Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Gelehrten sind sich darüber einig, dass das Einnehmen der Gebetsrichtung eine Bedingung für die Gültigkeit des Pflichtgebets darstellt, wenn man dazu in der Lage ist. Die erwähnte Moschee weicht bedeutend von der Gebetsrichtung ab. Daher ist es nicht erlaubt, in ihr zu beten, weil beim Beten in ihr eine Bedingung für die Gültigkeit des Gebets fehlt, nämlich das Einnehmen der Gebetsrichtung.
Beim freiwilligen Gebet ist die Gebetsrichtung ebenso verpflichtend wie beim Pflichtgebet, es sei denn, man befindet sich auf der Reise. Es wurde von Al-Buchârî und Muslim nach einer Aussage von Ibn Umar überliefert, dass dieser sagte: „Der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) betete die freiwilligen Gebete auf dem Reittier in die Richtung, der es sich zuwandte und betete das Witr-Gebet auf ihm. Allerdings betete er nicht die Pflichtgebete auf ihm.“
Einige Gelehrte sind der Ansicht, dass die Reise, auf der der Reitende [oder Fahrende] die freiwilligen Gebete ohne Einnahme der Gebetsrichtung beten darf, auf die Reise beschränkt ist, auf der man die Gebete kürzen darf. Der Hadîth spricht aber offensichtlich dagegen.