In unserer Stadt gibt es eine kleine muslimische Gemeinde. Sie haben unterschiedliche Meinungen über die Bestimmung der Gebetszeiten. Die Stadt liegt auf dem 62. Breitengrad Nord. Im Winter ist der Tag so kurz, dass die Sonne erst um 9:45 Uhr auf- und bereits um 15:15 Uhr untergeht. Im Sommer ist der Tag zwischen 20 und 22 Stunden lang. Eine Gruppe von Brüdern richtet sich das ganze Jahr über nach den Gebetszeiten von Mekka – auch an Tagen mit gemäßigten Zeiten. Andere folgen der lokalen Zeit im Winter (selbst wenn der Tag sehr kurz ist) sowie im Herbst und im Frühling. Im Sommer folgen sie jedoch der Zeit von Mekka bzw. einer anderen Stadt mit gemäßigten Zeiten, weil es keine richtige Dämmerung gibt und ein Fasten von 22 oder 24 Stunden nicht möglich ist. Wir bitten Sie, das Thema von allen Seiten zu erklären – bezogen auf Gebet und Fasten.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wenn die Gebetszeiten so liegen, dass sie klar unterscheidbar sind, also jede Zeit durch das von der Scharîa vorgesehene astronomische Anzeichen definierbar ist, so ist es verpflichtend, jedes Gebet in der Zeit zu verrichten, die Allâh der Erhabene dafür festgelegt hat. Das Gleiche gilt, wenn Nacht und Tag so gut unterscheidbar sind, dass das Fasten nach den Scharîa-Texten möglich ist. Somit ist es verpflichtend, das Fasten den ganzen Tag einzuhalten, selbst wenn dieser lang ist.
Die Kommission der großen Gelehrten im Königreich Saudi-Arabien hat unter der Leitung von Schaich Abdulazîz ibn Bâz (Allâh erbarme sich seiner) hierzu eine Entscheidung verabschiedet. Mit ihr werden Gebet und Fasten in den Ländern geregelt, wo der Tag sehr lang oder kurz ist. Wir zitieren diese Entscheidung, da sie für alle Muslime von Nutzen ist und etwaige Probleme und Unklarheiten in dieser Angelegenheit beseitigt. Die Entscheidung lautet:
„Wer in einem Land lebt, wo Nacht und Tag durch den Eintritt der Morgendämmerung und den Sonnenuntergang klar unterscheidbar sind, selbst wenn der Tag im Sommer sehr lang und im Winter sehr kurz ist, der muss pflichtmäßig die fünf Gebete zu ihren jeweiligen bekannten und von der Scharîa festgelegten Zeiten verrichten. Dies folgt aus der allgemeinen Bedeutung des Wortes Allâhs des Erhabenen: ‚Verrichte das Gebet beim Neigen der Sonne bis zum Dunkel der Nacht, und (auch) die (Qurân-)Lesung der Morgendämmerung. Gewiss, die (Qurân-)Lesung der Morgendämmerung wird (von den Engeln) bezeugt‘ (Sûra 17:78). ‚Das Gebet ist den Gläubigen zu bestimmten Zeiten vorgeschrieben‘ (Sûra 4:103). Von Abdullâh ibn Amr ibn Al-Âs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) wird überliefert, dass der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: ‚Die Zeit des Mittagsgebet ist, wenn die Sonne sich (vom Zenit) wegneigt und der Schatten eines Mannes so lang ist wie er selbst – solange noch nicht der Nachmittag eingetreten ist. Die Zeit des Nachmittagsgebets ist, solange die Sonne noch nicht verblasst (d. h. nicht mehr blendet; AdÜ). Die Zeit des Abendgebets ist, solange die Abenddämmerung noch nicht verschwunden ist. Die Zeit des Nachtgebets reicht bis zur Mitte der Nacht. Die Zeit des Morgengebets ist vom Eintritt der Morgendämmerung bis zum Sonnenaufgang. Wenn die Sonne aufgegangen ist, dann unterlasse das Gebet, denn sie geht zwischen den beiden Hörnern des Schaitâns auf‘ (Muslim 612).
Es gibt noch weitere Hadîthe, welche die fünf Gebetszeiten wörtlich oder als Handlung beschreiben. Zwischen der Länge des Tages und seiner Kürze bzw. der Länge der Nacht und seiner Kürze wird nicht differenziert, solange die Gebetszeiten durch die Anzeichen, die der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) dargelegt hat, unterscheidbar sind.
