Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Zu 1: Wenn der Partner dem Händler Schecks ausstellt, die erst später bezahlt werden, so zählt dieses Verhältnis nicht als Spekulation (das heißt, die Partnerschaft ist ungültig), weil bei der Spekulation das Startkapital (des Partners) Bargeld sein muss und keine Schuld.
Zu 2: Es ist erlaubt, dass der Partner den Betrag für den Geschäftsabschluss bar bezahlt und er mit dem Händler vereinbart, dass die Spekulation nach einem oder zwei Monaten beendet wird (oder nach irgendeiner Zeitspanne, auf die man sich geeinigt hat). Dies ist also erlaubt, wenn man der Meinung folgt, dass Spekulation auf eine festgelegte Frist erlaubt ist (in der hanafitischen Rechtsschule und auch in einer Überlieferung von Imâm Ahmad).
Man darf das Spekulations-Verhältnis auch auf eine bestimmte Ware begrenzen. Dies ist ausführlich von den Gelehrten erklärt worden und muss hier nicht erwähnt werden.
Zu 3: Es ist dem Händler nicht erlaubt, das Geld des Partners für seine eigenen Zwecke einzusetzen, das heißt er darf das Geld des Partners nicht ausgeben, sei es nun während der Partnerschaft oder auch danach, da dies Betrug ist. So nimmt er das Geld anderer ohne Recht. Spekulation basiert auf Vertrauenswürdigkeit und Bevollmächtigung.
Das erwähnte Verhalten des Händlers stimmt damit nicht überein, vielmehr hat er sich das Geld mit Gewalt und auf ungerechte Weise angeeignet. Im Buch „Kaschâf Al-Qinâ´“ steht: "Der Arbeiter (der mit diesem Geld zu tun hat) und der Bevollmächtigte (also der Händler, wenn er mit dem Geld umgeht) sollen zuverlässig sein (hinsichtlich dess Geldes des Partners und dessen Gewinns)."
Zu 4: Bei der Partnerschaft und Spekulation gibt es verschiedene Voraussetzungen, an die man sich halten muss, da es sonst zu einem Kredit, der auf Zins aufgebaut ist, kommen kann.
Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehört:
Das Kapital des Händlers muss klar bekannt sein, damit es nicht dazu kommt, dass der Gewinn des Partners mit dem Kapital des Händlers verschmilzt. So setzt die Partnerschaft voraus, dass alle Angelegenheiten klar und deutlich bekannt sein müssen, damit der Partner und Händler wissen, wie viel jedem an Gewinn zusteht.
Zu den Voraussetzungen der Partnerschaft und Spekulation zählen ferner:
- Die Gewinnquote der beiden Partner muss bekannt sein, wie zum Beispiel ein Drittel oder ein Viertel.
- Das Startkapital des Partners darf nicht abgesichert sein (für den Fall, dass es bei der Partnerschaft zu einem Verlust kommt), außer wenn es seitens des Händlers zu Vernachlässigung oder Übertretung kommt.