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Rechte im Islâm

Rechte im Islâm

Alles Lob gebührt Allâh, dem Herrn der Welten. Segen und Frieden auf dem, den Er als Barmherzigkeit für alle Welten entsandt hat, und auch auf seiner Familie, seinen Gefährten und seinen Nachfolgern und allen, die ihnen im Guten nachfolgen bis zum Tag der Abrechnung.

Wir Muslime sind eine Gemeinschaft, die Allâh durch den Islâm gewürdigt hat. Immer wenn wir Würde ohne Ihn erstreben, lässt Er uns Erniedrigung zuteilwerden. O Allâh, Herr der Welten, setze uns ein für diese Botschaft und ersetze uns nicht durch andere!

Es gibt viele Rechte im Islâm. Die wichtigsten davon sind folgende:

1. Das Recht Allâhs

Die Gnadengaben Allâhs für Seine Geschöpfe und Anbeter sind viele und nicht zu zählen. Jede Gnadengabe erfordert Dankbarkeit. Die Rechte Allâhs auf Seine Geschöpfe sind zahlreich, darunter gehören:

a) Das Einheitsbekenntnis. Damit ist gemeint, dass man Allâh als Einen und einzig in Seinem Wesen, Seinen Namen und Eigenschaften und in Seinen Taten bestätigt. Man soll tief überzeugt sein, dass Allâh einzig und allein der Herr und Besitzer, der Bestimmende, der Schöpfer und Versorger ist. In Seiner Hand ist die Herrschaft und Er ist mächtig über alle Dinge: „Segensreich ist Derjenige, in Dessen Hand die Herrschaft ist, und Er hat zu allem die Macht“ (Sûra 67:1).

b) Anbetung (Ibâda): Die Geschöpfe sollen nur Allâh einzig und allein anbeten, da Er ihr Herr, Schöpfer und Versorger ist. Alle Taten der Ibâda dürfen nur Ihm gewidmet werden: Bittgebet, Gottgedenken (Dhikr), Flehen und Bitten um Hilfe (Isti’âna, Istighâtha), demütige Hingabe und Fügsamkeit (Tadhallul, Chudû), Furcht und Hoffnung, Gelübde, Schlachtopfer u. a. Allâh der Erhabene sagt: „Und dient Allâh und gesellt Ihm nichts bei!“ (Sûra 4:36).

c) Dankbarkeit: Allâh ist gegenüber all Seinen Geschöpfen der Wohltäter und reichlich Schenkende. Sie sollen Dankbarkeit zeigen für diese Gnadengaben mit ihrer Zunge, ihrem Herzen und ihren Handlungsorganen. All dies hat mit Lob und Preis Allâhs zu geschehen und indem man diese Geschenke im Gehorsam gegenüber Allâh und auf die Weise, die Er erlaubt hat, verwendet und nutzt: „Gedenkt Meiner, so gedenke Ich eurer. Seid Mir dankbar und seid nicht undankbar gegen Mich!“ (Sûra 2:152).

2. Das Recht des Gesandten

Die Entsendung des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) ist eine große Gnade gegenüber der gesamten Menschheit. Allâh hat ihn entsandt, um die Menschen aus den Finsternissen ins Licht zu leiten und um ihnen darzulegen, was sie in der diesseitigen Welt und im Jenseits glücklich werden lässt. Zum Recht des Gesandten, das er über uns hat, gehört, dass wir ihn lieben, ihm gehorchen und für ihn Segenswünsche sprechen. Liebe zu ihm drückt sich in Gehorsam aus gegenüber dem, was er befohlen hat und in Bestätigung dessen, was er uns mitgeteilt hat und im Abstehen von dem, was er uns untersagt hat. Denn Allâh darf nur auf die Weise angebetet werden, die Er uns geboten hat.

3. Das Recht der Eltern

Der Islâm legt großen Wert auf die Familie und auf Liebe und Wertschätzung zwischen den Angehörigen. Die Eltern sind die Stütze und Grundlage der Familie. Daher gehört gutes und frommes Verhalten gegenüber den Eltern zu den besten Taten, die von Allâh dem Erhabenen am meisten geliebt werden. Frommes Verhalten gegenüber den Eltern drückt sich aus in Gehorsam, Respekt, bescheidenem Auftreten, Zuwendung, materieller Unterstützung, Bittgebeten für sie, Aufrechterhalten der Verwandtschaftsbande und indem man ihre Freunde ehrt: „Und dein Herr hat bestimmt, dass ihr nur Ihm dienen und zu den Eltern gütig sein sollt“ (Sûra 17:23).

