Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Fall 1: Die betreffende Person lebt in einem Land, in dem Nacht und Tag zwar durch Morgendämmerung und Sonnenuntergang zu unterscheiden sind, wobei aber der Tag im Sommer sehr lang und im Winter kurz ist. So jemand hat die fünf Gebete zu ihren von der Scharîa bestimmten Zeiten zu verrichten, da das Wort des Allmächtigen allgemein gehalten ist: „Verrichte das Gebet beim Neigen der Sonne bis zum Dunkel der Nacht, und (auch) die (Qurân-)Lesung der Morgendämmerung. Gewiss, die (Qurân-)Lesung der Morgendämmerung wird (von den Engeln) bezeugt“ (Sûra 17:78).
Auch sagt der Erhabene: „Das Gebet ist den Gläubigen zu bestimmten Zeiten vorgeschrieben“ (Sûra 4:103).
Außerdem wird berichtet, dass Buraida (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) überliefert: „Ein Mann fragte ihn nach der Gebetszeit, worauf er sagte: „Bete mit uns diese zwei Tage.“ Als die Sonne den Zenit überschritten hatte, befahl er Bilâl, den Adhân zum Gebet zu rufen. Dann befahl er ihm die Iqâma (zweiten Gebetsruf) für das Mittagsgebet zu rufen. Dann befahl er ihm, und er rief die Iqâma für das Nachmittagsgebet, während die Sonne noch hoch am Himmel in hellem Licht stand. Dann befahl er ihm, und er rief die Iqâma für das Abendgebet, nachdem die Sonne untergegangen war. Dann befahl er ihm, und er rief die Iqâma für das Nachtgebet, als die Abenddämmerung verschwunden war. Dann befahl er ihm, und er rief die Iqâma für das Morgengebet, als die Morgendämmerung angebrochen war. Und am zweiten Tag befahl er ihm (zum Gebet zu rufen), doch er wartete mit dem Mittagsgebet, bis es kühler geworden war. Er verrichtete das Nachmittagsgebet, während die Sonne noch hoch am Himmel stand, aber später als beim ersten Mal. Er verrichtete das Abendgebet, bevor die Dämmerung verschwunden war. Das Nachtgebet verrichtete er, nachdem ein Drittel der Nacht vorbei war. Das Morgengebet verrichtete er, als es schon deutlich hell war. Dann sagte er: „Wo ist derjenige, der über die Gebetszeit gefragt hatte?“ Der Mann sagte: „Ich bin es, Gesandter Allâhs!“ Er sagte: „Die Zeit der Gebete liegt zwischen dem, was ihr gesehen habt“ (Al-Buchârî, Muslim).
Am ersten Tag verrichtete er die Gebete zu Beginn ihrer jeweiligen Zeit. Am zweiten Tag verschob er sie und betete sie, bevor die Zeit auslief. Daraufhin teilte er mit, dass das Gebet zwischen diesen beiden Zeiten liege.
Es gibt noch weitere Hadîthe, welche die fünf Gebetszeiten wörtlich oder als Handlung beschreiben. Zwischen der Länge des Tages und seiner Kürze bzw. der Länge der Nacht und seiner Kürze wird nicht differenziert, solange die Gebetszeiten durch die Anzeichen, die der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) dargelegt hat, unterscheidbar sind. Dies gilt für die Bestimmung der Gebetszeiten.
Was die Festsetzung der Fastenzeiten des Ramadân anbelangt, so haben sich Muslime, die mukallaf sind, jeden Tag des Essens und Trinkens und aller anderen fastenbrechenden Handlungen zu enthalten – vom Eintritt der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang in ihren jeweiligen Ländern. Dies gilt, solange sich dort die Tageszeit von der Nachtzeit deutlich abhebt und der gesamte Tag 24 Stunden beträgt. Essen, Trinken, geschlechtliche Betätigung u. a. sind nur in der Nacht gestattet, selbst wenn diese kurz ist. Die Scharîa des Islâms gilt für alle Menschen und in allen Ländern.
Allâh der Erhabene sagt: „(...) und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet! Hierauf vollzieht das Fasten bis zur Nacht!“ (Sûra 2:187).
