Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Fiqh-Gelehrten haben unterschiedliche Auffassungen über jemanden, der in den Haddsch-Monaten die Umra nach der Tamattu-Form vollzieht und dann vor dem Tarwiya-Tag (8. Dhû Al-Hiddscha) eine Reise unternimmt, die so lange ist, dass man darin die Gebete kürzt: Ist für so jemanden der Tammatu unterbrochen und müsste er dann bei seiner Rückkehr nach Mekka den Ihrâm erneut anlegen oder nicht? Hierzu gibt es zwei Aussagen. Einige gingen davon aus, dass der Tamattu unterbrochen ist. Er muss kein Opfer für den Tamattu erbringen und er begibt sich dann erneut zum Mîqât für den Ihrâm. So lautet die Aussage der Hanbaliten.
Ibn Qudâma meint in „Al-Kâfî“ bei der Aufzählung der Bedingungen für den Tamattu: „Er darf nicht zwischen beiden Riten zu einer solchen Reise aufbrechen, in der die Gebete gekürzt werden. Dies folgt aus der Überlieferung von Umar (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), der sagte: „Wenn jemand in den Haddsch-Monaten die Umra vollzieht und sich dann (in Mekka; AdÜ) aufhält, ist er Mutamatti (Pilger im Tamattu-Zustand). Wenn er (das Gebiet um Mekka; AdÜ) verlässt und dann zurückkehrt, ist er kein Mutamatti mehr.“ Dies, weil wenn er verreist, muss er den Ihrâm am Mîqât-Ort anlegen.“
Andere Gelehrte sagten, dass so jemand im Tamattu verbleibt und er nicht noch mal den Ihrâm (am Mîqât; AdÜ) anlegen muss. Er begibt sich in den Ihrâm in Mekka am Tarwiya-Tag für den Haddsch, wenn er zurückgekommen ist. Diese Meinung hat auch Schaich Ibn Uthaimîn (Allâh erbarme sich seiner) gewählt. Er wurde über jemanden befragt, der zwischen der Umra und dem Haddsch zum Besuch der Prophetenmoschee (nach Medina) oder nach Taif gereist ist und ob so jemand den Ihrâm anlegen muss, wenn er nach Mekka zurückkehrt, während er im Tamattu-Haddsch ist. Seine Antwort lautet: „Der Ihrâm ist für ihn nicht vorgeschrieben, d. h. wenn so jemand als Mutamatti die Umra vollzogen hat und dann Mekka verlässt, um nach Taif, Dschidda oder Medina zu reisen. Wenn er dann zurückkehrt, benötigt er nicht den Ihrâm für den Haddsch, da er zu seinem (vorübergehenden) Aufenthaltsort zurückgekehrt ist. Er wird erst am Tarwiya-Tag in Mekka den Ihrâm anlegen, genauso als ob er ein Bewohner Mekkas wäre, der in den Haddsch-Monaten nach Medina gereist ist, der dann aus Medina zurückkehrt und die Absicht fasst, in diesem Jahr den Haddsch auszuführen. So jemand muss ja auch den Ihrâm nur in Mekka anlegen.“
Ibn Bâz (Allâh erbarme sich seiner) hat die gleiche Fatwâ verkündet: „Wer zum Haddsch kommt und erst die Umra ausführt, dann sich in Dschidda oder Taif aufhält, ohne ein tatsächlicher Bewohner dieser Städte zu sein, und dann den Ihrâm für den Haddsch angelegt, der ist ein Mutamatti. Nur weil er nach Taif, Dschidda oder Medina reist, lässt ihn das nicht den Zustand des Tamattu verlieren. Er ist zur Verrichtung beider Pilgerfahrt gekommen und nun aus einem bestimmten Grund nach Dschidda oder Taif aufgebrochen. Das Gleiche gilt für jemanden, der Medina besuchen will – trotz alledem bleibt er Mutamatti nach der offenkundigen und vorzuziehenden Meinung. Dementsprechend muss er auch ein Opfertier für Tamattu darbringen.“
Und Allâh weiß es am besten!