Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wer das Nachholen des Ramadân oder einiger Tage des Ramadân ohne Grund hinauszögert, bis der nächste Ramadân angebrochen ist, muss die Buße der Speisung eines Bedürftigen für jeden verspäteten Tag entrichten. Das ist die Meinung der Mâlikîten, Schâfiîten und Hanbalîten. Und das ist auch unsere Überzeugung, und zwar auf Grund der Fatwâ von Abû Huraira und Ibn Abbâs, hinsichtlich derer kein Widerspruch der Gefährten bekannt ist. Wer sich Buße aufgeladen hat, darf sie vor dem Nachholen der zu fastenden Tage entrichten. Wir kennen niemanden unter den Gelehrten, der diese Buße als Pflicht ansieht und sie vor dem Nachholen untersagt. Grundsätzlich besteht keine Verbindung zwischen dem Nachholen und dem Entrichten der Buße. Sobald die Buße entrichtet wurde, entfällt die Bringschuld.
Es gibt jedoch einige Gelehrte, die es bevorzugen, die Buße mit oder nach dem Nachholen der zu fastenden Tage zu entrichten.