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Beide Ehepartner beim Haddsch – Teil 2

Beide Ehepartner beim Haddsch – Teil 2

Unterhaltszahlung für die Ehefrau:

 

Dem Ehemann obliegt die Unterhaltszahlung für seine Frau. Aber obliegt dem Ehemann die Unterhaltszahlung für seine Frau auch beim Haddsch?

 

Die Gelehrten meinen, dass dem Ehemann die Unterhaltszahlung für seine Frau beim Pflicht-Haddsch obliegt.

 

Was den freiwilligen Haddsch betrifft, so ist er nicht zur Unterhaltszahlung für sie verpflichtet, auch wenn sie mit seiner Erlaubnis aufbricht.

 

Was den durch ein Gelübde versprochenen Haddsch angeht, so erwähnten die Gelehrten Folgendes: „Wenn man das Gelübde vor der Heirat abgelegt hat, steht der Ehefrau die Unterhaltszahlung zu, weil es vor der Heirat zu einer Pflicht wurde. So hat es Vorrang vor seinem Recht. Wenn man jedoch das Gelübde nach der Heirat abgelegt hat, so gilt Folgendes: Wenn es mit der Erlaubnis des Ehemannes erfolgt, steht ihr die Unterhaltszahlung zu, weil dies als eine Erlaubnis für die Verpflichtung des Ehemannes dazu betrachtet wird. So ist er damit zufrieden. Erfolgt dies nicht mit der Erlaubnis des Ehemannes, so steht ihr nicht die Unterhaltszahlung zu, weil die Ehefrau willentlich und ohne Erlaubnis des Ehemannes den Beischlaf versäumt hat. So ähnelt dies dem Reisen wegen eines Anliegens.“

 

Was nun die Unterhaltszahlung des Nachholens des Haddsch auf Grund des Begehens des beim Haddsch verbotenen Beischlafes anbelangt, so obliegt sie ihr, wenn sie ihm dabei Gehorsam geleistet hat. Wird sie dazu gezwungen, so obliegt sie dem Ehemann.

 

Unterhaltszahlung für den Mahram:

 

Die Unterhaltszahlung für den Mahram beim Haddsch obliegt der Ehefrau, weil er ihretwegen mitkommt. So muss sie für seine Unterhaltszahlung aufkommen, selbst wenn der Mahram ihr Ehemann ist. Weigert sich der Mahram, obwohl es eine Unterhaltszahlung gibt, so gilt sie als diejenige, die keinen Mahram findet, und ist somit zum Haddsch nicht verpflichtet.

 

Mahram der Frau beim Haddsch:

 

Zu den Bedingungen der Verpflichtung einer Frau zum Haddsch gehört das Vorhandensein eines Mahrams. Sie darf ohne ihn nicht reisen. Abû Sa‘îd Al-Chudrî  möge Allah mit ihm zufrieden sein berichtete, dass der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: „Eine Frau darf nicht für drei Tage ohne einen Mahram reisen.“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).

 

Ibn Abbâs  möge Allah mit ihnen zufrieden sein berichtete, dass er den Gesandten Allâhs folgende Ansprache halten hörte: „Kein Mann darf sich mit einer Frau ohne einen Mahram in Zweisamkeit zurückziehen; und eine Frau darf nur mit einem Mahram reisen. Ein Mann stand auf und sagte: »O Gesandter Allâhs! Meine Frau ist bereits zum Haddsch aufgebrochen und ich habe mich zur Teilnahme an die und die Schlachten gemeldet.« Daraufhin sagte der Prophet: »Gehe und vollziehe den Haddsch mit deiner Frau!«“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).

 

Beim Mahram handelt es sich um den Ehemann einer Frau oder eine ihr zum Heiraten verwehrte Person, und zwar durch Abstammung oder eine andere Ursache.

 

Dabei ist es eine unerlässliche Bedingung, dass er volljährig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, weil mit einem Mahram das Beschützen einer Frau gemeint ist, wobei dies nur durch einen im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte Volljährigen erfolgt. Beachte dies also!

 

Verstirbt der Mahram der Frau während der Haddsch-Reise, darf sie weiterreisen, insbesondere wenn die Distanz weit ist und es sich um einen Pflicht-Haddsch handelt. Was einen freiwilligen Haddsch betrifft, so meinen einige Gelehrte, dass sie zurückkehrt oder sich im Land, in dem ihr Mahram verstarb, aufhält.

