Ich leide an Adipositas (Fettsucht) und stehe zurzeit unter ärtzlicher Behandlung bei einem Spezialisten. Es könnte sein, dass ich mich in diesen Tagen einer Magenverkleinerung unterziehe. Möglicherweise fällt dieser Eingriff jedoch in den Ramadân, so dass ich nach der Operation gezwungen bin, auf Grund der Medikamente oder des ständigen Übergebens mein Fasten zu brechen. Muss ich die Tage, die ich dann nicht faste, lediglich nachholen oder auch Buße für sie entrichten?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wenn die Medikamente tagsüber eingenommen werden müssen und nicht bis zum Abend hinausgeschoben werden können und eine Nichteinnahme der Medikamente tagsüber dir schaden oder deinen Heilprozess hinauszögern sollte, darfst du in dieser Situation dein Fasten brechen. Du musst folglich nur die ausgelassenen Tage nachholen. Was aber speziell das Erbrechen angeht, so macht dies das Fasten nicht ungültig, es sei denn, der Fastende übergibt sich absichtlich. Dann ist das Fasten ungültig und er muss diesen Tag nachholen, denn von Abû Huraira wird berichtet, dass der Prophet sagte: "Wen das Erbrechen überkommt, der muss nicht nachholen, und wer das Erbrechen hervorruft, der soll nachholen." Überliefert von Ahmad und von Al-Albânî als authentisch eingestuft.
Falls du nach der Operation krank sein solltest, und das Fasten dir schadet oder zu schwer fällt, darfst du dein Fasten brechen und es später nachholen. Es besteht aber auch kein Zweifel darin, dass es besser wäre, die Operation bis nach Ramadân hinauszuzögern, damit du diesen vollständig fasten kannst.
Wie dem auch sei, können wir trotzdem sagen, dass der Muslim, wenn er einen Eingriff in den Tagen des Ramadân durchführen muss, er dies auch darf, selbst wenn er es bis nach Ramadân hinauszögern könnte. Das Hinauszögern ist natürlich empfehlenswerter, wie schon erwähnt. Als Beweis dafür ist zu erwähnen, dass Allâh, der Erhabene, dem Reisenden das Fastenbrechen erlaubt hat, selbst wenn er nicht notgedrungen verreisen muss.
Im "Kaschâf Al-Qannâ' mamzûdschan bi Matn Al-Iqnâ" (ein schâfiitisches Fiqh-Buch) heißt es: "Sollte der Sesshafte die Absicht fassen einen Tag zu fasten, dann während des Tages eine Reise unternehmen, die freiwillig oder unfreiwillig eine große Entfernung erreicht, darf er sein Fasten brechen."
Des Weiteren hat die Fragestellerin erwähnt, dass sie unter ärztlicher Beobachtung bei einem Arzt steht. Wir wollen hier darauf hinweisen, dass eine derartige fortlaufende Beobachtung, bei der sie ihren Körper entblößt, nicht erlaubt ist, wenn auch eine Ärztin verfügbar ist. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, ist es ihr notgedrungen gestattet.