Aller Lobpreis gebührt Allâh, und möge Er den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken! Jeder Muslim ist dazu verpflichtet, die Regeln seiner Religion zu erlernen, damit ihm nicht derartige verbotenen Dinge widerfahren. Deine Person betreffend hast du in Hinsicht auf deinen Ihrâm keinen Fehler begangen, da du mit deiner Frau erst nach dem Verlassen der zweiten Ihrâm-Stufe verkehrt hast. Diese Stufe verlässt man durch drei rituelle Handlungen: das Bewerfen der Säulen, das Rasieren oder Kürzen der Haare und den Tawâf Al-Ifâda. Wir hoffen, dass auf dir keine Sünde liegt, weil du mit deiner dir zu diesem Zeitpunkt verwehrten Ehefrau in Unwissenheit verkehrt hast. Was deine Ehefrau betrifft, so hat sie keine Sühne zu leisten, solange sie dies aus Unwissenheit tat. Allâh der Erhabene sagt: „Es ist kein Vergehen für euch, worin ihr einen Fehler begeht, sondern das, was eure Herzen absichtlich tun, und Allâh ist stets vergebend, allbarmherzig.“ (Sûra 33:5)
Wenn sie allerdings über diese Regel Bescheid wusste, nicht zu dieser Handlung gezwungen wurde und bereits die erste Ihrâm-Stufe (durch das Bewerfen und das Kürzen der Haare) verlassen hatte, hat sie eine Sünde begangen und muss sich Allâh reuig zuwenden. Zudem muss sie eine Ersatzleistung erbringen, da sie etwas Verbotenes begangen hat: Entweder schlachtet sie ein Opfertier und verteilt es unter den Armen des Haram oder speist sechs Bedürftige oder fastet drei Tage. Ihr Haddsch ist gültig, da der Geschlechtsverkehr nach dem Verlassen der ersten Ihrâm-Stufe (durch das Bewerfen und das Kürzen der Haare) und vor dem Verlassen der zweiten Ihrâm-Stufe stattfand. Diese kann nur durch Vollziehen des Tawâf Al-Ifâda verlassen werden.
Und Allâh weiß es am besten.