Wer nicht in der Lage ist, einen ganzen Tag zu fasten, weil dieser zu lang ist oder weil er durch bestimmte Anzeichen, aus Erfahrung oder durch Einschätzung eines zuverlässigen Arztes davon ausgeht, dass Fasten ihn in Lebensgefahr bringen könnte oder dass dadurch eine Krankheit auftritt (bzw. sich verschlimmert oder die Heilung verzögert wird), der bricht das Fasten. Er holt die Tage, an denen er das Fasten gebrochen hat, in irgendeinem Monat nach, so ihm dies möglich ist.
Allâh der Erhabene sagt: „Wer also von euch während dieses Monats anwesend ist, der soll ihn fasten, wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten)“ (Sûra 2:185). „Allâh erlegt keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag“ (Sûra 2:286). „(...) und Er hat euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt“ (Sûra 22:78)
Fall 2: Wer in einem Land lebt, in dem die Sonne im Sommer nicht unter- und im Winter nicht aufgeht, oder dort, wo Tag und Nacht jeweils bis zu sechs Monaten dauern, der verrichtet fünf Gebete in 24 Stunden. Dafür muss er die Gebetszeiten durch Schätzung bestimmen, indem er sich auf das nächste Land bezieht, in dem die Zeiten der Pflichtgebete klar voneinander abgrenzbar sind.
Das folgt aus dem Hadîth von Talha bin Ubaidullâh, wo es heißt: „Ein Botschafter kam zum Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) und fragte ihn nach dem Islâm. Daraufhin sagte der Gesandte Allâhs: „Fünf Gebete pro Tag und Nacht (sind Pflicht).“ Er sagte: „Muss ich mehr als dies tun?“ Er sagte: „Nein, es sei denn freiwillig“ (Al-Buchârî, Muslim, Abû Dâwûd).
Als der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) seinen Gefährten über den Al-Masîh Ad-Daddschâl (Lügenmessias, Antichrist) erzählte, sagten sie: „Wie lange bleibt er auf der Erde?“ Er sagte: „Vierzig Tage: Einen Tag wie ein Jahr, einen Tag wie ein Monat, einen Tag wie eine Woche und die übrigen Tage, wie eure Tage.“ Da wurde gesagt: „Gesandter Allâhs, reicht uns an dem Tag, der wir ein Jahr ist, das Gebet eines einzigen Tages?“ Er sagte: „Nein, sondern schätzt seine Zeit“ (Muslim).
Er hat also den Tag, der wie ein Jahr oder wie ein Monat ist, nicht als einen einzigen Tag betrachtet, an dem fünf Gebete ausreichen würden. Vielmehr hat er fünf Gebete in 24 Stunden zur Pflicht gemacht und den Menschen aufgetragen, diese entsprechend den Zeitabschnitten eines gewöhnlichen Tages in ihren Ländern zu verteilen.
Damit obliegt es den Muslimen in den in der Frage erwähnten Ländern, die Gebetszeiten so zu bestimmen, dass sie sich nach dem nächsten Land richten, in dem Nacht und Tag unterscheidbar und die Gebetszeiten durch die von der Scharîa vorgegebenen Anzeichen erfahrbar sind.
Das Fasten im Monat Ramadân bleibt ebenfalls verpflichtend. Dafür bestimmt man den Monatsanfang und sein Ende durch Einschätzung. Das Gleiche gilt für den täglichen Beginn des Fastens und das Fastenbrechen, indem man Sonnenaufgang und -untergang aus dem nächsten Land heranzieht, in dem Nacht und Tag unterscheidbar sind und 24 Stunden andauern. Dies geht aus dem Hadîth hervor, in dem der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) seinen Gefährten vom Lügenmessias (Daddschâl) berichtete und sie anwies, wie sie ihre Gebetszeiten zu bestimmen hätten. Denn diesbezüglich wird nicht zwischen Fasten und Gebet unterschieden. Das Komitee der Großgelehrten im Königreich Saudi-Arabien hat dementsprechend seine Fatwâ verkündet.
Und Allâh weiß es am besten!