Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Eine schwangere Frau hat das Recht, das Fasten zu unterlassen, wenn sie um sich selbst und um ihr Kind fürchtet, und muss es lediglich nachträglich verrichten. Denn in einem von Anas ibn Mâlik überlieferten Hadîth heißt es:
„Der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: »Wahrhaftig! Allâh der Erhabene hat den Reisenden vom Fasten und von der Hälfte des Gebets entlastet sowie die Schwangere und den Kranken vom Fasten.‘“ (Überliefert von Abû Dâwûd, An-Nasâî, At-Tirmidhî und Ibn Mâdscha.)
Sollte sie jedoch nur um ihr Kind fürchten, dann muss sie gemäß der meisten Gelehrten das Fasten nachholen und die Ersatzleistung für das Versäumen einer religiösen Pflicht (Fidya) erbringen. So urteilten auch Ibn Abbâs und Ibn Umar, und es ist niemand bekannt, der ihnen widersprochen hat.
Man sollte sich mit dem Nachholen beeilen, und es ist nicht gestattet, dass man es aufschiebt, bis der nächste Ramadân beginnt. Denn Âischa, die Mutter der Gläubigen , sagte:
„Es kam vor, dass ich Fasten vom Ramadân nachzuholen hatte und es dann erst im Scha'bân schaffte, es nachzuholen.“ (Überliefert von Al-Buchârî).
Wer das Nachholen ohne Entschuldigungsgrund aufschiebt, bis ein weiterer Ramadân beginnt, der muss gemäß der meisten Gelehrten sowohl nachholen als auch die Ersatzleistung für das Versäumen einer religiösen Pflicht erbringen. So urteilte auch eine Gruppe von Prophetengefährten .
Die Ersatzleistung für das Versäumen einer religiösen Pflicht besteht im Speisen eines Bedürftigen – nicht von zehn Bedürftigen, wie du es erwähntest – pro Tag, an dem man nicht gefastet hat. Denn Allâh der Erhabene sagt:
„...Und denjenigen, die es zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt...“ [Sûra 2,184]
Was die Menge betrifft, so handelt es sich um ein Mudd (Menge, die man mit beiden Händen greifen kann) an Nahrung, und ein Mudd entspricht circa 750 Gramm Reis.
Wer einen Bedürftigen zum Mittag- oder Abendessen einlädt, erfüllt – wie Imâm Ahmad es in seiner Rechtsmeinung formulierte – dadurch seine Pflicht. Und laut den meisten Gelehrten genügt es bei der Ersatzleistung für das Versäumen einer religiösen Pflicht nicht, dass man ihren Gegenwert spendet.
Es ist allerdings keine Bedingung, dass du die gesamte zu erbringende Ersatzleistung für das Versäumen einer religiösen Pflicht mit einem Mal entrichtest; vielmehr kannst du sie ohne Probleme gemäß deiner Fähigkeit und deiner Möglichkeiten erbringen.