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  1. Ramadan
  2. Pflichtabgabe (Zakâ)

Zusammenfassung der Zakâ-Bestimmungen – Teil 3

Zusammenfassung der Zakâ-Bestimmungen – Teil 3

Die Empfänger der Zakâ:

 
Die Empfänger der Zakâ sind die im Wort Allâhs des Erhabenen erwähnten Gruppen: „Die Almosen sind nur für die Armen, die Bedürftigen, diejenigen, die damit beschäftigt sind, diejenigen, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen, (den Loskauf von) Sklaven, die Verschuldeten, auf Allâhs Weg und (für) den Sohn des Weges, als Verpflichtung von Allâh. Allâh ist Allwissend und Allweise.“ (Sûra 9:60).
 
Folgende Dinge sind wichtig:
 
Die Zakâ darf nicht dem gegeben werden – und ihre Zahlung ist in diesem Fall auch nicht gültig –, zu dessen Unterhalt der die Zakâ Zahlende sowieso verpflichtet ist.
 
- Man darf sie nicht dem Sohn, der Ehefrau oder dem Vater geben. Manche Gelehrte haben festgelegt, dass man an niemanden die Zakâ zahlen darf, den man im Todesfall beerben würde.
 
- Die Zakâ an eine nahestehende Person ist besser als an eine andere. Denn die Zakâ ist eine Festigung der Familienbande. Und die Nahestehenden haben ein höheres Recht auf eine gütige Behandlung unter der Bedingung, dass sie nicht zu den zuvor Genannten gehören, für die man aufkommen muss.
 
- Die Zakâ wird nicht an einen Arbeiter des Zahlenden gezahlt, wie den Fahrer oder Haushälter, aus Furcht davor, man könnte die Zakâ mit dem verpflichtenden Lohn vermischen.
 
- Man darf die Zakâ vorzeitig entrichten, wenn es zum Wohl einer Sache ist, wenn etwa den Muslimen ein Unglück widerfährt oder ein Bedürftiger in einer Notsituation ist. Dann wird die Zakâ vorzeitig entrichtet und von der verpflichtenden Zakâ abgezogen, wenn das Mondjahr vorüber ist.
 
- Man darf die Zakâ verzögern, wenn eine Notwendigkeit besteht oder es wirklich zum Wohl einer Sache ist. Wenn das Mondjahr beispielsweise an einer zur Zakâ verpflichteten Person vorübergegangen ist und sie zurzeit kein Geld hat, mit dem sie sie zahlen kann, oder zum Verkauf angepriesene Handelsware hat, die sie nur nach einer gewissen Zeit verkaufen kann, kann sie die Zahlung der Zakâ aufschieben, bis ihr das Geld zur Verfügung steht. Dasselbe gilt, wenn der Muslim eine ihm nahestehende, bedürftige Person kennt, der er die Zakâ erst nach einer Zeit geben kann etc. Egal ob eine Zakâ mit oder ohne Entschuldigungsgrund verspätet wird, so lastet sie auf der Person und der Muslim befreit sich davon nur durch ihre Entrichtung. Die Zakâ wird gemäß dem Tag berechnet, an dem sie fällig ist, und nicht gemäß dem Tag, an dem sie gezahlt wird.
 
Die Art der Berechnung der Zakâ:
 
Der Muslim kann seine Zakâ auf zwei Arten berechnen:
 
1. Er kann für all seine Vermögenswerte ein gesondertes Mondjahr berechnen, beginnend vom Besitz des Mindestbetrags an. Wenn das Jahr an diesem Vermögen vorübergegenagen ist, gibt er die Zakâ für das, was davon übrig ist. So macht er es mit jeder Art von Vermögen, das er erhält. Ein Beispiel: Wenn er den Lohn des Monats Muharram erhält, dann endet das Jahr dieses Lohns im Monat Muharram des nächsten Jahres. Und wenn er den Lohn des Monats Safar erhält, dann endet sein Jahr im Safar des nächsten Jahres. So geschieht es mit jedem Vermögen, dass er erhält. Er registriert den Tag, an dem er den Betrag erhalten hat und wartet ein Jahr. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Geld, wenn es den Gewinn eines Handels oder das Erzeugnis eines Zakâ-Vermögens darstellt, dem ursprünglichen Jahr zugeordnet wird und kein eigenes Jahr erhält. Diese Art und Weise ist etwas schwer und hart.
 
2. Die zweite Art ist für den, der es sich erleichtern möchte. Er berücksichtigt die Zeit, ab der er den Mindestbetrag besitzt und wartet ab dann ein Mondjahr. Er entrichtet die Zakâ für jedes Vermögen, für die man die Zakâ entrichten muss, selbst wenn an ihm noch nicht das Jahr vorübergegangen ist. So macht er es jedes Jahr zum gleichen Datum. Er gibt die Zakâ für alles, was er besitzt, und erspart sich die genaue Berechnung seines gesamten Vermögens. 
 
Ein Anwendungsbeispiel der zweiten Methode:
 
Lege dir deinen Tag für die Zakâ fest, beispielsweise den 15. Ramadân jeden Jahres. So musst du am 15. Ramadân dieses Jahres Folgendes zusammenrechnen:
 
- Dein Geld, egal ob es sich auf der Bank oder in deiner Hand befindet.
- Den Marktwert der spekulativen Aktien an diesem Tag.
- Die letzte Schätzung der Einheiten der Aktienpakete.
- Das Gold und Silber außer dem, was zur Zierde der Frauen vorgesehen ist, wie Goldbarren und Ähnliches.
- Das Gold und Silber, das zur Zierde der Frauen vorgesehen ist (wenn man die Pflicht der Zakâ darauf bezieht).
- Die Schulden, die Andere bei dir haben, wenn der Verschuldete vermögend ist. (Die Schulden, die du im selben Jahr zurückbekommen kannst.)
- Alles, was du zum Kauf anbietest, wie Land, Haus, Auto, Vieh, Handelsware in einem Geschäft etc.
 
Vom Gesamtergebnis ziehst du Folgendes ab:
 
- Die Schulden, die du hast, und die du wahrscheinlich im selben Jahr begleichen wirst. Wenn du beispielsweise ein Haus für eine Million Riyal auf Raten gekauft hast, ziehst du nicht die ganze Million ab, sondern das, was du in dem Jahr zahlen wirst (die Rate mal zwölf).
 
Das Endergebnis nach Abzug der Schulden ist das Vermögen, für das du die Zakâ zu entrichten hast.
 
Abschließend möchte ich alle Geschwister daran erinnern, die rituellen Kulthandlungen Allâhs hoch zu ehren und sie so zu verrichten, wie ihr Herr es ihnen angeordnet hat. Sie sollen wissen, dass das Geld Allâhs Geld ist, das Er unter Seinen Ihm anbetend Dienenden verteilt, um sie zu prüfen, wer von ihnen die besten Werke vollbringt. Darum sollen die Wetteifernden wetteifern.
 
Möge Allâh von uns allen das Fasten, das nächtliche Gebet und die frommen Taten annehmen! Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
 

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