Dies gilt für die Bestimmung der Gebetszeiten. Was die Bestimmung der Fastenzeit im Monat Ramadân anbelangt, so muss sich der Mukallaf (wer zur Ausführung der Gebote verpflichtet ist) jeden Tag von Essen, Trinken und anderen fastenbrechenden Handlungen fernhalten: vom Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang im jeweiligen Land. Dies gilt, solange dort der Tag von der Nacht unterscheidbar ist. Die Gesamtdauer (eines astronomischen Tages) beträgt 24 Stunden. Nur in der Nacht – auch wenn diese kurz sein sollte – sind Essen, Trinken und die geschlechtliche Beziehung gestattet. Die Scharîa des Islâms gilt für alle Menschen und in allen Ländern. Allâh der Erhabene sagt: ‚(...) und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet! Hierauf vollzieht das Fasten bis zur Nacht!‘ (Sûra 2:187).
Wer aufgrund der Länge des Tages sein Fasten nicht halten kann oder aufgrund von Anzeichen und Erfahrung oder durch die Einschätzung eines zuverlässigen und fachkundigen Arztes weiß bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass das Fasten lebensgefährlich ist, eine schwere Krankheit hervorrufen oder eine bestehende Krankheit verschlimmern bzw. den Heilungsprozess herauszögern könnte, der bricht das Fasten und holt diese Tage in irgendeinem Monat nach, so wie er es vermag. Allâh der Erhabene sagt: ‚Wer also von euch während dieses Monats anwesend ist, der soll ihn fasten, wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten)‘ (Sûra 2:185) ‚Allâh erlegt keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag‘ (Sûra 2:286). ‚(...) und Er hat euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt‘ (Sûra 22:78).
Zweitens: Wer in einem Land lebt, in dem die Sonne im Sommer nicht unter- und im Winter nicht aufgeht, oder dort, wo Tag und Nacht jeweils bis zu sechs Monaten dauern, der verrichtet fünf Gebete in 24 Stunden. Dafür muss er die Gebetszeiten einschätzen, indem er sich auf das nächste Land bezieht, wo die Zeiten der Pflichtgebete klar voneinander abgrenzbar sind. Aus dem Hadîth über die Nachtreise und die Himmelfahrt geht klar hervor, dass Allâh dieser Gemeinschaft ursprünglich 50 Gebete pro Tag und Nacht auferlegt hatte und dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) seinen Herrn so lange um Erleichterung bat, bis Er sagte: ‚Muhammad, es sind fünf Gebete jeden Tag und jede Nacht‘ (Muslim 162).
Von Talha bin Ubaid (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) wird berichtet, dass er sagte: ‚Ein Mann mit wirren Haaren von den Leuten aus dem Nadschd kam zum Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken). Wir hörten seine dröhnende Stimme, aber verstanden nicht, was er sagte, bis er sich dem Gesandten Allâhs näherte. Er befragte ihn nach dem Islâm und der Gesandte Allâhs sagte: »Fünf Gebete am Tag und in der Nacht (sind Pflicht; AdÜ).« Daraufhin sagte der Mann: »Und muss ich noch mehr als dies tun?« Er sagte: »Nein, es sei denn, du tust dies freiwillig« (Al-Buchârî 46, Muslim 11).
Es wird berichtet, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) seinen Gefährten vom Al-Masîh Ad-Daddschâl (dem Lügenmessias) erzählte. Da fragten sie, wie lange er auf der Erde verweilen werde. Er entgegnete: ‚Vierzig Tage: ein Tag wie ein Jahr, ein Tag wie ein Monat, ein Tag wie ein Freitag und alle übrigen Tage wie eure Tage.‘ Wir sagten: ‚Gesandter Allâhs, reicht uns an jenem Tag, der wie ein Jahr ist, das Gebet von einem Tag?‘ Er sagte: ‚Nein, sondern messt (die Gebetszeiten) durch Schätzung‘ (Muslim 2937). Damit hat er den Tag, der wie ein Jahr ist, nicht wie einen einzigen Tag behandelt, an dem fünf Gebete reichen würden. Vielmehr hat er fünf Gebete in 24 Stunden zur Pflicht gemacht und den Menschen aufgetragen, diese entsprechend den Zeitabschnitten eines gewöhnlichen Tages in ihren Ländern zu verteilen. Damit obliegt es den Muslimen in den in der Frage erwähnten Ländern, die Gebetszeiten so zu bestimmen, dass sie sich nach dem nächsten Land richten, in dem Nacht und Tag unterscheidbar und die Gebetszeiten durch die von der Scharîa vorgegebenen Anzeichen erfahrbar sind.
