Welche Handlungen brechen das Fasten?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Folgende Tätigkeiten lassen das Fasten ungültig werden:
1) Essen und Trinken, wenn es tagsüber an einem Fastentag absichtlich geschieht und nicht aus Vergessen, Versehen oder durch fremden Zwang. Dabei ist es egal, ob Speise und Trank Nährwirkung haben oder nicht. Der Erhabene sagt im Qurân: „(...) und esst und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden der Morgendämmerung klar unterscheidet! Hierauf vollzieht das Fasten bis zur Nacht!“ (Sûra 2:187).
Über das unbeabsichtigte (Fastenbrechen) sagte der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Fürwahr, Allâh hat meine Gemeinschaft (von der Schuldhaftigkeit) durch Versehen, Vergessen oder fremden Zwang enthoben“ (Ibn Mâdscha, At-Tabarânî, Al-Hâkim).
2) Absichtliches Erbrechen. Überliefert wird von Ahmad, Abû Dâwûd, At-Tirmidhî u. a. vom Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Wen Erbrechen überkommt, dem obliegt kein Nachholen. Und wer absichtlich erbricht, der soll (das Fasten) nachholen.“
3) Geschlechtliche Betätigung: Gemeint ist hier der tatsächliche Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten. Dies folgt aus dem genannten Qurân-Vers und der Aussage des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken), als er einem Mann, der im Ramadân mit seiner Ehefrau geschlechtlich zusammen war, eine Sühneleistung auftrug.
4) Selbstbefriedigung: Das absichtliche Herbeiführen des Samenaustritts. Dabei ist es egal, ob dies mit der Hand geschieht, auf andere Weise oder durch Intimität mit der Ehefrau; solange Samenflüssigkeit austritt (ist das Fasten gebrochen).
Das ist die Meinung der Mehrheitsgelehrten.
5) Menstruation und Wochenbett der Frau. Hierzu liegt ein Konsens der Gelehrten vor.
6) Wer im Zustand des Fastens die Absicht hat, das Fasten zu brechen. Die bloße Absicht hierzu reicht schon aus, solange diese Absicht eindeutig vorliegt und nur noch die Folgehandlung fehlt. Dies begründet sich aus dem Wort des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Die Taten gelten nur nach ihren Absichten (...)“ (Al-Buchârî, Muslim).
Und Allâh weiß es am besten!