Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Das nachzuholende Fasten ist ein verpflichtendes Fasten, und daher darf man es nicht ungültig machen. Die Liebkosung selbst macht das Fasten nicht ungültig, aber der Geschlechtsverkehr und die absichtliche Ejakulation schon. Wenn diese ausgeschlossen sind, dann gibt es nichts gegen die Liebkosung einzuwenden.
Wenn der Ehemann oder die Ehefrau aber befürchtet, dass das Fasten durch so etwas ungültig wird, dann ist ihnen die Liebkosung nicht erlaubt. Die Ehefrau darf ihrem Mann dabei nicht gehorchen, wenn er es von ihr verlangt.
Scheich ibn Uthaimîn sagte: „Es ist niemandem erlaubt, seine Frau [während des Fastens] zu liebkosen, wenn er weiß, dass es zur Ejakulation führt, weil einige Menschen leicht erregbar sind, so dass es bei ihnen zum Samenerguss kommt, sobald sie eine Frau liebkosen, sie küssen oder Ähnliches tun. Zu diesem Mann sagen wir: Du darfst deine Frau nicht liebkosen, solange du befürchtest, dass es zur Ejakulation kommen könnte.“ (Aus der Sammlung seiner Fatwâs).