Das Fasten im Monat Ramadân bleibt ebenfalls verpflichtend. Dafür bestimmt man den Monatsanfang und sein Ende durch Einschätzung. Das Gleiche gilt für den täglichen Beginn des Fastens und das Fastenbrechen, indem man Sonnenaufgang und -untergang aus dem nächsten Land heranzieht, wo Nacht und Tag unterscheidbar sind und 24 Stunden andauern. Dies geht aus dem Hadîth hervor, in dem der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) seinen Gefährten vom Lügenmessias (Daddschâl) berichtete und sie anwies, wie sie ihre Gebetszeiten zu bestimmen hätten. Denn diesbezüglich wird nicht zwischen Fasten und Gebet unterschieden. Und Allâh leitet zum Erfolg! (Ende des Zitats).
Die Schätzung der Zeiten für Fasten und Gebet, indem man sich auf die Zeiten von Mekka stützt, obwohl Nacht und Tag innerhalb von 24 Stunden auftreten, ist zweifellos eine grobe Fehlentscheidung.
Der Gelehrte Al-Uthaimîn (Allâh erbarme sich seiner) sagte dazu in einer Fatwâ: „Allâh der Erhabene sagt: ‚Erlaubt ist euch, in der Nacht des Fastens mit euren Frauen Beischlaf auszuüben; sie sind euch ein Kleid, und ihr seid ihnen ein Kleid. Allâh weiß, dass ihr euch selbst (immer wieder) betrogt, und da hat Er eure Reue angenommen und euch verziehen. Von jetzt an verkehrt mit ihnen und trachtet nach dem, was Allâh für euch bestimmt hat, und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet! Hierauf vollzieht das Fasten bis zur Nacht! Und verkehrt nicht mit ihnen, während ihr euch (zur Andacht) in die Gebetsstätten zurückgezogen habt! Dies sind Allâhs Grenzen, so kommt ihnen nicht zu nahe! So macht Allâh den Menschen Seine Zeichen klar, auf dass sie gottesfürchtig werden mögen‘ (Sûra 2:187). Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: ‚Bilâl liest den Adhân, während es noch Nacht ist. Esst also und trinkt, bis Ibn Maktûm den Adhân liest. Denn er liest den Adhân erst, wenn die Morgendämmerung beginnt.‘ Auch sagte er: ‚Wenn die Nacht von hier eintritt (dabei zeigte er Richtung Osten) und der Tag von hier endet (er zeigte gegen Westen) und die Sonne untergeht, dann bricht der Fastenden sein Fasten.‘ In diesem edlen Vers und den beiden authentisch überlieferten Aussagen des Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) liegt ein klarer Beleg dafür, dass der Fastende sein Fasten mit der Morgendämmerung beginnt und dies bis zum Sonnenuntergang dauert, egal wo man sich auf der Welt befindet – unerheblich, ob der Tag lang oder kurz ist.“
Wenn sich in einer Gegend Nacht und Tag innerhalb von 24 Stunden abwechseln und in dem Land, in dem du dich aufhältst, ebenso Nacht und Tag in der gleichen Zeit stattfinden, so muss jeder, der fastet, dies von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang tun. Begründet wird dies durch das Buch Allâhs und die Sunna. Eine Fatwâ dahingehend, dass man in einem Land mit sehr langem Tag und Nacht entsprechend der Zeit von Saudi-Arabien fastet, ist ein eindeutiges Fehlurteil. Es widerspricht dem Buche Allâhs und der Sunna. Uns ist nicht bekannt, dass jemand von den Gelehrten eine solche Fatwâ erteilt hat. Wer in einem Land lebt, in dem sich Nacht und Tag innerhalb von 24 Stunden nicht abwechseln, so wie in einer Gegend, wo die Tageszeit zwei Tagen, einer Woche, einem Monat oder sogar mehr entspricht, der soll Tag und Nacht durch Schätzung anhand von 24 Stunden berechnen. Dies, weil der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) berichtete, dass der Daddschâl 40 Tage auf der Erde verbleiben werde: einen Tag wie ein Jahr, einen wie einen Monat und einen wie einen Freitag, während die übrigen Tage wie gewohnt dauern. Daraufhin hatten die Prophetengefährten gesagt: „Gesandter Allâhs, reicht uns an dem Tag, der wie ein Jahr ist, das Gebet von einem Tag? Und er hatte gesagt: „Nein, sondern schätzt ihn ein.“
Die heutigen Gelehrten haben unterschiedliche Ansichten darüber, wie man Nacht und Tag in den Ländern einschätzen solle, wo eines von beiden länger als 24 Stunden dauert. Einige meinten, dass man eine gleichmäßige Schätzung vornehmen solle. Demnach dauert die Nacht bzw. der Tag 12 Stunden, da dies den gemäßigten Zeiten in gemäßigten Gebieten entspräche. Andere sagten, dass die Schätzung entsprechend der Dauer in Mekka und Medina vorgenommen werde, weil dort der Wahy herabgekommen ist. Demnach werde die Dauer von Nacht und Tag entsprechend dem übertragen, was dort üblich sei, wenn in dem betreffenden Gebiet keine eigene Nacht oder Tag vorliegt. Andere wiederum meinten, die Schätzung werde entsprechend den Zeitabschnitten des Landes vorgenommen, das am nächsten liegt und wo Nacht und Tag innerhalb von 24 Stunden aufeinander folgen. Diese Ansicht ist am korrektesten.
