In Großbritannien haben Feuerwehrleute die Vorschrift, sehr viel Wasser zu trinken, wenn sie sich in Feueralarm-Bereitschaft befinden. Auch wenn sie gesund sind, können sie während des Aufenthalts an einem äußerst heißen Ort – ich meine: wenn sie irgendein Feuer löschen – ohnmächtig werden, wenn sie nicht zuvor eine große Menge an Flüssigkeit zu sich genommen haben. Die Behörden hier vor Ort fragen, was muslimische Feuerwehrleute beim Fasten im Ramadân tun müssen.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Angelegenheit hängt davon ab, wie sehr jene Leute es nötig haben, diesen Beruf untertags im Ramadân auszuüben. Wenn es so ist, dass andere Arbeiter aus den Reihen der Nichtmuslime sie nicht ersetzen können und sie diese Arbeit tagsüber im Ramadân verrichten müssen, um Schaden zu verhindern, dann ist es erlaubt, das Fasten zu unterlassen, wenn sie zweifelsfrei wissen oder sie ziemlich sicher sind, dass sie Schaden erleiden werden, wenn sie fasten. Eine Reihe von Texten, die auf die Gelehrten zurückgehen, deutet auf das soeben Gesagte hin.
Im Werk Mughnî Al-Muhtâdsch heißt es: „Und die vorzugswürdige Meinung lautet, dass eine Person, die das Fasten unterbricht, um jemandem zu helfen, der nahe daran ist, dass er ertrinkt oder [dass ihm] etwas anderes [widerfährt, woran er sterben kann], rechtlich gesehen einer stillenden Mutter gleichgestellt ist und folglich das Fasten brechen muss, um sein Leben zu retten, wenn es ihr nur möglich ist, ihn zu retten, indem sie ihr Fasten bricht.“
Und im Kasschâf Al-Qinâ heißt es:
„Wenn er einen rechtlich gesehen unter Schutz stehenden Menschen vorfindet, der nahe daran ist, zu Grunde zu gehen – beispielsweise durch Ertrinken –, dann ist er verpflichtet, ihn zu retten, wenn er dazu imstande ist. Sollte er für dessen Rettung sein Fasten brechen müssen, dann ist er verpflichtet, dies zu tun. Denn etwas, was zur Erfüllung einer Pflicht unbedingt notwendig ist, ist ebenso verpflichtend.“
Dabei sollte man wissen, dass das, was soeben über die Pflicht, das Fasten zu unterbrechen, angeführt wurde, nur auf Fälle bezogen ist, in denen man persönlich dazu verpflichtet ist, ein schützenswertes Leben zu retten.
Im Werk Mausû'a Al-Fiqhiyya steht:
„Die Hanafiten sagen: Wenn ein Berufstätiger, der es nötig hat, seinen Unterhalt zu verdienen, wie zum Beispiel ein Bäcker oder ein Mäher, weiß, dass er durch Ausübung seines Berufes [während des Fastens] Schaden erleiden wird, der das Unterlassen des Fastens legitimiert, dann ist es harâm für ihn, das Fasten zu unterlassen, bevor er in [diese] Schwierigkeiten gerät. Abû Bakr Al-Âdschûrrî, der zur hanbalitischen Rechtschule gehörte, sagte: »Jemand, dessen Handwerk mühselig ist, weshalb er befürchtet, durch das Fasten einen Schaden zu erleiden, unterlässt das Fasten und holt es später nach, falls es ihm schadet, wenn er sein Handwerk nicht ausführt.«“
Und Al-Buhûtî schrieb: „Jemand, der einen Feind bekämpft bzw. dessen Land vom Feind umzingelt wurde und der durch das Fasten zu schwach ist, um zu kämpfen, darf das Fasten unterlassen, ohne dass eine Reise vorliegt; dies ist eine auf den religiösen Gesetzestexten basierende Bestimmung, weil hier eine Notwendigkeit vorliegt, die dies nötig werden lässt.“