Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Mâlik überlieferte in Al-Muwatta und Al-Buchârî in seinem Sahîh-Werk nach einer Aussage von Abdullâh ibn Umar , bei dem die Überlieferungskette endet: „Niemand von euch soll versuchen, sich mit der Verlobten seines Bruders zu verloben.“
Denn es widerspricht dem Charakter und der Männlichkeit, schadet dem Verlobten und belästigt ihn und sät Feindschaft zwischen den Menschen.
Manche Gelehrte sagen, dass die Ehe aufgehoben ist, wenn dies geschieht.
Und wenn der Islâm es dem Muslim verbietet, sich auf die bloße Verlobung seines Bruders hin zu verloben, wie steht es dann erst mit der Verlobung mit einer Frau, die mit einem anderen Mann verheiratet ist?
Dies ist gänzlich verboten. Selbst wenn sie eine Klage beim Richter mit der Forderung der Scheidung eingereicht hat, darf sich niemand mit ihr verloben. Und selbst wenn der Richter sie geschieden hat, darf sich niemand mit ihr verloben. Dies gilt absolut, solange sie nicht die Wartezeit beendet hat.
Der Islâm hat verboten, zwischen den Menschen Unheil zu stiften, vor allem zwischen den Ehepartnern. Im Musnad von Ahmad ist von Buraida überliefert, dass er sagte: „Der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: »Zu uns gehört nicht, wer beim anvertrauten Gut schwört. Und wer einen Mann bezüglich seiner Frau oder seines Dieners hintergeht und es zunichtemacht, der gehört ebenso nicht zu uns.«“
Fazit: Was dieser junge Mann getan hat, ist etwas Abscheuliches, was der Islâm verbietet. Er muss Allâh den Erhabenen fürchten und seine Verlobung mit dieser Frau auflösen und sich von ihr zurückziehen.
Und Allâh weiß es am besten!