Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Alle Rechtsgelehrten halten es für erlaubt, dass das Totengebet für den abwesenden Verstorbenen bis einen Monat nach der Beerdigung in einer fremden Stadt verrichtet wird. Aber in der Heimat des Verstorbenen darf derjenige, der das Totengebet verpasst hat, das Gebet später beim Grab ausführen.
Es wird in den beiden Sahîh-Werken die Aussage von Ibn Abbâs aufgeführt: „Der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken kam zu einem neuen Grab, dann betete er an ihm. Die Leute stellten sich in Reihen hinter ihm auf. Er sagte viermal »Allâhu Akbar (Allâh ist größer).«“ Ebenso steht in den beiden Sahîh-Werken, dass sich eine schwarze Frau in der Moschee aufgehalten hatte.
Der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken fragte nach ihr. Man sagte, sie sei verstorben. Er fragte: „Warum habt ihr mich nicht benachrichtigt? Zeigt mir, wo ihr Grab ist!“ Nachdem sie ihm das Grab gezeigt hatten, verrichtete er für sie das Totengebet.