Jemand war im Monat Ramadân krank. Die Krankheit wurde stärker, sodass er beabsichtigte, am folgenden Tag nicht zu fasten. Er schlief vor dem Morgengebet und als er vor dem Mittagsgebet aufwachte, war er wieder gesund. Hätte er den Rest des Tages auf Dinge, die beim Fasten verboten sind, verzichten sollen, obwohl er bereits das Fasten gebrochen hatte? Wie ist dies zu beurteilen?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Diese Person unterliegt denselben Regeln wie jemand, der im Ramadân tagsüber das Fasten unterlässt. Er ist nämlich dazu verpflichtet, die Absicht zum Fasten noch in der Nacht zu fassen. Falls die Krankheit weiterhin besteht, ist es ihm erlaubt, nicht zu fasten. Die Gelehrten sind sich uneinig, ob jemand, der tagsüber im Ramadân absichtlich nicht fastet, ohne Geschlechtsverkehr zu haben, diesen Tag lediglich nachholen oder ihn nachholen und noch dafür eine Sühne leisten muss. Es gibt zwei Meinungen.
Die vorzugswürdige Meinung lautet, dass lediglich das Nachholen verpflichtend ist. Dies ist die Ansicht von As-Schâfiî und Ahmad. Demnach ist diese Person dazu verpflichtet, sich mit der Reue und dem Nachfasten dieses Tages zu beeilen! Wenn der Grund für das Nichtfasten irgendwann während des Tages nicht mehr besteht und man bereits das Fasten gebrochen hat, ist man dazu verpflichtet, zu Ehren des Monats den restlichen Tag auf alle Dinge zu verzichten, die beim Fasten verboten sind. Darüber hinaus muss man diesen Tag nachfasten.