Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Wir haben die Antwort in mehrere Punkte eingeteilt:
- Was sagt der Islâm dazu, dass der Vater das Geld des Sohnes nimmt?
Der Sohn soll seinen Vater mit seinem Geld unterstützen und für ihn finanziell aufkommen, wenn der Vater diese Hilfe benötigt. Der Vater darf von dem Geld des Jungen nehmen, wenn er es dringend braucht und dadurch der Sohn keinen Schaden erleidet.
So berichtet ´Amr ibn Schu´aib von seinem Vater, der von seinem Vater Folgendes hörte:
„Ein Beduine kam zum Propheten und sagte: «Mein Vater will mein Geld an sich reißen.» Da entgegnete der Prophet, möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken: «Du und dein Geld gehören deinem Vater. Das Beste, was ihr verzehren könnt, ist das, was ihr erworben habt, und euer Vermögen und eure Kinder sind aus eurem Erworbenen, so verzehrt es wohlbekömmlich!»“
Der Sohn darf seinem Vater kein Geld geben, wenn dadurch Schaden für ihn entsteht oder der Vater dieses Geld verschwenderisch ausgibt, damit er seinen Vater nicht unterstützt, etwas Verbotenes damit zu machen. So sagte der Prophet : „Man darf sich selber nicht schaden und auch nicht anderen.“ Überliefert von Imâm Mâlik und Anderen.
Wenn wir der Meinung folgen, dass der Vater den notwendigen Betrag vom Sohn zu sich nehmen darf (dieser Meinung folgen einige Gelehrte), so muss der Sohn dem Vater das Geld in dem Maße geben,, wie es der Vater benötigt; den Rest braucht er ihm nicht auszuhändigen.
- Der Ehemann darf nichts vom Geld der Frau nehmen (ihren Lohn), außer wenn die Frau ihm etwas freiwillig schenkt. Der Mann muss für die Familie finanziell aufkommen und nicht die Frau.
- Es ist dem Sohn erlaubt, ohne Erlaubnis des Vaters zu verreisen, wenn er dies tut um zu arbeiten oder zu lernen und er dabei keine Gefahr oder Verderben zu befürchten hat (hinsichtlich Reise, Arbeit und Aufenthalt im Ausland) und nicht fürchten muss, dass der Vater untergehen wird, wenn er ihn alleine lässt. Ist dies alles nicht zu befürchten, so darf er ohne Einwilligung des Vaters verreisen, selbst wenn der Vater ihn davon abhalten will.
Dazu sagt Imâm As-Sarchasî, der der hanafitischen Rechtsschule folgt:
„ Wenn der Mann mit der Reise einen Handel anstrebt oder den Haddsch und die ´Umra (jedoch nicht den Dschihâd), und die Eltern dies missbilligen und er nicht den finanziellen Niedergang der Eltern befürchtet, so ist ihm diese Reise erlaubt. Dies, weil man auf jenen Reisen meistens keine Gefahr zu befürchten hat. Er darf auch verreisen, solange er nicht fürchtet, dass die Eltern dadurch Mühsal erfahren (Die Traurigkeit der Eltern wird bald verschwinden, da sie sich nach der Rückkehr des Sohnes sehnen) und es keine gefährliche Reise ist, wie z.B. mit dem Schiff. In diesem Fall zählt diese Reise wie das Hinausziehen zum Dschihâd, da die Gefahr des Todes offensichtlich ist. Wenn er mit der Absicht verreisen möchte weiterzulernen und der beabsichtigte Weg als sicher gilt, so ist diese Reise nicht geringer zu schätzen als die Reise wegen eines Handels, und zwar gemäß dem Vers:
„Es steht den Gläubigen nicht zu, allesamt auszurücken. Wenn doch von jeder Gruppe von ihnen ein Teil ausrücken würde, um von der Religion zu erlernen und um ihre Leute zu warnen, wenn sie zu ihnen zurückkehren, so dass sie sich vorsehen mögen.“ (Sûra 9:122)
So darf er in dieses Land reisen, auch wenn es die Eltern missbilligen und er nicht den Untergang für sie beide befürchtet.
Wenn er auf Grund eines Handels verreist und auf dem Weg ein Land oder einen Ort passiert, in dem Feinde der Muslime sind (und es ein Abkommen mit den Muslimen gibt), die Gegner aber dafür bekannt sind, dass sie sich an die Abmachungen (mit den Muslimen) halten, so darf er auch verreisen, selbst wenn es die Eltern nicht möchten, da es dann so zählt, als verreise er in ein islâmisches Land.“
- Der Sohn darf seinem Vater nicht darin gehorchen, einen Kredit mit Zinsen von der Bank zu nehmen. Es gilt die Regel, dass man niemandem gehorchen darf, wenn dieser zu einer verbotenen Sache aufruft.
Gemäß dem Erwähnten soll der Sohn sich für das entscheiden, was gut für ihn ist. (Für seinen Glauben und seine weltlichen Angelegenheiten)
Und Allah weiß es am besten.