Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Was Sie getan haben, dass Sie nämlich nicht aufgestanden und dem Vorbeter nicht gefolgt sind, ist korrekt, denn Ihre Rak‘a war rechtsgültig. Daher war es Ihnen nicht erlaubt, dem Gebet mehr Rak‘as absichtlich hinzufügen. Aber der Vorbeter ist für das zusätzliche Verrichten einer Rak‘a entschuldigt. Er war sogar verpflichtet, sie zu verrichten, weil das Rezitieren der Eröffnungs-Sûra in jeder Rak‘a eine Elementarpflicht ist, ohne die das Gebet allen Gelehrten zufolge als rechtsungültig gilt. Der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: „Das Gebet dessen, der die Eröffnungs-Sûra des Qurân nicht gelesen hat, ist rechtsungültig.“
Das Erwähnte, dass nämlich die vom Vorbeter als rechstungültig erklärte Rak‘a für die Mitbetenden rechtsgültig ist, wird dadurch bestätigt, dass das Gebet des Mitbetenden, wenn der Vorbeter seine rituelle Reinheit während des Gebets verliert, rechtsgültig ist, soweit der Mitbetende dies nicht wusste. Es ist in einem authentischen Bericht überliefert, dass sich Umar wegen der großen rituellen Unreinheit rituell gewaschen hat, nachdem er das Morgengebet als Vorbeter verrichtet hatte. Dabei wies er die Leute nicht an, das Gebet zu wiederholen. Wenn schon das (ganze) Gebet des Mitbetenden trotz der Rechtsungültigkeit des Gebets des Vorbeters rechtsgültig ist, dann wird eine Rak‘a als noch eher als rechtsgültig betrachtet.
Der große Gelehrte Ibn Uthaimîn hat in einer Fatwâ Ähnliches gesagt, indem er im Teil 14 seines Werks Madschmû’a Al-Fatâwâ Folgendes meint: Die Eröffnungs-Sûra gilt in jeder Rak‘a als eine Pflicht, ohne die das Gebet rechtsungültig ist. Wenn der Vorbeter sie in der ersten Rak‘a vergisst, und sich an sie erst am Anfang der zweiten Rak‘a erinnert, dann gilt die zweite Rak‘a für ihn als die erste des Gebets. Daher muss er eine Rak‘a als Ersatz für die Rak‘a verrichten, in der er das Rezitieren der Eröffnungs-Sûra vergessen hat. Aber der Mitbetende folgt ihm nicht beim Verrichten dieser Rak‘a, sondern sitzt zum Taschahhud (Bekenntnisformel am Ende des rituellen Gebets) und wartet dann, bis er das Gebet zusammen mit dem Vorbeter beendet.