Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Diese Ehefrau hat das einzuhalten, was ihr Ehemann mit ihr vor der Heirat vereinbart hat, nämlich nicht weiter zu arbeiten. Wenn sie auf Arbeit oder Scheidung besteht, kann sich der Ehemann in diesem Fall entscheiden, ob er ihr die islâmisch erlaubte Arbeit erlauben will, sich von ihr ohne Forderung der Brautgabe scheidet oder die Scheidung ausspricht und die Brautgabe zurückfordert. Im letzteren Fall ist es ein Selbstloskauf ihrerseits und sie muss die Brautgabe, die ihr der Ehemann gezahlt hat, zurückgeben. Dazu gehört alles, was er ihr als Brautgabe gezahlt hat, entweder unter dieser Bedingung oder der gängigen Gewohnheit in dieser Angelegenheit.
Wenn der Brautschmuck und ähnliche Dinge der Ehefrau als Teil der Brautgabe gegeben wurden, gehören sie dazu. Wenn sie ihr als Geschenk und freiwillige Gabe gegeben wurden, gehören sie nicht dazu und der Ehemann darf sie nicht zurückfordern.
Und Allâh weiß es am besten!