Es ist am passendsten, ein Gebiet, das geographisch näher liegt, als Maßstab zu nehmen statt einem entfernten Land, da es ja vergleichbarer als jedes andere ist. Wenn allerdings das Fasten an langen Tagen nicht auszuhalten ist und man auch durch Klimaanlagen oder Kühlung keine Erleichterung verspürt und deswegen Krankheit oder physischen Schaden befürchtet, dann ist das Fastenbrechen erlaubt und man holt es an kürzeren Tagen nach. Dies folgt aus dem Wort des Erhabenen im Zusammenhang mit den Versen des Fastens: „Allâh will für euch Erleichterung; Er will für euch nicht Erschwernis, – damit ihr die Anzahl vollendet und Allâh als den Größten preist, dafür, dass Er euch rechtgeleitet hat, auf dass ihr dankbar sein möget“ (Sûra 2:185). „(...) und Er hat euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt, dem Glaubensbekenntnis eures Vaters Ibrâhîm: Er hat euch Muslime genannt, zuvor und (nunmehr) in diesem (Qurân), damit der Gesandte Zeuge über euch sei und ihr Zeugen über die Menschen seid. So verrichtet das Gebet, entrichtet die Abgabe und haltet an Allâh fest. Er ist euer Schutzherr. Wie trefflich ist doch der Schutzherr, und wie trefflich ist der Helfer!“ (Sûra 22:78). „Allâh erlegt keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag. Ihr kommt (nur) zu, was sie verdient hat, und angelastet wird ihr (nur), was sie verdient hat. „Unser Herr, belange uns nicht, wenn wir (etwas) vergessen oder einen Fehler begehen. Unser Herr, lege uns keine Bürde auf, wie Du sie denjenigen vor uns auferlegt hast. Unser Herr, bürde uns nichts auf, wozu wir keine Kraft haben. Verzeihe uns, vergib uns und erbarme Dich unser! Du bist unser Schutzherr. So verhilf uns zum Sieg über das ungläubige Volk!“ (Sûra 2:286).
Zusammenfassung: Wer in einem Land lebt, wo Nacht und Tag innerhalb von 24 Stunden aufeinanderfolgen, der hat tagsüber zu fasten, selbst wenn dies lange dauert. Eine Ausnahme ist, wenn daraus eine unerträgliche Erschwernis erwächst und Schaden oder das Auftreten einer Krankheit befürchtet wird. So jemand bricht das Fasten und verschiebt es auf eine Zeit, in der die Tage kürzer sind.
Aus dem Erwähnten geht deutlich hervor, dass diese Gemeinschaft ihre Gebete zu ihren jeweiligen Zeiten verrichten muss. Ebenso müssen sie das Fasten von der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang einhalten. Wenn ihnen das Fasten schwerfällt, weil sie Schaden für sich befürchten, dann sollen sie das Fasten brechen und es an kürzeren Tagen nachholen. Sie sollen aber nicht die Methode der zeitlichen Schätzung einsetzen, außer wenn die Gebetszeiten nicht unterscheidbar sind. Nach der vorzuziehenden Meinung schätzen sie in einem solchen Fall die Zeiten entsprechend dem nächstgelegenen Land, in dem die Zeiten erkennbar sind.
Und Allâh weiß es am besten!