Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Verfügung über mehr als ein Drittel ist nicht erlaubt, es sei denn, dass die anderen Erbberechtigten (solange sie vollreif sind) hierbei zustimmen. Die Gelehrten haben das Verbot einer testamentarischen Verfügung über mehr als ein Drittel mit einem authentischen Hadîth belegt. Dieser wird von Mâlik und anderen unter Berufung auf Schihâb von Âmir ibn Sad ibn Abû Waqqâs berichtet, der von seinem Vater überliefert: „Nach der Abschiedspilgerfahrt stattete mir der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) einen Krankenbesuch ab, da ich unter starken Schmerzen litt. Da sagte ich: ‚Gesandter Allâhs, Schmerzen haben mich überkommen, wie du siehst. Ich besitze Vermögen, doch habe ich nur eine Tochter, die von mir erben würde. Darf ich zwei Drittel meines Vermögens spenden?‘ Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: ‚Nein‘. Ich sagte: ‚Und die Hälfte?‘ Er verneinte, und dann sagte er: ‚Ein Drittel, und ein Drittel ist (noch) viel. Besser ist es für dich, deine Erben wohlhabend zu hinterlassen, als dass sie bedürftig sind und die Menschen anbetteln‘ (...).“
Mit diesem Hadîth haben die Gelehrten argumentiert, dass es nicht erlaubt sei, mehr als ein Drittel per Testament zu bestimmen. Gültig wäre dies aber, wenn die Erbberechtigten erwachsen und vollreif sind und zustimmen. Denn sie haben hierauf ein Recht und (mit ihrer Zustimmung) können sie darauf verzichten.
Und Allâh weiß es am besten!