Er beglich die Schulden seines Vaters und war daher nicht in der Lage, das vom Vater gewünschte Trauerzelt aufzustellen. Hat er damit einen Fehler begangen?

10-5-2010 | IslamWeb

Frage:

Ich habe eine Frage und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Mein Vater ist vor kurzer Zeit gestorben und hatte uns beauftragt, ein Zelt aufzubauen, in dem eine Trauerzeremonie für ihn stattfinden sollte. Er hatte aber Schulden bei einigen unserer Verwandten, die uns vorschlugen, zuerst die Schulden zu begleichen, da die Summe der Schulden sehr groß und es nicht notwendig sei, dieses Zelt aufzubauen, in dem die Trauerzeremonie stattfinden solle.
Sie meinten, das Wichtigste sei, dass man zuerst die Schulden begleichen und kein Zelt aufbauen solle. Diese Entscheidung hat mich traurig gemacht. Ich möchte wissen, ob ich dadurch nicht dem Auftrag meines Vaters nachgekommen bin?
Danke!

Antwort:

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Vom hinterlassenen Vermögen deines Vaters wird zuerst die Bestattung bezahlt, danach werden die Schulden beglichen, die er noch zu zahlen hatte. Auf diese Weise erklären es die Gelehrten. Der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: „Jeder Verstorbene, der noch Schulden hatte, ist an seine Schulden gebunden. Wer also den Verstorbenen von dieser Gebundenheit löst,, dessen Gebundenheit wird Allâh am Tage des Gerichts auch von ihm nehmen (d.h. die Sünden und Fehler, die den anbetend Dienenden am Tage des Gerichts begleiten und mit ihm verbunden sind).“ Überliefert von Baihaqî und Ad-Dâraqutnî.

 

Du brauchst nicht besorgt zu sein, Deine Verwandten haben dir das Richtige geraten. Du bist also hinsichtlich deines Vater nicht zu tadeln, solange du die Anordnungen Allâhs befolgst.

 

Man braucht kein Zelt aufschlagen oder Geld für diese Trauer auszugeben, da man diese Trauerzeremonie auch an einem privaten oder offenen Platz durchführen kann. Es ist nicht erlaubt für die Trauerfeier Geld vom hinterlassenen Vermögen des Verstorbenen auszugeben (außer in Pflichtsachen der Trauerfeier), solange nicht die Erben gefragt werden und es unter den Erben keine Unmündigen gibt.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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