Alles Lob gebührt Allâh, dem Herrn aller Welten, und möge Allâhs Segen und Heil auf dem Gesandten Allâhs, sowie auf seiner Familie und seinen Gefährten sein.
Und nun zur Frage:
Wenn diese Scheidung widerruflich sein sollte und du noch in der Wartezeit bist, verhalte dich sich so, als wärst du noch seine Frau. Du darfst mit deinem Exgatten im selben Haus bleiben und brauchst auch kein Kopftuch vor ihm zu tragen. Das ist die Meinung einiger Gelehrten.
Wenn aber die Scheidung unwiderruflich ist oder deine Wartezeit der widerruflichen Scheidung schon verstrichen ist, darfst du nicht mehr mit ihm in einem Haus mit gemeinsam genutzten Räumlichkeiten wohnen. Der Wunsch, die Kinder nicht über die Scheidung zu informieren, erlaubt dir nicht, mit ihm zu wohnen oder ihm deine Zierde zu zeigen.
Wenn ihr aber getrennt leben würdet, dann macht es nichts aus, dass du in der Nähe wohnst und vorbeikommst. Wenn der Widerruf (der Scheidung) möglich ist, steht dem nichts im Wege. Somit kann man all diese Probleme vermeiden und das Wohl der Kinder wahren.
Und Allâh weiß es am besten.