Das Lob ist Allâhs, des Herrn der Geschöpfe, und möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und wahren, sowie seine Familie und seine Gefährten!
Und nun zur Frage:
Insofern du beabsichtigt hattest diesen Tag zu fasten und dich etwas Unvorhergesehenes – wie eine Krankheit – darin hinderte, wirst du - so Allâh will – dafür belohnt. Der Prophet sagte nämlich: „Wenn der anbetend Dienende erkrankt oder verreist, so wird ihm gutgeschrieben was er als Gesunder sich daheim daheim an Taten verrichtet hätte.“ (Al-Buchârî).
Was das Nachfasten dieses Tages anbelangt, so ist es bei einigen Rechtsgelehrten, wie bei den Schafi'îten, empfohlen das Fasten solcher empfohlenen Tage nachzuholen. Der schafi'îtische Rechtsgelehrte Schamsuddîn Ar-Ramlî meinte dazu: „Wer es versäumte, jedoch regelmäßig verrichtete, wie das montägliche und donnerstägliche Fasten, der soll es nicht nachholen, weil der erwähnte Grund nicht vorhanden ist, wie dies Mein verstorbener Vater begutachtete. Dies widerspricht jedoch seiner Fatwâ über das Nachholen der sechs Fastentage des Schawwâls im Monat D hu Al-Qa‘da, das er damit begründete, es sei erwünscht, an bestimmte Anlässe gebundenes Fasten nachzuholen. Dies entspricht am ehesten den Grundlagen der Rechtsschule.“ (Zitatende)