Darf man sich als Dschunub in der Moschee aufhalten, um sich einen Vortrag anzuhören?

11-4-2017 | IslamWeb

Frage:

Darf ein Mann, der dschunub [im Zustand der großen rituellen Unreinheit] ist, nach Durchführung der rituellen Gebetswaschung [Wudû] die Moschee betreten, solange er nicht betet, wie zum Beispiel wenn er nur durch die Moschee geht oder einem Unterricht zuhört?

Antwort:

Das Lob gebührt Allâh, möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Die Meinung der Mehrheit der Gelehrten ist, dass es einer Person im Zustand der großen rituellen Unreinheit (Dschanâba) verboten ist, sich in der Moschee aufzuhalten. Die Mehrheit der Gelehrten – mit Ausnahme der Hanafiten und Malikiten – ist der Meinung, dass es erlaubt sei, wenn man lediglich durch die Moschee gehen will, um etwas zu erledigen oder eine Person zu rufen. Die Hanbaliten sind der Meinung, dass man sich im Zustand der Dschanâba in der Moschee aufhalten darf, wenn man sich zum Gebet wäscht, da die Gebetswaschung die große rituelle Unreinheit verringert. Denn Saî‘d ibn Mansûr und Al-Athram überlieferten von Atâ ibn Yasâr: „Ich sah Männer aus den Reihen der Gefährten des Gesandten Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken), die im Zustand der Dschanâba in der Moschee saßen, nachdem sie sich zuvor zum Gebet gewaschen hatten.“ (Die Überlieferungskette ist sahîh).

 

Ein weiterer Beleg ist der von Zayd ibn Aslam überlieferte Hadîth. Er sagte: „Die Gefährten des Gesandten Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) pflegten in der Moschee zu sprechen, ohne Wudû (die Gebetswaschung) zu haben. Es kam auch vor, dass ein Mann dschunub war, Wudû machte (sich zum Gebet wusch) und daraufhin eintrat und sich unterhielt.“

 

Nach der Meinung der Hanbaliten darf sich jemand, der dschunub ist, in der Moschee aufhalten, um sich einen Unterricht anzuhören oder Ähnliches, wenn er zuvor die Gebetswaschung vollzieht.

 

Unserer Ansicht nach ist die wahrscheinlichere Meinung - und Allâh weiß es am besten! -, dass das Durchqueren und Vorbeigehen gestattet ist, auch wenn die Gebetswaschung nicht durchgeführt wurde. Denn Allâh - erhaben ist Er - sagte:

 

„...es sei denn, ihr geht bloß vorbei, bis ihr den ganzen (Körper) gewaschen habt...“ (Sûra 4,43)

 

Bei der Frage um den Aufenthalt in der Moschee jedoch ist die wahrscheinlichere Meinung nicht die der Hanbaliten, auch wenn man sich zum Gebet wäscht. Ausgehend vom ursprünglichen Verbot ist es demnach nicht gestattet, es sei denn, es liegt eine dringende Notwendigkeit oder Bedarf vor. In solch einem Fall macht man zuerst Wudû und bleibt anschließend solange bis sein Bedarf gestillt oder die Notwendigkeit behoben ist. Wir sind nicht der Ansicht, dass das Anhören eines Unterrichts in der Moschee eine Angelegenheit ist, die heutzutage als zwingende Notwendigkeit oder dringendes Bedürfnis zu betrachten ist, weil man auch die Alternative hat, sich Aufnahmen anzuhören oder anzusehen.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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