Aller Lobpreis gebührt Allâh, und möge Er den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Selbstbefriedigung ist eine verbotene Handlung, die man vor Allâh bereuen muss. Wenn man masturbiert, nachdem man die erste Stufe des Ihrâm durch das Bewerfen der Säulen und das Rasieren der Haare verlassen, den Tawâf aber noch nicht verrichtet hat, gleicht es in seinem Urteil dem Geschlechtsverkehr. Man ist also zu demselben verpflichtet wie beim Geschlechtsverkehr. Wenn man annimmt, dass der Geschlechtsverkehr zu diesem Zeitpunkt erlaubt ist, muss er für die Masturbation keine Ersatzleistung erbringen, auch wenn es eine Sünde ist. Denn somit wird es wie jede andere Sünde im Haddsch gewertet und er muss keine Ersatzleistung erbringen. Wenn man annimmt, dass der Geschlechtsverkehr zu diesem Zeitpunkt verboten ist, darf man ihn erst nach Verlassen der zweiten und letzten Stufe des Ihrâm praktizieren. Somit gilt für den Geschlechtsverkehr und ebenfalls die Masturbation die Entrichtung einer Ersatzleistung.
Die meisten Anhänger der schâfi'îtischen Rechtsschule sind der Überzeugung, dass der Geschlechtsverkehr erlaubt ist, nachdem man die erste Stufe des Ihrâm verlassen hat. An-Nawawî sagte: „Über den Heiratsvertrag und das Liebesspiel (Küssen, Streicheln etc.) ohne direkten Geschlechtsverkehr gibt es zwei bekannte Aussagen. Der Richter Abû Taiyib sagte: Imâm As-Schâfi'î schrieb in seiner späteren Zeit als Gelehrter über beides, wobei die meisten seiner Anhänger es erst nach dem Verlassen beider Ihrâm-Stufen erlauben. Der Verfasser und der Gelehrte Ar-Rûyânî erlauben es nach dem Verlassen der ersten Stufe.“ Zitat Ende.
Unserer Meinung nach ist bei einer sexuellen Handlung nach dem Verlassen der ersten Stufe das Schlachten eines Opfertieres erforderlich. Dies ist weitaus umsichtiger, obwohl die Aussage, dass der Geschlechtsverkehr nach dem Verlassen der ersten Stufe erlaubt sei, sehr stark und von Beweisen geprägt ist.
Und Allâh weiß es am besten.