Der Lobpreis ist Allāhs! Möge Allāh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Es ist kein Problem, wenn man die Kinderspiele zum Gegenstand seines Geschäftes oder Handels macht, solange dieses Spiel in einer Form hergestellt wird, mit der die Kinder etwas Nützliches in ihrem Leben oder in der Religion lernen können. Auch wenn diese Spiele Bilder von Lebewesen enthalten, ist das kein Problem, denn Kinderspiele sind von diesem Verbot ausgeschlossen.
Der Beweis dafür ist der folgende Hadīth: Die Mutter der Gläubigen Â`ischa hatte beim Propheten Möge Allah ihn in Ehren und ihm Wohlergehen schenken mit einer Puppe gespielt. (Al-Buchārī, Muslim.) Der Gelehrte Al-Qādī ibn Iyād meint: Durch diesen Hadīth stellt man fest, dass man damit (mit den Kinderspielen) spielen darf. Und sie sind von dem Bilderverbot ausgenommen. Verwischt man dazu noch die Gesichter auf denen der Spiele zugehörigen Bilder, entgeht man auch der Frage, ob man sie als Spielzeug benutzen oder verkaufen bzw. besitzen darf, denn ein Bild ohne Gesicht hat keinen Kopf mehr. Und ein Bild ohne Kopf ist kein Bild mehr. Das zeigt der von Al-Isma“īlī überlieferte Hadīth: Kein Bild ohne Kopf! Hat es keinen Kopf, so ist es kein Bild mehr. (Von Al-Albānī als authentisch bestätigt.)
Allāh weiß es am besten!