Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Der Reisende verkürzt sein Gebet während der Reise, wenn die Entfernung vorlegt, die ein solches Kürzen gestattet. Diese Entfernung beträgt ca. 83 km. Wenn er an seinem Reiseziel ankommt und die Absicht hat, weniger als vier Tage dort zu verweilen oder auch keine diesbezügliche Absicht gefasst hat, weil er sich über die Aufenthaltsdauer unschlüssig ist oder weil er aufgrund einer Angelegenheit dort aufgehalten wird und nicht weiß, wie lange dies dauern wird, dann verkürzt er weiterhin das Gebet, selbst wenn die Zeitspanne sehr lange dauern sollte. Ein Beleg hierfür ist das Wort Allâhs des Erhabenen: Und wenn ihr im Land umherreist, so ist es keine Sünde für euch, das Gebet abzukürzen, wenn ihr befürchtet, diejenigen, die ungläubig sind, könnten euch überfallen (Sûra 4:101). Ebenso auch die Überlieferung bei Al-Buchârî und Muslim von Ibn Umar (möge Allâh mit ihm zufrieden sein): Ich begleitete den Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) und er betete auf der Reise nicht mehr als zwei Raka (d.h. bei den Gebeten mit vier Einheiten; A. d. Ü.) und ebenso (begleitete ich) Abû Bakr, Umar, und Uthmân (und sie machten das Gleiche; A. d. Ü.) möge Allâh mit ihnen zufrieden sein.
Die vier Gelehrten haben unterschiedliche Auffassungen über den, der beabsichtigt, vier Tage oder mehr am Ankunftsort zu verweilen. Mâlik, As-Schâfiî und Ahmad (Allâh erbarme sich ihrer) meinen, dass er sein Gebet vollständig verrichten müsse. Ahmad zählt unter diese vier Tage auch den Tag der Ankunft und der Abreise. Er erwähnte, dass jemand der mehr als 20 Gebetszeiten an einem Ort verweilt, das Gebet vollständig beten müsse. Mâlik und As-Schâfiî zählen die Tage der Ankunft und Abreise nicht dazu. Abû Hanîfa ist der Ansicht, dass der Reisende kürzt, solange er nicht die Absicht hat, länger als 15 Tage an diesem Ort zu verweilen. Ibn Ruschd sagt in Bidâyatu l-Mudschtahid: Unter den Gelehrten in den großen Städten gibt es über die Zeit, in der es erlaubt ist, als Reisender das Gebet zu verkürzen, wenn er sich an einem Ort aufhält, drei Ansichten:
Erstens: Die Ansicht von Mâlik und As-Schâfii. Wenn der Reisende entschlossen ist, vier Tage zu verweilen, dann betet er vollständig.
Zweitens: Die Ansicht von Abû Hanîfa und Sufyân At-Thaurî: Wenn er entschlossen ist, fünfzehn Tage zu verweilen, dann betet er vollständig.
Drittens: Die Ansicht von Ahmad und Dâwûd: wenn er die Absicht hat mehr als vier Tage zu verweilen, dann betet er vollständig.
Damit ergibt sich Folgendes: Die erste und zweite Person verkürzen nach allen vier Schulen die Gebete zu 4 Raka, wenn sie in einer Stadt ankommen, die nicht ihr Wohnort ist und sie beabsichtigen, sich dort nur drei Tage aufzuhalten. Was die dritte Person anbelangt, so gibt es bezüglich ihres Gebets zwei Fragen, die von den vier Schulen unterschiedlich beantwortet werden:
Erste Frage: Wenn er das Maghrib-Gebet hinter jemandem verrichtet, der Ischâ betet, so weicht seine Absicht von der Absicht des Imâms ab. Nach der Mehrheit der Gelehrten, wie Abû Hanîfa, Mâlik und Ahmad (nach der relevanten Ansicht), ist das unzulässig und macht das Gebet ungültig. As-Schâfiî und Ahmad in einer weiteren Ansicht halten jedoch ein solches Gebet für korrekt; eine Abweichung in der Absicht habe demnach keine negativen Auswirkungen. An-Nawawî sagt in Al-Madschmû: Wenn die Absicht des Imâms von der des Nachbetenden abweicht, haben die Gelehrten verschiedene Meinungen. Wie wir bereits erwähnt haben, ist nach unserer Schule das Gebet in einem solchen Fall erlaubt, sowohl für ein freiwilliges Gebet oder ein Pflichtgebet, das man hinter einem Imâm verrichtet, der wiederum entweder ein freiwilliges oder ein anderes Pflichtgebet leitet. Ibn Al-Mundhir berichtet dies von Tâwûs, Atâ, Al-Auzâî, Ahmad, Abû Thaur, und Sulaimân ibn Harb. Er sagte: So ist unsere Auffassung und es ist die Meinung von Dâwûd. Eine Gruppe meinte jedoch, dass ein freiwilliges Gebet hinter einem Imâm, der ein Pflichtgebet leitet, nicht erlaubt sei und ebenso umgekehrt: ein Pflichtgebet hinter einem Imâm, der ein freiwilliges Gebet verrichtet und ebenso auch nicht ein bestimmtes Pflichtgebet, wenn der Imâm ein anderes Pflichtgebet leitet. Das sagten Al-Hasan Al-Basrî, Az-Zuhrî, Yahyâ ibn Saîd Al-Ansârî, Rabîa, Abû Qilâba und Mâlik nach einer Überlieferung. At-Thaurî und Abû Hanîfa sagten: Ein Pflichtgebet hinter einem freiwilligen Gebet oder hinter einem anderen Pflichtgebet ist nicht erlaubt, doch ein freiwilliges Gebet hinter einem Pflichtgebet ist möglich. Von Mâlik wurde Ähnliches überliefert.
Zweite Frage: Der Reisende hat eine Raka vom Ischâ-Gebet erreicht, während der Imâm sein Gebet vollständig verrichtet, jedoch kürzt er sein Gebet. So etwas ist nicht zulässig nach der relevanten Meinung in allen vier Schulen. An-Nawawî sagt in Al-Madschmû: As-Schâfiî und seine Mitstreiter (Allâh erbarme sich ihrer) sagten: Für das Kürzen ist Bedingung, dass man nicht einem Imâm folgt, der vollständig betet. Wer einem solchen vollständig betenden Imâm folgt, auch wenn es nur ein kurzer Augenblick ist, so muss er vollständig beten egal ob der vollständig betende Imâm ansässig ist oder ein Reisender, der trotzdem vollständig zu beten beabsichtigte, oder weil er die Absicht zum Verkürzen unterlassen hatte. Dieser Ansicht sind auch Abû Hanîfa und die anderen Gelehrten. Schaich Abû Hamid berichtet das von der Gesamtheit der Gelehrten, und Ibn Al-Mundhir berichtet das von Ibn Umar, Ibn Abbâs, einer Gruppe von Tâbiûn-Gelehrten (d.h. der Schülergeneration der Sahâba; A. d. Ü.), von At-Thaurî, Al-Auzâî, Ahmad, Abû Thaur und den Anhängern der Ray-Richtung (eigenständige Meinungsbildung in Fiqh-Angelegenheiten; A. d. Ü.). Al-Hasan Al-Basrî, An-Nachaî, Az-Zuhrî, Qatâda und Mâlik sagten: Wenn jemand eine Raka oder mehr erreicht, so muss er vollständig beten. Wenn nicht, so kürzt er.
Und Allâh weiß es am besten!