Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
In den beiden Sahîh-Werken und anderen wird vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) überliefert, dass er sagte: „Der Monat ist so oder so.“ Al-Buchârî sagte dazu in seinem Sahîh-Werk: „Er meinte damit, dass der Monat manchmal 29 und manchmal 30 Tage dauere. Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Zwei Monate werden nie geringer: Der Ramadân und der Dhű Al-Hiddscha.“ (Muslim u. a.). Imâm An-Nawawî sagte: „Die korrekteste Ansicht ist, dass der Lohn für beide Monate und die Belohnung, die aus ihnen resultiert, nicht verringert wird, selbst wenn die Anzahl in diesen Monaten weniger sein sollte.“
Wenn also der Ramadân kürzer ist und nur 29 Tage dauert, dann gilt der Fastende als jemand, der den vollständigen Ramadân gefastet hat. Wenn er anschließend sechs Tage im Schawwâl fastet, so hat er das verwirklicht, worauf der Hadîth hinweist.
Wer 29 Tage fastet, weil er sich nach der Festlegung des Monats durch die Muslime in seinem Land richtet, so hat dieser nichts zusätzlich auszuführen und sein Fastenbrechen erfolgte korrekt. Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Das Fasten ist dann, wenn ihr fastet. Das Fastenbrechen (Fitr) ist dann, wenn ihr es brecht. Und das Opferfest ist an dem Tag, wenn ihr opfert.“ In einer Variante heißt es: „Das Fastenbrechen ist an dem Tag, an dem die Menschen ihr Fasten brechen. Das Opferfest ist an dem Tag, an dem die Menschen das Opfer darbringen“ (At-Tirmidhî; sahîh nach Al-Albânî).
Ibn Qudâma sagt in „Al-Mughnî“: „Es wurde gesagt, dass das Fasten und das Fastenbrechen zusammen mit der Gemeinschaft und der überwiegenden Mehrheit der Menschen erfolgt.“ Und weiter: „Es wurde von ihm (Imâm Ahmad) berichtet, dass die Menschen ihrem Imâm zu folgen haben: Wenn er fastet, so fasten sie auch und wenn er das Fasten bricht, so brechen sie es ebenfalls.“
Für den Muslim gilt grundlegend, dass er gemeinsam mit der muslimischen Gemeinschaft fastet und sein Fasten bricht, egal wo er sich befindet. Wer nun die Gewissheit hat, dass der Monat an einem bestimmten Tag eingetreten ist oder eben nicht, der handelt nach seiner Überzeugung. Dabei soll er das Fasten bzw. das Fastenbrechen unauffällig vornehmen. Die Gelehrten haben erklärt, dass jemand, der den Neumond des Ramadân ganz allein gesichtet hat oder dessen Zeugnis (der Sichtung) nicht akzeptiert wurde, zum Fasten verpflichtet ist. Dies gilt nach der Mehrheit der Gelehrten, so wie es in der Fiqh-Enzyklopädie beschrieben wird.
Deshalb muss jemand, der von der Ungültigkeit der Sichtung des Schawwâl-Neumonds überzeugt ist, den Tag nachholen, von dem er sicher ist, dass er noch zum Ramadân gehört hätte. Wenn er sechs Tage im Schawwâl fastet, bevor er die Tage vom Ramadân nachholt, zu denen er verpflichtet ist, so hat er die Sunna verwirklicht. Doch so jemand erhält nicht die Belohnung für das Fasten dieser Tage gleich zum Abschluss des Ramadân – so zumindest haben es einige Gelehrte entschieden. Denn der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) hat gesagt: „Wer den Ramadân fastet und ihm dann sechs Tage vom Monat Schawwâl folgen lässt (...).“ Wenn jemandem etwas vom Ramadân entgangen ist, so gehört er nicht zu denjenigen, die den Ramadân vollständig gefastet haben. In dieser Angelegenheit haben die Gelehrten verschiedene Meinungen, so wie oben dargestellt.
Und Allâh weiß es am besten!