Der Lobpreis ist Allāhs! Möge Allāh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Hinsichtlich des Bedeckens von Wänden ist aus unterschiedlichen Überlieferungsketten erwiesen, dass der Prophet das unnötige Bedecken von Wänden missbilligte, wie dies im Hadīth von “Â`ischa steht, dass nämlich der Prophet sagte: Allāh hat uns wahrlich nicht befohlen, Steine und Ziegel zu bedecken. Er zog an einem Wandteppich bis dieser zerriss. Überliefert von Muslim.
Der Prophet zog am Vorhang und zerriss ihn. Durch diese Vorgehensweise hat er also etwas Unangemessenes unterbunden. Al-Albānī hat den Hadīth, der die Missbilligung des Propheten enthält, Wände zu bedecken, auf Grund anderer Überlieferungen für authentisch befunden.
Al-Hāfiz Ibn Hadschar hat in Fath Al-Bārī wie auch As-San“ānī in Subul As-Salām und As-Schaukānī in Nail Al-Autār zahlreiche Überlieferungen von Prophetengefährten erwähnt, die deren Missbilligung der Wandbedeckung und Verkleidung von Häusern sowie deren Verzicht, derartige Häuser zu betreten bis diese Wandverhüllungen entfernt wurden, beweisen.
Dazu zählen folgende Überlieferungen:
- Von Salmān Al-Fārisī ist überliefert, dass er die Verkleidung der Häuser (mit Stoff o.ä.) missbilligte, indem er sagte: Hat euer Haus Fieber oder habt ihr eine andere Ka“ba bei euch? Ich betrete es nicht, bis sie (die Verkleidung) zerrissen wird.
- Von Abdullah ibn Yazīd Al-Chatamī wurde überliefert, dass er ein mit Stoff verkleidetes Haus sah. Er setzte sich hin und weinte. Er überlieferte einen Hadīth vom Propheten in dem es heißt: Wie ist es erst, wenn ihr eure Häuser bedeckt... (bis zum Ende des Hadīthes). Der Inhalt der Überlieferung ist im Sunna-Werk des An-Nasā`ī zu finden.
Auf Grund obiger Beweise meinen wir, dass man die Wände nicht ohne triftigen Grund bedecken darf. Al-Mirdāwī meinte in Al-Insāf: Wenn es einen Bedarf daran gibt, wie etwa wegen Hitze oder Kälte, dann ist es erlaubt. Dies ist an die Bedingung geknüpft, dass sie nicht mit echter Seide oder mit Stoffen bedeckt werden, die Bilder von Lebewesen, wie Menschen oder Tiere, enthalten. Denn dann wäre es ebenfalls verboten.
Wenn man das Haus nur zur Zierde, aus Prahlerei oder Stolz verkleidet, dann ist es nicht erlaubt, auch wenn es nicht mit Seide ist. Der erwähnte Hadīth von Â`ischa genügt als Warnung, denn uns wurde nicht befohlen, Steine und Ziegel zu bedecken.
Daher sind Tapeten offensichtlich erlaubt, dass man also die Wände statt sie zu streichen tapeziert, denn dies gilt dann nicht als Verkleidung. Wenn die Tapeten jedoch keinen Ersatz für das Streichen darstellen, sondern es nach dem Anstrich geschieht, unterliegt es eher dem Urteil der Wandverkleidung und soll unterlassen werden.
Der Hadīth, den der Fragende erwähnt hat, ist authentisch. Al-Hāfiz Ibn Hadschar hat ihn in Fath Al-Bārī als Beweis aufgeführt.
Was die Bedeckung der Ka“ba mit vergoldeter, schwarzer Hülle betrifft, so lautet die Antwort darauf:
Die Verkleidung der Ka“ba ist empfehlenswert, denn dies gilt als Ehrenerweis. Aber die schwarze Farbe hat keinen Vorzug vor anderen Farben. Die Muslime haben sich über Generationen hinweg daran gewöhnt. Was die Vergoldung der Ka“ba betrifft, ist sie nach überwiegender Meinung untersagt. Allāh weiß es am besten.
As-Subkī sagte in seiner Fatwā-Sammlung: Zur Verzierung der Ka“ba und der Moscheen mit Gold oder Silber und zum Aufhängen von Lampen gibt es zwei in Al-Hāwī und anderen Textquellen überlieferte Meinungen, nämlich als erste, dass es erlaubt ist, da es eine Ehrenerweisung darstellt, wie bei Qurān-Ausgaben. Es ist auch erlaubt, die Ka“ba mit Seidenbrokat zu bedecken. Wahrscheinlicher ist die Meinung des Verbots. Man überliefert diese von Abū Ishāq, weil hierüber nichts aus der Zeit der frühen Generationen überliefert wurde.
Allāh weiß es am besten.