Was sagt der Islâm zur Vermittlung von Mitarbeitern an Firmen?

10-5-2010 | IslamWeb

Frage:

Ich wohne in Asien und habe einen Freund, der mit einer Firma zusammenarbeitet, die sich auf Bau und Konstruktion spezialisiert hat. Die Firma möchte weitere Arbeiter aus der Nähe von Asien. So kontaktierte ich einige Firmen zusammen mit Agenten hier und es wird bald zum Vertragsabschluss kommen.
Was ist nun mein Anteil bei diesem Geschäftsabschluss? Kann ich einen Lohn für meine Arbeit von der Firma oder der Agentur fordern? Oder auch von beiden? Ist diese Art der Vermittlung im Islâm erlaubt?
Denn ich fürchte, falls die Firma einen der Arbeiter ungerecht behandeln sollte, mich an dieser Ungerechtigkeit beteiligt zu haben, da ich als Vermittler tätig war.
Ich bitte um Antwort auf meine Frage.

Antwort:

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Das Mieten von Arbeitern für eine erlaubte Arbeit ist nicht verboten, da gibt es keinen Zweifel. In „Al-Mughnî“ steht:

„Das Mieten von Arbeitern ist unter den Gelehrten einmütig erlaubt, so hat Mose  Frieden sei auf ihm sich selbst als Arbeiter verpflichtet, die Herde zu hüten. Der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken  und Abû Bakr  möge Allah mit ihm zufrieden sein gaben einem Mann Geld, damit er den Weg leitete (in der Wüste). Wenn dies erlaubt ist, so ist auch die Vermittlung dazu erlaubt, mit Lohnforderung oder auch ohne. Es ist also erlaubt, solange der Vermittler weiß, dass der Arbeitgeber den Angestellten nicht für eine verbotene Arbeit benutzt oder ihn ungerecht behandelt. Falls aber danach der Arbeitgeber ungerecht gegen die Angestellten vorgehen sollte, so hat der Vermittler keine Sünde zu fürchten. Vielmehr liegt auf demjenigen eine Sünde, der die Leute schlecht und ungerecht behandelt. So sagt Allâh: "Und keine Last tragende Seele nimmt die Last einer anderen auf sich. Hierauf wird eure Rückkehr zu eurem Herrn sein, und Er wird kundtun, worüber ihr uneinig zu sein pflegtet." (Sûra 6:164)

Es ist dem Vermittler erlaubt, Lohn von beiden Seiten anzunehmen, solange er nicht von einer Seite beauftragt wurde, je nach Vereinbarung. Wenn nicht vereinbart wurde, wer den Lohn zahlt, so wird es nach dem Brauch geregelt.

Im Buch „Madschma´ Ad-Damânât“ steht: Der Verkäufer, der Käufer oder sie beide haben dem Vermittler Lohn zu zahlen, je nach dem Brauch.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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