Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Das Mieten von Arbeitern für eine erlaubte Arbeit ist nicht verboten, da gibt es keinen Zweifel. In „Al-Mughnî“ steht:
„Das Mieten von Arbeitern ist unter den Gelehrten einmütig erlaubt, so hat Mose sich selbst als Arbeiter verpflichtet, die Herde zu hüten. Der Prophet und Abû Bakr gaben einem Mann Geld, damit er den Weg leitete (in der Wüste). Wenn dies erlaubt ist, so ist auch die Vermittlung dazu erlaubt, mit Lohnforderung oder auch ohne. Es ist also erlaubt, solange der Vermittler weiß, dass der Arbeitgeber den Angestellten nicht für eine verbotene Arbeit benutzt oder ihn ungerecht behandelt. Falls aber danach der Arbeitgeber ungerecht gegen die Angestellten vorgehen sollte, so hat der Vermittler keine Sünde zu fürchten. Vielmehr liegt auf demjenigen eine Sünde, der die Leute schlecht und ungerecht behandelt. So sagt Allâh: "Und keine Last tragende Seele nimmt die Last einer anderen auf sich. Hierauf wird eure Rückkehr zu eurem Herrn sein, und Er wird kundtun, worüber ihr uneinig zu sein pflegtet." (Sûra 6:164)
Es ist dem Vermittler erlaubt, Lohn von beiden Seiten anzunehmen, solange er nicht von einer Seite beauftragt wurde, je nach Vereinbarung. Wenn nicht vereinbart wurde, wer den Lohn zahlt, so wird es nach dem Brauch geregelt.
Im Buch „Madschma´ Ad-Damânât“ steht: Der Verkäufer, der Käufer oder sie beide haben dem Vermittler Lohn zu zahlen, je nach dem Brauch.