Wenn man am Freitag Ghusl, die Ganzwaschung, vornimmt, weil es an diesem Tag empfohlen ist, aber kein Wudû macht, gilt ein damit verrichtetes Gebet als gültig? Und wenn man das bereits getan hat, was ist zu tun? Der Fall bezieht sich auf jemanden, der sich nicht im Dschanâba-Zustand befand. Möge Allâh es Ihnen auf die beste Weise vergelten.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wenn mit der Frage gemeint ist, ob eine Ganzwaschung (Ghusl) am Freitag ein Ersatz für den Wudû ist, so muss festgestellt werden: Es ist kein Ersatz, selbst wenn diese Person von einer Verpflichtung des Ghusls am Freitag ausgeht. Denn eine Ganzwaschung, die am Freitag (sunnamäßig) vorgenommen wird, beseitigt nicht den Hadath (rituelle Unreinheit). Auch ist dieser Ghusl nach der Mehrheitsmeinung der Gelehrten nicht verpflichtend. Daher genügt er nicht als Ersatz für Wudû. Wer sich am Freitag mit einem (sunnamäßigen) Ghusl begnügt, statt Wudû zu machen, und dann das Freitagsgebet verrichtet, so muss er das Gebet – in diesem Falle das Mittagsgebet – nachholen.
In einem offenen Gespräch mit Schaich Muhammad ibn Sâlih Al-Uthaimîn (Allâh erbarme sich seiner) ging es um diese Frage: Jemand wäscht seinen gesamten Körper in Ghusl und zwar weil es Freitag ist oder einfach, weil er sauber werden möchte: Genügt ihm dies anstatt Wudû? Der Schaich verneinte dies: „Ein Ghusl, weil es Freitag ist, kann kein Ersatz für den Wudû sein. Und auch ein Ghusl aus hygienischen Gründen ist kein Ersatz. Denn beides, Ghusl am Freitag (weil man der Sunna folgen will; AdÜ) und normales Waschen, geschieht nicht, um den Hadath zu beseitigen. Für die Beseitigung dieser rituellen Unreinheit ist der Wudû notwendig.“
In der Fatwâ-Sammlung von Schaich Abd Al-Azîz ibn Bâz (Allâh erbarme sich seiner) wird eine ähnliche Frage erörtert: „Was ist das Urteil der Scharîa, wenn jemand die rituelle Reinheit verloren hat, dann sich duscht (bzw. badet): Ersetzt dies den Wudû?“ Der Schaich antwortete: „Wenn der Ghusl nur eine erwünschte (mustahabb) Handlung ist, so wie der Ghusl am Freitag oder um sich abzukühlen, so ersetzt dies nicht den Wudû. Wudû ist unbedingt vorzunehmen, entweder vor dem Ghusl oder danach aufgrund des Wortes des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Allâh nimmt das Gebet nicht an, wenn man sich verunreinigt hat, bis man Wudû nimmt“ (sahîh nach Al-Buchârî, Muslim). Ebenso sagte er: „Das rituelle Gebet wird nicht angenommen ohne Reinheit. Und eine Spende aus unrechtmäßigen Gütern wird nicht angenommen“ (Muslim). Eine Ganzwaschung, die mustahabb (erwünscht) oder schlicht erlaubt ist, reinigt nicht von der kleinen Verunreinigung (Al-Hadath Al-asghar; durch Toilette u. a. – AdÜ).
Über das Urteil zum Ghusl am Freitag schreibt As-Schaukânî in „Nail al-Autâr“: „An-Nawawî sagte: ‚Einige der rechtschaffenen Vorfahren, darunter einige Prophetengefährten, sollen dies als verpflichtend angesehen haben. Auch die Schule der Zâhiriyya war dieser Ansicht. Doch Al-Chattâbî und andere berichten von einem Konsens, dass der Ghusl keine Bedingung für die Gültigkeit des (Freitags-)Gebets sei. Vielmehr ist es auch ohne diesen Ghusl gültig. Die Mehrheit der Gelehrten unter den frühen (Salaf) und späteren Generationen (Chalaf) und die Gelehrten der großen Städte betrachteten es als mustahabb.‘ Al-Qâdî Iyâd sagte: ‚Diese Ansicht ist die bekannte bei Mâlik und seinen Schülern.‘“
Wenn sich die Frage jedoch auf die Verbindung von Ghusl und Wudû bezieht, so gilt: Wenn man die Absicht hat, danach zu beten oder die Absicht, die pflichtmäßige Reinigung durchzuführen oder sich aus dem Zustand des Hadath (Unreinheit) zu befreien und dann die Körperteile des Wudûs in der richtigen Reihenfolge wäscht, während man Ghusl vornimmt, so ist dies ausreichend. Wenn nicht, so muss das Wudû separat nach dem Ghusl durchgeführt werden, falls man damit beten möchte.
Und Allâh weiß es am besten!
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