Das Recht der Mutter ist hierbei noch größer. Denn sie hat ihn ausgetragen, geboren und gestillt. Einst kam ein Mann zum Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) und sagte: „Gesandter Allâhs, wer unter den Menschen hat das größte Anrecht darauf, dass ich ihm gute Gesellschaft leiste?“ Er sagte: „Deine Mutter.“ Der Mann fragte: „Und wer dann?“ Er sagte: „Dann deine Mutter.“ Wieder fragte er: „Und wer dann?“. Der Prophet sagte erneut: „Und dann deine Mutter“. Als er noch einmal fragte, sagte der Prophet: „Und dann dein Vater“ (Al-Buchârî).

4. Rechte der Muslime untereinander

Die Îmân-Bekennenden sind Geschwister und bilden eine zusammenhaltende Gemeinschaft. Sie ähneln einem Gebäude, bei dem der eine Teil den anderen stärkt. Sie haben Barmherzigkeit und Zuneigung untereinander. Sie lieben sich gegenseitig, und so wird das gemeinsame Gebäude bewahrt. Dies ist die Geschwisterlichkeit, die Allâh in Form von Rechten des Muslims gegenüber seinen muslimischen Geschwistern aufgetragen hat. Darunter fallen die Liebe, der gute Ratschlag, das Trösten bei Kummer, das Bedecken von Fehlern, Hilfeleistung in Fragen der Gerechtigkeit, Respekt gegenüber dem Nachbarn und die gastfreundliche Aufnahme.

Darunter zählen auch die Erwiderung des Grußes, der Krankenbesuch, das Annehmen einer Einladung, das Bittgebet um Barmherzigkeit, wenn der andere niest und dass man sich an seinem Begräbnis beteiligt. Der Gesandte (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Die Rechte des Muslims gegenüber dem Muslim sind fünf: den Gruß erwidern, den Kranken besuchen, dem Leichenzug folgen, der Einladung Folge leisten und dem Niesenden Barmherzigkeit wünschen“ (Al-Buchârî).

5. Das Recht des Nachbarn

Der Islâm betont die Beziehungen zum Nachbarn, sei dieser Muslim oder nicht. Darin liegt viel Nutzen, und dies lässt die Gemeinschaft wie einen einzigen Körper werden. Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Der Engel Dschibrîl fuhr fort, mich in Bezug auf den Nachbarn zu ermahnen, bis ich schon meinte, er würde noch erbberechtigt werden“ (Al-Buchârî, Muslim).

Unter den Rechten, die der Islâm für den Nachbarn vorsieht, ist, dass man mit dem Friedensgruß beginnt, ihn besucht, wenn er krank ist, ihm Beileid ausspricht in schweren Heimsuchungen, ihm zu freudigen Ereignissen gratuliert, ihm seine Fehler nachsieht, seine Schwächen und Mängel bedeckt, eventuelle Unannehmlichkeiten durch ihn geduldig erträgt, ihn beschenkt, ihm in Zeiten der Bedürftigkeit etwas leiht, den Blick vor seinen weiblichen Familienmitgliedern senkt und ihn anleitet zu allem, was ihm in seiner Religion und seinem Diesseits nützlich ist. Der Gesandte (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Der beste Gefährte vor Allâh ist derjenige, der zu seinen Gefährten am besten ist. Der beste Nachbar bei Allâh ist derjenige, der zu seinem Nachbarn am besten ist“ (sahîh nach Al-Albânî).

Über das Recht des Nachbarn heißt es im Qurân: „Und dient Allâh und gesellt Ihm nichts bei. Und zu den Eltern sollt ihr gütig sein und zu den Verwandten, den Waisen, den Armen, dem verwandten Nachbarn, dem fremden Nachbarn, dem Gefährten zur Seite, dem Sohn des Weges und denen, die eure rechte Hand besitzt. Allâh liebt nicht, wer eingebildet und prahlerisch ist“ (Sûra 4:36).

Der Islâm warnt eindrücklich davor, dem Nachbarn Schaden zuzufügen oder ihn zu belästigen. Daher hat der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) klargestellt, dass dies sogar den Eintritt in das Paradies verhindern kann: „Nicht betritt das Paradies der, dessen Nachbarn nicht vor seinem Schaden sicher ist“ (Muslim).

Um den gemeinsamen Erfolg zu garantieren, hat der Islâm Rechte festgelegt für den, der vor Untergebenen verantwortlich ist. Ebenso gibt es Rechte der Untergebenen gegenüber ihrem Befehlshaber, Rechte der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann und Rechte des Ehemanns über diese sowie weitere Vorschriften, um die Gerechtigkeit zu bewahren, wie es der Islâm vorgesehen hat.

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