enkelkinder, egal wie viele Generationen dazwischenliegen.


3. Die Seitenlinien: darunter fallen die Geschwister des Verstorbenen, dessen Neffen und Nichten von Vollgeschwistern oder Halbgeschwistern über den Vater, die Onkel väterlicherseits, wenn sie Vollgeschwister des Vaters oder eines Vorfahren des Verstorbenen sind, und die Cousins, egal welchen Grades.

 

Über diese drei Ursachen für die Erbberechtigung sind sich die Gelehrten einig. Es handelt sich um Beziehungen zwischen Menschen, die auch rein logisch nachvollziehbare Ursachen für die Erbberechtigung sind. Es gibt noch andere Gründe für das Erbe, die jedoch im Fiqh umstritten sind, wie etwa die Staatskasse eines islâmischen Staates, die Verwandten, die nicht zu den koranischen Erben gehören und Andere.

 

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