Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Du erklärst uns nicht, ob diese trübe Flüssigkeit nach oder während der üblichen Zeit der Monatsblutung kam. Wenn diese Flüssigkeit nach der Zeit der monatlichen Blutung auftrat, dann war die Periode entsprechend der maßgeblichen Meinung der Hanbaliten beendet. Dein Tawâf nach dem Aufhören der Blutung entsprechend der normalen Zeitspanne der Periode ist gültig, wenn du dich vergewissert hast, indem du ein Stück Stoff oder Ähnliches eingeführt hast und dieses sauber blieb, ja sogar, wenn dies noch während der regulären Zeit deiner Periode geschah. Wenn du anschließend die rituelle Ganzwaschung vollzogen und den Tawâf verrichtet hast, so hast du deine Pflicht erfüllt, auch wenn anschließend eine trübe oder gelbe Flüssigkeit austrat. Dies basiert auf der Meinung, die Tage der Perioden als Periode zu betrachten und die Tage der Reinheit als nicht zur Periode gehörig zu betrachten. Dies konnte ich deiner Frage entnehmen.
Wenn du dich jedoch vor der rituellen Ganzwaschung nicht vergewissert hast, dass keine Flüssigkeit mehr austritt, so fand dein Tawâf noch während der Menstruation statt und genau hierin sind die Gelehrten unterschiedlicher Meinung:
Viele sind der Auffassung, dass er nicht gültig ist, während einige der Meinung sind, dass er zwar gültig ist, aber laut Imâm Ahmad ein Schaf oder laut Abû Hanîfa ein Kamel geschlachtet werden muss.
Doch nach der Rechtsschule derjenigen, die den so verrichteten Tawâf als ungültig betrachten, befindest du dich noch im Ihrâm (Weihezustand), weshalb du die Ihrâm-Gebote weiterhin einhalten musst. Wenn du also in Makka ankommst, verrichte zuerst den Tawâf und anschließend den Sa’î (rituellen Lauf), beende dann den Ihrâm deines Haddsch durch Kürzen des Haupthaars. Dann kannst du den Ihrâm der Umra beginnen.
Die Ihrâm-Gebote jedoch, die vor dem Beenden des Ihrâm-Zustands missachtet wurden, gehören entweder zum angenehmen Leben, wie etwa das Parfümieren, und sind daher unbedenklich, oder es wird etwas entfernt, wie etwa beim Schneiden der Haare und Nägel; im letzten Fall muss für jede Art von entferntem Körpergewebe (Haare, Nägel) eine Fidya (Sühnehandlung) geleistet werden, auch wenn jedes Gewebe mehrmals entfernt wurde.
Der aus Vergesslichkeit oder Unwissenheit resultierende Geschlechtsverkehr macht den Haddsch nicht ungültig, laut einigen Gelehrten muss man nicht einmal eine Sühne leisten und diese Meinung bevorzugte der Gelehrte des Islam Ibn Taimiya.
Es gibt drei Sühnehandlungen, zwischen denen man wählen kann: nämlich ein Schaf zu schlachten, sechs Bedürftige zu speisen, oder drei Tage zu fasten.
Und Allâh weiß es am besten!