Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wenn der Ehemann seine Frau einmal widerruflich für geschieden erklärt und sie daraufhin noch einmal für geschieden erklärt, bevor sie ihre Wartezeit beendet hat, ist die Scheidungserklärung gültig, weil er einen korrekten Zeitpunkt gewählt hat.
Somit hat die in der Frage genannte Scheidungserklärung zweimal stattgefunden. Die Frau baut die Wartezeit der zweiten Scheidungserklärung auf das auf, was von der ersten vergangen ist. Sie beginnt nicht von Neuem, weil es zwei Scheidungserklärungen sind, zwischen denen es keinen Geschlechtsverkehr und keine Rücknahme gab. Daher ähneln sie sehr der zweimaligen Scheidungserklärung zur selben Zeit.
Wenn die zweite Scheidungserklärung nach Rücknahme der ersten erfolgt ist, muss sie die Wartezeit von vorn beginnen, egal, ob sie nach der Rücknahme Geschlechtsverkehr hatten oder nicht. Schließlich ist es eine Scheidungserklärung aus einer gültigen Ehe. Somit ist die Wartezeit in ganzer Länge erforderlich.
Wir raten dem fragenden Bruder, ein islâmisches Gericht zu konsultieren, weil es die richtige Anlaufstelle in solchen Angelegenheiten ist. Die Scheidungserklärung ist eine Angelegenheit, die Gefahren birgt. Man stützt sich nicht einfach auf ein Rechtsgutachten, das erteilt wurde, oder einen Gelehrten, der etwas gesagt hat, weil dies viele Konsequenzen wie den Unterhalt, die Obhut, die Wartezeit etc. zur Folge hat.
Und Allâh weiß es am besten!