 

Aufbruch zum Haddsch während der Wartezeit:

 

Der Gesetzgeber Allâh schätzt das Recht des Ehemannes hoch. So schreibt Er der Ehefrau die Wartezeit vor. Auf diese Weise darf sie nicht zur Zeit der Wartezeit nach dem Ableben ihres Ehemannes zum Haddsch aufbrechen, weil sie zum Aufhalten im Hause verpflichtet ist.

 

Begibt sich eine Frau zum Haddsch und dann verstirbt ihr Ehemann, so gilt Folgendes: Wenn sie nahe ist, muss sie zurückkehren, um in ihrem Haus die Wartezeit zu verbringen. Ist sie jedoch weit entfernt, kann sie weiterreisen, weil sie unbedingt reisen will. So ist das Reisen, durch das der Haddsch erfolgt, angemessener.

 

Was die Wartezeit nach einer endgültigen Ehescheidung angeht, so bestimmten die Gelehrten, dass es zulässig ist, dass die Frau innerhalb der Wartezeit nach einer endgültigen Ehescheidung zum Haddsch aufbrechen darf.

 

Parfümieren des Mannes durch seine Ehefrau:

 

Von einem sich im Ihrâm-Zustand Befindlichen ist es erwünscht sich zu parfümieren, noch bevor er in den Ihrâm-Zustand übergeht, und zwar gemäß den Worten von Âischa: „Ich pflegte den Gesandten Allâhs  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken zu parfümieren, bevor er die Ihrâm-Kleidung anlegte und als er sich davon befreite, und zwar bevor er das Umschreiten der Ka‘ba unternahm.“ Sie sagte auch: „Es sah so aus, als ob ich den Glanz des Parfüms auf dem Scheitel des Gesandten Allahs  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sehen konnte, als er sich im Ihrâm-Zustand befand.“ (Beide Hadîthe wurden von Al-Buchârî und Muslim überliefert).

 

Daraus ergibt sich, dass die Ehefrau ihren Ehemann auf seinen Körper und nicht auf seine Kleidung parfümieren darf, und zwar vor seinem Eintritt in den Ihrâm-Zustand.

 

Was nun das Parfümieren der Frau betrifft, so ist dies nicht zulässig, insbesondere wenn sie an Männern vorbeikommt.

 

Ischtirât (Etwas ausbedingen):

 

Es ist euch beiden, o Eheleuten, nicht verborgen, dass der Mensch nicht weiß, was ihn bei seinen Reisen erwartet. Daher ist es erwünscht, dass er Ischtirât durchführt. Dubâ‘a bint Az-Zubair berichtete, dass sie sagte: „O Gesandter Allâhs! Ich will den Haddsch verrichten, aber ich fühle mich nicht wohl.“ Da sagte der Prophet: „Verrichte den Haddsch und führe Ischtirât durch! Sage: »Ich befreie mich von ihm wo immer Du, o Allâh, mich festhältst!«“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).

 

Diese Bedingung beweist zwei Dinge: Erstens: Wenn man durch eine Krankheit oder Anderes gehindert wird, darf man aus dem Ihrâm-Zustand austreten (Tahallul).

 

Zweitens: Wenn man ob dieses Grundes Tahallul durchgeführt hat, ist man weder zum Schlachten eines Opfertieres noch zu etwas Anderem verpflichtet.

 

Eine Frau darf einnehmen, was die Periode verzögert. Man fragte Scheich Ibn Bâz  Allah   erbarme sich seiner : „Ist es erlaubt, dass eine Frau Menstruationsverzögerungstabletten einnimmt, damit sie die Pflicht zum Haddsch verrichten kann? Und hat sie einen anderen Ausweg?“

 

Die Antwort lautet: „Es spricht nichts dagegen, dass eine Frau Anti-Baby-Pillen ob der Menstruationsverhinderung während der Tage im Ramadân einnimmt, damit sie mit den Menschen fasten kann. Sie darf diese auch während der Haddsch-Tage einnehmen, damit sie mit den Menschen laufen kann und an den Haddsch-Handlungen nicht gehindert wird. Gibt es andere Menstruationsverhinderungmittel als die Pille, so ist nichts dagegen einzuwenden, solange dies weder ein schariatisches Verbot noch Schaden beinhaltet.“

 

 

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