Fatwâ-Nummer des arabischen Originals: 118256
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Es bestehen keine Einwände gegen das, was du mit deinem Nachbarn getan hast, weil das Verheimlichen des Fastens islâmisch nicht verboten ist, vor allem, wenn darin ein Vorteil liegt. Auch deine Mundbewegung ist islâmisch nicht verwerflich, weil sie zu der im Islâm erlaubten Form der Mehrdeutigkeit gehört. Dein Verhalten wirkt sich nicht auf die Gültigkeit deines Fastens aus, da du weder gegessen noch getrunken hast, so dass dein Fasten hätte ungültig werden können.
Selbst wenn wir annehmen, dass ein Teil des Essens unabsichtlich in deinen Magen gelangt wäre, bleibt dein Fasten gültig, da du vergessen hast, dass du fastest, und somit nach Meinung der Mehrheit der Gelehrten entschuldigt bist.