Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Tätowierung ist verboten und wer dies tut, ist laut den Worten des Gesandten Allâhs verflucht. Es handelt sich um das Einstechen mit einer Nadel auf dem Handrücken, dem Handgelenk oder einem anderen Körperteil der Frau oder des Mannes, bis Blut fließt. Anschließend wird der Einstich mit Kajal oder einem anderen Farbstoff gefüllt und färbt sich grün. Wer dies tut, ist ein Tätowierer, und wer das mit sich machen lässt, ist ein Tätowierter. Wurde eine Person tätowiert, soll sie die Tätowierung baldmöglichst entfernen und sich wegen dieser Tat Allah reuevoll zuwenden. Befürchtet sie, dass durch die Entfernung großer Schaden entsteht oder sie dazu nicht in der Lage ist, weil sie nicht die nötigen finanziellen Mittel besitzt, genügt die Reue und sie trifft keine Sünde mehr. Das Gebet dieser Person (in diesem Zustand) ist gültig.
An-Nawawî () schrieb in Al-Madschmû (ein schafiitisches Werk): "Und ebenso verhält es sich, wenn man eine Stelle am Körper öffnet und darin Blut oder eine andere rituell unreine Substanz einführt oder seine Hand oder einen anderen Körperteil tätowiert: Er wird durch das Einstechen unrein. Dies wird so beurteilt wie der Knochen, d.h. wie jemand, der seinen (gebrochenen) Knochen mit einem rituell unreinen Knochen schient, dies ist die renommierte authentische Meinung (der Rechtsschule)."
Ar-Râfi'î () (ein schafiitischer Gelehrter) sagte im Kommentar zu Al-Firâ: "Die Tätowierung soll durch Behandlung entfernt werden. Ist dies nur durch eine Verletzung möglich, soll man den Körper nicht verletzen, es besteht dann keine Sünde mehr, nachdem man dies bei Allâh bereut hat."
Entsprechend der renommierten authentischen Meinung über das Thema des rituell unreinen Knochens muss man diesen herausziehen und entfernen, solange man dadurch keinen großen Schaden befürchtet.