Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh den Gesandten Allahs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
- Die Gelehrten sind sich über die Beschneidung uneinig: die Schafiiten und Hanbaliten nach der bevorzugten Meinung halten die Beschneidung für eine Pflicht für Männer und Frauen, und der Zeitpunkt der Verpflichtung dazu ist bei der Geschlechtsreife, aber es ist erwünscht, die Beschneidung im Kindesalter bis zum Reifealter durchzuführen, da es besser für das Kind ist und die Wunde schneller heilt. Nach der renommierten Meinung bei den Schafiiten soll die Beschneidung am siebten Tag nach der Geburt durchgeführt werden.
Die Hanafiten und Malikiten sind der Meinung, dass die Beschneidung sowohl für Männer als auch für Frauen eine Sunna, also nur erwünscht ist.
Wenn man also davon überzeugt ist, dass die Beschneidung nur erwünscht ist, dann gibt es nichts dagegen einzuwenden, die Frau soll ihn wegen dieses Grundes nicht ablehnen. Wenn er aber der Meinung ist, dass die Beschneidung Pflicht ist und er diese absichtlich unterlassen hat, dann ist er sündig und die Frau darf seinen Heiratsantrag ablehnen.
- Wer einen Muslim aus Versehen tötet, ob einen Mann oder eine Frau, dann hat er zweierlei zu tun:
Erstens: das Blutgeld zu bezahlen, falls die Angehörigen des Getöteten es ihm nicht erlassen.
Zweitens: die Sühneleistung, d.h. einen gläubigen Sklaven zu befreien. Wer das nicht kann, der hat zwei aufeinander folgende Monate zu fasten, und wer das nicht kann, muss keine Sühneleistung verrichten. Er muss nach Meinung der Gelehrtenmehrheit keine Armen speisen. Das ist die vorzuziehende Meinung.